Credit: Martin Steiger

30.01.2024

Datenschutz beim Friseur - was es zu beachten gibt

Seit Mai 2018 gilt die Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO). Sie regelt die Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten in Unternehmen.

Dieser Beitrag ist in Kooperation mit dem VFR Verlag für Rechtsjournalismus entstanden

Manche Unternehmerinnen*Unternehmer glauben, dass sie von der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht betroffen sind. Die Kunden bezahlen oft bar, sodass keine Daten über Kreditkarten erfasst werden müssen. Auch Kundenkarteien sind nicht in allen Friseursalons vorhanden.

Der Datenschutz betrifft aber Friseure genauso wie jeden anderen Unternehmer auch. Die Regeln des Datenschutzes müssen sowohl für die Mitarbeiter als auch für die Kunden beachtet werden. Eine Nichteinhaltung der Datenschutzbestimmungen kann zu hohen Geldstrafen führen.

Inhalte der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Die DSGVO dient zum Schutz persönlicher Informationen und regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten. In Unternehmen betrifft das sowohl die Daten der Mitarbeiter als auch die Daten der Kunden. Der unsachgemäße Umgang mit den personenbezogenen Daten gilt als Rechtsverletzung, für die Unternehmen mit Sanktionen belegt werden können.

Grundsätzlich ist die Nutzung von personenbezogenen Daten nur erlaubt, wenn dafür eine gesetzliche Vorschrift vorliegt oder wenn die Person, deren Daten genutzt werden sollen, der Nutzung zustimmt.

Zu den wichtigsten personenbezogenen Daten gehören

  • Name
  • Wohnanschrift
  • Geburtsdatum
  • E-Mail-Adresse
  • Telefonnummer

Hochsensible personenbezogene Daten sind Informationen über den Gesundheitszustand oder die Bankverbindung einer Person. Auch Fotos oder Videos, auf denen die Person erkennbar ist, gehören zu den personenbezogenen Daten.  

In welchem Umfang der Datenschutz Friseure betrifft

Friseure haben Verantwortlichkeiten in Sachen DSGVO, wie jeder andere Unternehmer auch, vor allem, wenn eine Webseite vorhanden ist und die Kunden online Termine buchen können.

In Friseursalons können z.B. diese Themen datenschutzrechtlich relevant sein:

  • Versand von Newslettern per E-Mail an die Kunden
  • Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke bzw. Gutscheine
  • Führen von Kundenlisten
  • Beschäftigung und Einstellung von Mitarbeitern
  • Fotos von Kunden / Frisuren

Zu den Kundendaten gehören nicht nur Name, Adresse oder Geburtsdatum, sondern auch kundenspezifische, gesundheitliche Daten wie sensible Kopfhaut, Unverträglichkeit bestimmter Produkte oder Allergien. 

Tipp: In jedem Fall sollten Friseure von ihren Kunden eine Bestätigung einholen, um kundenspezifische Daten speichern zu dürfen. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Daten online oder auf Karteikarten gespeichert werden.

► Zu unserem Interview mit Julia Neumann + Download Vertragsvorlage DSGVO Daten und Bilder

Was Friseure beim Datenschutz beachten müssen

Auf der sicheren Seite sind Friseure, wenn sie ihre Kunden in die Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten einwilligen lassen. Das darf von den Kunden keineswegs als Zwang oder Druck betrachtet werden, sondern eine Zustimmung des Kunden erfolgt auf freiwilliger Basis.

Kunden sollten einwilligen, welche Daten von ihnen gespeichert werden dürfen:

  • Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum
  • Angaben über Allergien oder Zustand der Kopfhaut
  • Angaben über Farbrezepturen oder Produkte

Kunden sollten auf dem Formular ankreuzen können, welche Daten konkret von ihnen gespeichert werden dürfen.

Datenschutz bezüglich der Terminvergabe

Vergeben Friseure Termine online, dürfen nur Daten der Kunden abgefragt werden, die für die Erbringung der Dienstleistung relevant sind. Das kann beispielsweise ein Haarschnitt, Färben der Haare oder eine Dauerwelle sein. Sollen diese Daten in einer Online-Datenbank gespeichert werden, muss der Kunde online sein Häkchen dazu setzen. Anderenfalls sind die Daten zu löschen, nachdem der Kunde im Salon war und die Dienstleistung in Anspruch genommen hat.

Wird noch ein klassisches Rezeptionsbuch für die Terminvergabe genutzt, ist es vor den Augen Dritter zu schützen. Das betrifft vor allem Kunden im Salon, die einsehen könnten, welche Kunden ebenfalls einen Termin gebucht haben.

Bildmaterial von Kunden

Bildmaterial von Kunden oder Mitarbeitern wie Vorher-Nachher-Fotos fällt unter personenbezogene Daten und bedarf der Einverständniserklärung zur Speicherung oder Veröffentlichung. Auch dann, wenn das Gesicht nicht eindeutig erkennbar ist, kann die betroffene Person zu erkennen sein. Ein auffälliger Haarschnitt, eine extravagante Haarfarbe oder ein ausgefallenes Kleidungsstück können eindeutige Hinweise darauf sein, um wen es sich auf dem Bild handelt.

Tipp: Um Klagen wegen Veröffentlichung von Bildmaterial zu vermeiden, sollten Friseure unbedingt vorher die Unterschrift der Kunden zur Einwilligung einholen.

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Bestimmung eines Datenschutzbeauftragten

Beschäftigt ein Friseur mehr als zehn Mitarbeiter, muss er einen Datenschutzbeauftragten benennen. Der Inhaber des Salons darf selbst nicht als Datenschutzbeauftragter tätig werden, denn er darf nicht selbstständig überwachen. Der Saloninhaber kann einen Mitarbeiter als Datenschutzbeauftragten bestimmen, aber auch einen externen Berater beauftragen.

Tipp: Der Datenschutzbeauftragte muss über die nötige Fach- und Sachkunde verfügen. Wird ein Mitarbeiter dazu bestimmt, muss er ein entsprechendes Seminar besuchen, das von der zuständigen Handwerkskammer angeboten wird.

Folgen bei Nichtbeachtung der DSGVO

Kunden und Mitarbeiter können Verstöße gegen die DSGVO an den Datenschutzbeauftragten melden oder auch gegen den Friseursalon klagen. Die Art des Verstoßes und die Kategorie der personenbezogenen Daten müssen benannt werden.

Friseure, die gegen die DSGVO verstoßen, werden mit einem Bußgeld belegt, dessen Höhe abhängig von der Art des Verstoßes ist. Bei leichten Verstößen kommen Friseure mitunter mit einer Abmahnung davon. Bei einem schweren Verstoß kann das Bußgeld bis zu 4 Prozent des letzten Jahresumsatzes ausmachen.

Dieser Beitrag ist in Kooperation mit dem VFR Verlag für Rechtsjournalismus entstanden. Die Anwältinnen*Anwälte des VFR informieren ab sofort regelmäßig über spannende arbeitsrechtliche Themen für Friseurunternehmerinnen*Friseurunternehmer.