23.04.2021
100er Notbremse: Was ist mit Augenbrauen, Wimpern & Rasur?
Die Notbremse erlaubt Friseurarbeit. Schon folgt die Frage, was ist mit Augenbrauen, Wimpern und Rasur? Rasur ganz klar nein, Augenbrauen-Service - vielleicht, wenn ...
Nachdem am Samstag, den 24.04. die bundesweite Corona-Notbremse für Inzidenzen über 100 in Kraft tritt (imSalon berichtete: ►Corona Notbremse ab Samstag, 24.04.21), stellt sich die Frage, was das für die Augenbrauen- und Wimperndienstleistung sowie Rasur bedeutet. Wir haben bei der BGW für euch nachgefragt.
Kurz und knapp: Das hängt mal wieder vom jeweiligen Bundesland ab. In der Notbremse wird auf einzelne Dienstleistungen wie Wimpern, Augenbrauen nicht explizit eingegangen. Da diese aber Teil von Friseurarbeiten sind, sollten sie auch bei einer Inzidenz von über 100 weiterhin so gehandhabt werden, wie in den individuellen Corona-Schutz-Verordnungen im jeweiligen Bundesland festgehalten.
Die Übersicht, was in welchem Bundesland gilt, hatten wir bereits ► zusammengefasst und nach bestem Wissen mehrfach aktualisiert.
Bartpflege und Rasur sind bei Inkrafttreten der Corona-Notbremse nicht möglich, da ab Inzidenzwerten von über 100 die Maske nicht abgenommen werden darf.
Fragen an die BGW
- Dürfen bei einer Inzidenz unter 100 weiterhin Augenbrauen- und Wimperndienstleistungen und Rasur angeboten werden?
Das sagt die BGW: Die Länderverordnungen der einzelnen Bundesländer regeln, welche Behandlungen im Friseursalon angeboten werden dürfen. Wenn eine körpernahe Dienstleistung nach jeweiliger Landesverordnung möglich ist, dann muss der entsprechende BGW-Arbeitsschutzstandard umgesetzt werden. Für Friseursalons gilt der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk vom 19.02.2021, um das Infektionsrisiko mit dem Coronavirus zu minimieren.
► Bundesländer Überblick
- Was ist mit dem Augenbrauen- und Wimpernservice, wenn die Inzidenz in meinem Bundesland über die 100er Inzidenz steigt?
Das sagt die BGW: Ab einer Inzidenz von 100 greifen die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes des Bundes. Aktuelle Informationen erhaltet ihr direkt bei der Bundesregierung unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bundesweite-notbremse-1888982. Dort heißt es: „Körpernahe Dienstleistungen – nur in Ausnahmen: Körpernahe Dienstleistungen sollen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden. Ausnahme: der Friseurbesuch und Fußpflege, allerdings nur, wenn die Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können – und natürlich nur mit Maske. Andere körpernahe Dienstleistungen sollen nicht mehr möglich sein.
HINWEIS: Wir recherchieren unsere Beiträge gewissenhaft. Bitte informiert euch immer auch entsprechend in euren Landkreisen.