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28.04.2021

Änderungsanträge ab 27.April 2021 möglich

Gibt es erheblichen Änderungsbedarf zu einem bereits bewilligten oder teilbewilligten Antrag auf Überbrückungshilfe II oder III, kann ab 27.April 2021 ein begründeter Änderungsantrag gestellt werden.

Ein Änderungsantrag kann nur gestellt bzw. die Änderung der Kontoverbindung kann nur vorgenommen werden, wenn zuvor ein Erstantrag bereits bewilligt bzw. teilbewilligt wurde. Der Antrag richtet sich an diejenigen, die nachträglich eine Erhöhung des Förderbetrags beantragen.

Die Kontoverbindung kann über eine separate Funktion berichtigt werden.

Für Friseure relevant: Was ist die Überbrückungshilfe III?

Quelle : Bundeswirtschaftsministerium

Mit der Überbrückungshilfe III werden Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro unterstützt. Erweitert wurde die Überbrückungshilfe III um einen Eigenkapitalzuschuss. Weitere Neuerungen betreffen die Erstattung von Fixkosten. Start-ups, die bis zum 31. Oktober 2020 gegründet wurden, sind ebenfalls antragsberechtigt. Seit dem 20. April 2020 können diese Tatbestände bei Neuanträgen berücksichtigt werden.

Anträge können bis zum 31. August 2021 gestellt werden. Änderungsanträge können seit 27. April 2021 gestellt werden.

Was ist neu bei der Überbrückungshilfe III?

• Eigenkapitalzuschuss für Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in mindestens drei Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021.

• Für Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent: Erhöhung der Fixkostenerstattung auf 100 Prozent.

 Antragsberechtigung für bis 31.10.2020 gegründete Start-ups.

• Antragstellenden wird in begründeten Fällen bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen.

• Unternehmen und Soloselbstständige erhalten nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung.