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Credit: hkama | Adobe Stock

09.10.2025

Welches Gehalt gilt denn nun und für wen? Tarifvertrag oder Gesetzlicher Mindestlohn?

Für viel Verwirrung sorgen die unterschiedlichen Angaben in erhobenen Statistiken zu Friseurgehältern. Dabei gilt es vor allem zu unterscheiden zwischen allgemeinverbindlichen Tarifverträgen und nicht allgemeinverbindlichen Tarifverträgen sowie der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung/ dem gesetzlichen Mindestlohn.

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Die Vergütungslandschaft im Friseurhandwerk ist regional sehr heterogen. Aktuell existieren 13 Tarifgebiete, jeweils vertreten durch einen Landesinnungsverband, mit jeweils eigener Tarifhoheit (verhandeln Lohn, Arbeitszeit und andere Konditionen). Teilweise weichen die Zuschnitte von den Bundesländern ab, und es gibt Regionen ohne Tarifhoheit.

Viele Auswertungen nutzen vorrangig tarifliche Vergütungsdaten aus den Tarifregistern; diese können von tatsächlich gezahlten Löhnen im Einzelfall deutlich abweichen.

Woran muss sich FriseurarbeitgeberIn halten?

Gesetzlicher Mindestlohn (MiLoG)

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn beträgt seit 1. Januar 2025 12,82 € je Zeitstunde und gilt bundeseinheitlich für Beschäftigte.

Ausblick: Die Mindestlohnkommission hat im Juni 2025 weitere Anhebungen beschlossen: 13,90 € ab 1. Januar 2026 und 14,60 € ab 1. Januar 2027.

Liegt kein Tarifvertrag vor, ist mindestens der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen.

Liegt ein Tarifvertrag vor und über dem gesetzlichen Mindestlohn, ist der Tarif maßgeblich für Innungsmitglieder, gegebenenfalls für alle, wenn der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde.

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Mindestausbildungsvergütung 

(MiAV) nach BBiG § 17

Die MiAV gilt nicht für regulär Beschäftigte, sondern speziell für Auszubildende in dualen Berufen (BBiG/HwO). Maßgeblich ist immer das Startjahr der Ausbildung (Kohortenprinzip).

Für 2025 gelten für Ausbildungsverträge, die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2025 beginnen, mindestens:

1.Lehrjahr  682,00

2.Lehrjahr  805,00

3.Lehrjahr  921,00

4.Lehrjahr  955,00

Wie die Mindestausbildungsvergütung in den Folgejahren aussieht, gibt das Bundesministerium für Bildung und Forschung im November 2025 bekannt.

Tarifvorrang bei Azubis:
Tarifvertragliche Regelungen sind von der MiAV ausgenommen. Sieht ein einschlägiger Tarifvertrag eine Vergütung unterhalb der MiAV vor, dürfen tarifgebundene Betriebe diese anwenden. 

Ohne Tarifbindung:
Gibt es zwar einen Tarif mit Vergütungsregelung, ist der Betrieb aber nicht tarifgebunden, darf er die einschlägig tarifliche Vergütung höchstens um 20 % unterschreiten (angemessenheitsrechtliche Grenze gem. § 17 BBiG). Praktisch bedeutet das: Die tarifliche Benchmark wirkt auch ohne Bindung nach unten.

Tarifverträge im Friseurhandwerk: Bindung & Allgemeinverbindlichkeit

Tarifvertrag ohne Allgemeingültigkeit

Nicht allgemeinverbindliche Tarifverträge binden primär die Mitglieder der tarifschließenden Parteien (Arbeitgeberverband/Gewerkschaft). In tarifgebundenen Betrieben gelten dann die Tarifsätze – auch wenn sie (bei Azubis) unter der gesetzlichen MiAV liegen. Bei Beschäftigten gilt selbstverständlich mindestens der MiLoG, sofern der Tarif darunter läge. 

Liegt die Tarifvertragsvorgabe über dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn, dann müssen sich alle Verbandsmitglieder im entsprechenden Tarifgebiet an die höheren Vorgaben im Tarifvertrag halten.

Allgemeinverbindlicher Tarifvertrag

Schafft es ein Tarifvertrag, als allgemeinverbindlich anerkannt zu werden, so gilt dieser für alle ArbeitgeberInnen in diesem Tarifgebiet. Liegt dieser über dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentgelt, so müssen sich alle ArbeitgeberInnen im jeweiligen Tarifgebiet an den höheren Tariflohn halten.

Was gilt nun konkret? – Orientierung für den Salonunternehmer

  1. Es gibt einen (ggf. AVE) Tarifvertrag, Betrieb ist tarifgebunden:
    Tarif ist maßgeblich. Bei Beschäftigten darf der Tarif nicht unter den MiLoG fallen; bei Azubis kann der Tarif (bei Bindung) unter MiAV liegen.

  2. Es gibt einen Tarifvertrag, Betrieb ist nicht tarifgebunden:
    → Für Azubis gilt: Vergütung mindestens MiAV oder (falls einschlägiger Tarif existiert) max. 20 % unter Tarif, je nachdem, was zur Angemessenheit führt (§ 17 BBiG). Für Beschäftigte gilt mindestens MiLoG; ggf. orientiert man sich freiwillig an Tarif. 

  3. Es gibt keinen Tarifvertrag:
    → Beschäftigte: mindestens MiLoG. Azubis: MiAV des Startjahres (1.–4. Lj nach Staffel).

Quellen: BMAS/ BIBB/ DGB/ IHK/ DHK

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