Credit: Norbert Kiel für Adobe Stock

21.04.2021

Corona Notbremse ab Samstag 24.04. - Was jetzt für Friseure gilt

Auch bei Inzidenzen über 100 dürfen Friseure weiterarbeiten, ebenso gilt das für Körpernahe Dienstleistungen zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken. Allerdings nur mit Termin und mit negativem Corona-Test. Das soll ab Samstag, 24.04. greifen ...

Der Bundestag hat am Mittwoch, 21.4.2021 die bundeseinheitliche Corona-Notbremse beschlossen, am 22.April hat das neue Infektionsschutzgesetz nun auch den Bundesrat passiert, Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier hat es unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt wurde es soeben veröffentlicht.

Friseure dürfen auch bei höheren Inzidenzen geöffnet bleiben. 

Das Gesetz tritt am Freitag, 23.4.2021 in Kraft und soll ab Samstag, 24.4.2021 umgesetzt werden.

Die Bundes-Notbremse gilt, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz, Ansteckungen binnen sieben Tagen pro 100.000 Einwohner, an drei aufeinander folgenden Tagen den Wert von 100 überschreitet.

Wird dieser Wert in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt überschritten, dann sollen dortab dem übernächsten Tag schärfere Maßnahmen gelten. Diese sollen so lange in Kraft bleiben, bis die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen die Schwelle von 100 unterschreitet - dann treten die Extra-Auflagen am übernächsten Tag wieder außer Kraft.

Dauer: Alle Regelungen sind erst einmal befristet bis zum 30. Juni 2021.

Für Unternehmer bedeutet das: Verfolgt täglich die regionalen Inzidenzwerte und informiert euch regelmäßig beim Ordnungsamt in eurem Stadt/ Kreis/ Land.  Dort sollte das Inkrafttreten der bundesweiten Notbremse ebenfalls zeitnah angekündigt werden. 
 

Folgende Corona-Regeln gelten für Friseure ab Inzidenzen 100+:

Körpernahe Dienstleistungen: Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden sind untersagt. Ausgenommen sind Dienstleistungen, „die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe“. Dabei müssen in der Regel FFP2-Masken oder Masken mit gleicher Schutzwirkung getragen werden. Wer zum Friseur will, muss ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis vorweisen.

Alle bereits bestehenden Sicherheits- und Hygieneauflagen bleiben in Kraft.

Brauchen Kunden einen negativen Testnachweis?

Ja, bei entsprechend hohen Inzidenzwerten über 100 brauchen KundInnen neben einem Termin auch einen maximal 24h alten, negativen Corona-Testnachweis

Möglich sind folgende Testarten:

  • PCR-Test in Corona-Teststelle. Die schriftliche oder digitale Bescheinigung des negativen Ergebnisses darf nicht älter als 24 Stunden sein.
     
  • Schnelltest in Corona-Teststelle (gegen Bezahlung). Die schriftliche oder digitale Bescheinigung des negativen Ergebnisses darf nicht älter als 24 Stunden sein.
     
  • Schnelltest in Corona-Teststelle (sogenannter Bürgertest, kostenlos). Die schriftliche oder digitale Bescheinigung des negativen Ergebnisses darf nicht älter als 24 Stunden sein. 
     
  • Ob ein sogenannter Selbsttest (Spucktest) als Alternative gelten kann, ist fraglich und muss ggf. durch Rückfrage beim Ordnungsamt vor Ort geklärt werden.

Masken:

Alle Anwesenden im Salon müssen eine FFP2-Maske oder vergleichbar tragen. Dazu zählen die Masken des Standards FFP2 und Masken des Standards KN95/N95. Ob ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske) als Alternative gelten kann, ist fraglich und muss ggf. durch Rückfrage beim Ordnungsamt vor Ort geklärt werden

Öffnungszeiten

In Landkreisen und Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 greift eine Ausgangssperre ab 22 Uhr. Auch wenn Friseure in der Regel um diese Zeit geschlossen sind, Salons müssen pünktlich, möglichst vor 22:00 geschlossen werden, um Mitarbeitern und Kunden die Heimreise vor Ausgangssperre zu ermöglichen.  Außer sie machen einen Spaziergang, das ist dann bis Mitternacht erlaubt.

Salons müssen um 22:00 geschlossen sein.
 

Tests für MitarbeiterInnen 

Für Arbeitgeber gilt: Unternehmen müssen zwei Corona-Tests pro Woche bereitstellen. 

SaloninhaberInnen sind verpflichtet, MitarbeiterInnen zweimal in der Woche ein Testangebot zu machen. Die Beschäftigten stehen nicht in der Pflicht, sich auch zu testen.

Mögliche Testarten:

  • Selbsttest durchgeführt von Beschäftigten am Arbeitsort oder zu Hause.
     
  • Schnelltest durchgeführt von geschultem Personal im Schnelltestzentrum oder im Betrieb.
     

Wenn die Inzidenzwerte unter 100 liegen?

Wenn in eurem Landkreis, eurer Stadt aktuell Inzidenzwerte unter 100 liegen, dann fallt ihr nicht unter die bundesweite Corona-Notbremse. Das erfahrt ihr immer bei eurem lokalen Ordnungs- oder Gesundheitsamt.

In dem Moment, in welchem die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen die Schwelle von 100 unterschreitet - dann treten die Extra-Auflagen am übernächsten Tag wieder außer Kraft.