18.03.2021
Augenbrauen, Wimpern, Bart und Rasur – Wo ist der Service erlaubt?
Update 30.03. In Hessen ist Bartpflege nur aus hygienischen Gründen erlaubt, Bremen gestattet Rasur, aber verbietet Augenbrauen- und Wimpernservice, Niedersachsen erlaubt gar nichts… Die Bundesländersüppchen köcheln, wer soll sich da auskennen?
Aktualisiert am 19.04.2021
Die bundesweite Vorlage des ►BGWs ist die offizielle Richtlinie für die Arbeitsschutzstandards für das Friseurhandwerk an derer sich einzelne Bundesländer orientieren. Manche übernehmen die Auflage 1:1, andere machen ihr eigenes Ding. Nun dürfen Friseure ab 1.3.2021 offiziell wieder arbeiten, in manchen Bundesländern ohne die regionalen Vorgaben zu kennen, denn in einigen Ländern werden die Auflagen erst kommende Woche veröffentlicht.
„Können Kundinnen oder Kunden zum Beispiel bei gesichtsnahen Tätigkeiten wie Make-up, Rasur oder Bartpflege, aus medizinischen Gründen oder Kleinkinder Mund und Nase nicht bedecken, müssen Beschäftigte mindestens eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Atemschutzmaske tragen – ohne Ausatemventil. Die Atemschutzmaske ist mit einer Schutzbrille oder einem Gesichtsschild zum Schutz vor Tröpfcheninfektionen zu ergänzen, wenn gesichtsnah gearbeitet wird.“
Quelle BGW SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk (Stand: 19. Februar 2021)
Wir haben bei den einzelnen Gesundheitsämtern sowie Fachverbänden nachgefragt - Das machen die Bundesländer daraus:
Der Artikel wird laufend aktualisiert.
Baden-Württemberg
– gesichtsnahe Behandlungen untersagt
Erlaubt sind nur ►Friseurdienstleistungen wie etwa Haare waschen, schneiden, färben, föhnen. Von Friseurbetrieben angebotene Dienstleistungen, insbesondere kosmetische Leistungen, Augenbrauen- und Wimpern-, Bart- und Wellnessbehandlungen, sind nicht erlaubt. Auch Haarverlängerungen sind untersagt. Da das Bartschneiden und Rasuren nur im Wege einer Face-to-face-Behandlung und nicht mit Tragen einer medizinischen Maske möglich sind, besteht hier ebenfalls ein erhöhtes Infektionsrisiko.
Wer ab 19.04.2021 Friseurdienstleistungen in Baden-Württemberg in Anspruch nehmen möchte, braucht bei Inzidenzen über 100 den Nachweis eines tagesaktuellen (24 Stunden) negativen COVID-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder den Nachweis einer vergangenen Coronainfektion.
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Bayern
– gesichtsnahe Behandlungen erlaubt
Ab 1. März 2021 dürfen Friseure in Bayern ihre Dienstleistungen wieder vollumfänglich anbieten.
Das Färben der Augenbrauen und Wimpern ist ebenfalls gestattet.
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Berlin
– gesichtsnahe Behandlungen erlaubt
(Update 19.04.)
Bei Friseurbetrieben muss beachtet werden, dass
- Kunden benötigen einen Negativ-Testnachweis oder Impfdokumentation. Friseure müssen sich 2x / Woche testen lassen
- Kundinnen und Kunden nur nach vorheriger Terminvereinbarung bedient werden dürfen,
- zwischen den Plätzen für die Kundinnen und Kunden ein Sicherheitsabstand von 2 Metern zu gewährleisten ist, innerhalb dessen sich keine Kundinnen und Kunden aufhalten dürfen,
- wartende Kundinnen und Kunden sich nicht innerhalb der Betriebsräume aufhalten dürfen;
Zudem bleiben die übrigen in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Schutz- und Hygieneregeln unberührt. § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 gelten entsprechend.
