Credit: Martin Steiger für imSalon

25.09.2023

Steuererklärung für Selbstständige

Selbstständige und Freiberufler gehören zu jenen, für die eine jährliche Einkommenssteuererklärung Pflicht ist. Nicht selten ist ihre Erstellung für viele eine regelrechte Herausforderung. Allerdings kann sie dabei helfen, den finanziellen Überblick zur eigenen Selbstständigkeit zu bewahren und besitzt daneben auch noch andere Vorteile.

Denn wer seine jährliche Steuererklärung beim Finanzamt abgibt, hat die Chance, dass er gewisse Ausgaben absetzen kann. Der jährliche Stichtag ist der 31. Juli des Folgejahres, sofern man die Einkommenssteuererklärung selbst erledigt. Wird sie hingegen von einem Steuerberater erstellt, gilt der 31. Mai des übernächsten Jahres.

Wer gilt steuerlich als selbstständig?

Im Grunde gilt jeder als selbstständig, der nicht in einem Angestelltenverhältnis steht, ergo einen Arbeitgeber hat. Ein Unterschied zwischen Selbstständigen und Freiberuflern wird nicht gemacht.

Was die reinen Einkünfte angeht, gibt es allerdings auch Ausnahmen. Zum Beispiel wird ein Lottogewinn als Einkunft aus selbstständiger Arbeit in der Steuererklärung angegeben. Ebenso sind Aufsichtsratsmitglieder im steuerlichen Sinne selbstständig.

Friseure gelten als Selbstständige und unterliegen somit der Pflicht der jährlichen Abgabe der Einkommenssteuererklärung.

Welche Steuererklärung muss ich als Selbstständiger machen?

Wer einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit nachgeht, ist dazu verpflichtet, im Rahmen der Einkommenssteuererklärung neben dem ausgefüllten Mantelbogen noch weitere Unterlagen abzugeben. Je nach Berufsgruppe sind das

  • Anlage S
  • Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Anlage EÜR)
  • Jahresabschluss inklusive Bilanz

Letzteres ist jedoch nur dann erforderlich, wenn ein Gewerbeschein vorhanden oder man als eingetragener Kaufmann (e.K.) tätig ist.

Steuererklärung für Selbstständige: Was kann abgesetzt werden?

Ein großer Vorteil der jährlichen Steuererklärung besteht darin, dass gewisse Ausgaben von der Steuer abgesetzt werden können. Zu den absetzbaren Ausgaben eines Selbstständigen gehören:

  • Weiterbildungskosten: Sich selbst weiterzubilden und neue Kenntnisse anzueignen erweist sich als steuerlich vorteilhaft. Selbiges gilt übrigens auch für die Schulung von Mitarbeitern, die im Betrieb beschäftigt werden. Neben den Seminargebühren selbst sind auch die Anreise und weitere Kosten im Rahmen der Fortbildung absetzbar.
  • Fahrtkosten: Wird das Fahrzeug des Selbstständigen zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt, ist er zur monatlichen Versteuerung von einem Prozent des Listenpreises verpflichtet und muss ein Fahrtenbuch führen. Gleichwohl hat er das Recht, sämtliche auflaufenden Kosten in Form von Werbungskosten von der Steuer abzusetzen.
  • Bewirtungskosten: Mit Kunden essen zu gehen, kann sich steuerlich für den Selbstständigen lohnen. Denn er kann die dabei entstehenden Kosten von der Steuer absetzen. Hierzu ist allerdings ein leicht zuzuordnender Beleg erforderlich.
  • Versicherungsbeiträge und Spenden: Im Rahmen der Sonderausgaben kann ein Selbstständiger sämtliche Versicherungsbeiträge, Spenden und weitere Kosten absetzen. Hierzu zählen zum Beispiel auch Werbegeschenke, die der Selbstständige seinem Kunden an Weihnachten oder anderen Anlässen zukommen lässt.
  • Arbeitszimmer/-stätte, Internet und Telefon: Der Selbstständige benötigt für gewöhnlich einen Platz, an dem er seine Tätigkeit verrichten kann. Innerhalb der Steuererklärung kann er sein Arbeitszimmer angeben oder beispielsweise den Friseursalon. Dasselbe gilt für die Telefon- und Internetkosten. Wichtig ist hierbei jedoch eine strikte Abgrenzung zwischen privater und beruflicher Nutzung.
  • Bewegliche Wirtschaftsgüter: Schafft der Selbstständige etwas für die Ausübung seiner Tätigkeit an, kann er die hierfür aufkommenden Kosten von der Steuer absetzen. Bei einem Friseursalon sind dies zum Beispiel die notwendigen Werkzeuge. Ebenso kann er die Kosten für die Berufsbekleidung geltend machen. Wichtig hierbei ist, dass eine Anschaffung von bis zu 410 Euro als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Liegt der gezahlte Betrag darüber, wird er stattdessen über mehrere Jahre abgeschrieben. Wie hoch die jeweilige Abschreibung pro Jahr ausfällt, wird über eine amtliche Liste, der "AfA" (Absetzung für Absetzung), festgelegt.

Wissenswert: Neben der eigentlichen Anschaffung sind zum Beispiel auch weitere Kosten, wie die Reinigung und Reparatur von Betriebsbekleidung steuerlich absetzbar. Das Finanzamt erkennt in vielen Fällen auch die Angabe eines Pauschbetrages an.

Was passiert, wenn ich als Selbstständiger keine Steuererklärung mache?

Wer die Frist zur Abgabe der Einkommenssteuer verstreichen lässt, wird relativ schnell Post vom Finanzamt erhalten. Innerhalb des Briefs befindet sich eine erneute Frist, die der Selbstständige keinesfalls versäumen sollte. In der Regel umfasst die Fristverlängerung ein paar wenige Wochen.

Der Schrieb ist als Mahnung anzusehen, denn mit ihm fällt bereits ein Säumniszuschlag an, der vom Selbstständigen zu zahlen ist. Ignoriert man weiterhin die gesetzlichen Vorgaben, berechnet das Finanzamt 0,25 Prozent der zu versteuernden Einkünfte als Strafzahlung, wobei diese mindestens eine Höhe von 25 Euro besitzt. Die Zahlung dieser ist selbst dann zu leisten, wenn die zu versteuernden Einkünfte unterhalb des Freibetrages liegen.

Maximal 25.000 Euro kann der Gesetzgeber verlangen, sofern er nachweisen kann, dass die Fristen zur Abgabe der Einkommenssteuererklärung absichtlich oder fahrlässig ignoriert wurden.

Erfolgt seitens des Selbstständigen nach wie vor keine Einreichung, nimmt das Finanzamt eine Steuerschätzung vor. Diese orientiert sich an den vorherigen Jahren und fällt immer zu Ungunsten des Steuerzahlers aus, da außergewöhnliche Belastungen oder weitere Ausgaben nicht berücksichtigt werden.

Gibt es mögliche Sonderregelungen?

Unvorhergesehene Lebenssituationen wie Krankheit oder nach einem Unfall machen die fristgerechte Abgabe häufig unmöglich. Dann sollte schnellstmöglich Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen werden. Wird die Situation erklärt, verzichtet das Finanzamt in der Regel auf eine Steuerschätzung und vereinbart mit dem Selbstständigen eine individuelle Frist.

Dieser Beitrag ist in Kooperation mit dem VFR Verlag für Rechtsjournalismus entstanden. Die Anwältinnen*Anwälte des VFR informieren ab sofort regelmäßig über spannende arbeitsrechtliche Themen für Friseurunternehmerinnen*Friseurunternehmer.