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Brandenburg
– gesichtsnahe Behandlungen erlaubt
Friseure dürfen ab dem 1. März 2021 wieder öffnen und ab diesem Zeitpunkt alle Tätigkeiten, die zum Friseurhandwerk gehören, wieder ausüben. Auch der Bereich der dekorativen Kosmetik zählt zu der handwerklichen Tätigkeit als Friseur, wozu gem. Abschnitt A Nr. 3 i) der Anlage zur Ausbildungsverordnung der Friseure auch das Gestalten und Färben von Wimpern und Augenbrauen zählt.
Bei der Ausübung der handwerklichen Tätigkeit müssen jedoch die geltenden hygienerechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
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Bremen
– Rasur erlaubt | Augenbrauen – und Wimpernpflege untersagt
Die FriseurInnen dürfen mit der Öffnung ihrer Salons nur ihre Kernkompetenz, das Haareschneiden und die Rasur, anbieten. Andere Dienstleistungen, wie Augenbrauen – und Wimpernpflege oder Make-Up, sind nicht erlaubt. Grundsätzlich gilt für FriseurInnen die Einhaltung der jeweiligen Schutzmaßnahmen.
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Hamburg
– gesichtsnahe Behandlungen erlaubt | Make-up untersagt
(Update 15.03.)
Friseurbetriebe können unter Auflagen der Corona-Maßnahmen am 01.03. wiederöffnen. Es wird kein Unterschied hinsichtlich der von Friseuren angebotenen Leistungen, wozu auch das Färben von Augenbrauen und Wimpern und die Bartpflege, bzw. Rasur, zählt, gemacht. Andere Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, die ausschließlich zu kosmetischen Zwecken erfolgen (z. B. Make-up), sind untersagt.
Ein Nachweis über einen negativen Coronavirus-Test-Befund ist Voraussetzung, um beim Friseurbesuch eine Rasur, Bartpflege oder eine Gesichtsbehandlung ohne Maske beim Kosmetiker in Anspruch nehmen möchte.
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Hessen
– gesichtsnahe Behandlungen untersagt | Bartpflege nur aus hygienischen Gründen erlaubt
(Update 30.03.)
Laut Landesinnungsverband Friseure wird nach den Auslegungshinweisen zur hessischen Corona-Verordnung bei körpernahen Dienstleistungen, die nur ohne medizinische Maske (z. B. Rasur, Make-up) in Anspruch genommen werden können, verlangt, dass die KundInnen
- einen tagesaktuellen SARS-CoV-2-Schnelltest mit negativem Testergebnis vorzeigen oder
- vor Ort einen Selbsttest mit nachgewiesenem negativen Testergebnisses durchführen
und ein Testkonzept für das Personal besteht.
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Mecklenburg-Vorpommern
– gesichtsnahe Behandlungen erlaubt
Mecklenburg-Vorpommern zählt keine zulässigen Einzeltätigkeiten eines Friseurs auf und untersagt ebenfalls keine bestimmten Einzeltätigkeiten. Dementsprechend sind gesichtsnahe Behandlungen nach derzeitigem Stand erlaubt.
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Niedersachsen
– gesichtsnahe Behandlungen verboten
(Update 03.03.)
Laut des Landesinnungsverbands der Friseure Niedersachsen sind Rasur und Bartpflege nicht erlaubt, ebenso die Dienstleistung Make-Up.
In den letzten Tagen sei "in diese Angelegenheit etwas Bewegung gekommen", auf Rückmledung vom Ministerium musste gewartet werden.
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NRW
– gesichtsnahe Behandlungen ?
(Update 04.03.)
Nord-Rhein-Westfalen legt sich nicht fest! Es gibt für typische Friseurdienstleitungen keine Einschränkungen. Mehr kann oder will man uns aus dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen nicht sagen. Trotz mehrfacher Bitte um Erläuterung gibt es kein klares Ja oder Nein zu gesichtsnaher Behandlung. Was eine typische Friseurdienstleistung ist, wird nicht näher spezifiziert.
Der Friseur- und Kosmetikverband NRW bestätigt die Unklarheit aus dem Ministerium.
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Rheinland-Pfalz
– gesichtsnahe Behandlungen untersagt
(Update 01.03.)
Nach der aktuellen 16. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz sind nur Dienstleistungen erlaubt,
- - die zu hygienischen oder medizinischen Gründen dienen
- - bei denen die Einhaltung der Maskenpflicht möglich ist
Daher geht der Friseurverband Rheinland davon aus, dass gesichtsnahe Dienstleistungen nicht erlaubt sind.
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Sachsen
– gesichtsnahe Behandlungen erlaubt
(Update 03.03.)
"Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung trifft keine Unterscheidung zwischen gesichtsnahen und nicht gesichtsnahen Behandlungen. Insoweit ergeben sich aus der Verordnung selbst keine weiteren Hygieneauflagen." so das Sozialministerium Sachsen.
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Sachsen-Anhalt
– gesichtsnahe Behandlungen erlaubt | Make-up untersagt
in Sachsen-Anhalt dürfen Friseursalons ab dem 01.03.2021 wieder öffnen. Augenbrauen- Wimpernpflege sowie Bartpflege / Rasur sind dann wieder möglich. Kosmetische Dienstleistungen wie Make-Up sind jedoch nicht möglich.
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Saarland
– gesichtsnahe Behandlungen untersagt
(Update 01.03)
Friseurdienstleistungen können, da sie hygienischen und pflegerischen Zwecken dienen, wieder unter Einhaltung der für sie geltenden Hygienerahmenkonzeptes angeboten werden.
Der Betrieb ist unter der Maßgabe wiederaufzunehmen, dass ausschließlich friseur-typische Leistungen (Haarschneiden, Haarfärben, Haarwaschen, Föhnen, Bartrasur) erbracht werden dürfen. Leistungen, die grundsätzlich untersagt sind (wie z.B. rein kosmetische Leistungen, Augenbrauenzupfen und -färben), dürfen nicht erbracht werden.
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Schleswig-Holstein
– Bartpflege erlaubt | Augenbrauen- und Wimpernservice untersagt
Ab Montag, 1. März, ist folgende Regelung für elementare körpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseursalons) vorgesehen:
Zulässig sind - mit entsprechenden Hygienekonzepten, der Erhebung von Kontaktdaten und Schutzmaßnahmen (qualifizierte Mund-Nasenbedeckungen) – neben den bisher gestatteten medizinisch notwendigen und pflegerisch notwendigen Dienstleistungen auch die Haupthaar-, Bart- und Nagelpflege. Augenbrauen- und Wimpernservice sind nicht gestattet.
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Thüringen
– gesichtsnahe Behandlungen untersagt
In Thüringen bleiben sonstige von Friseurbetrieben angebotene Dienstleistungen, insbesondere kosmetische Leistungen, Augenbrauen- und Wimpern-, Bart- und Wellnessbehandlungen, zunächst bei einer Öffnung der Friseurbetriebe ab 1. März 2021 untersagt.
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Am Montag öffnen die Friseure nach 10 Wochen Lockdown. Trotzdem weiß man in manchen Bundesländern noch nicht genau über den Ablauf des großen Tages Bescheid.
►Harald Esser, Vorsitzender des Friseurhandwerks, findet das enttäuschend: "Wir wissen hier in Nordrhein-Westfalen noch gar nichts. Am Montag sollen die FriseurInnen wieder öffnen - wie soll man sich denn vorbereiten?" In den nächsten zwei Tagen werden die Länder ihre Verordnungen überarbeiten und aktualisieren. Wir halten auf dem Laufenden.
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Leider ändern sich Auflagen regelmäßig und werden regional unterschiedlich interpretiert. Die imSalon Redaktion übernimmt keine rechtliche Haftung für die Richtigkeit.