Theoretisch darf man weiterhin Herren- und Damenpreise auf der Preisliste führen - dies ist nicht explizit verboten. Allerdings muss man sachlich argumentieren können, weshalb hier das Geschlecht der Kundin oder des Kunden einen tatsächlichen Unterschied in der Arbeit bedeutet.
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Credit: imSalon Grafik, KI generiert mit ChatGPT
Sind Damen- und Herrenpreise beim Friseur in Deutschland erlaubt?
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Das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz)
2006 wurde in Deutschland ein Gesetz geschaffen, das den Schutz vor Diskriminierung aus rassistischen Gründen, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Lebensalters oder der sexuellen Identität regelt.
Deutschland hat eines der schwächeren Antidiskriminierungsgesetze in Europa, heißt es seitens der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS). Seit der Einführung des AGG gab es keine wesentliche Verbesserung beim Diskriminierungsschutz.
Mit Juni 2026 bekam dieses Gesetz ein Update:
- Betroffene haben 4 Monate (statt bisher 2 Monate) Zeit, Ansprüche geltend zu machen.
- Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) unterstützt Betroffene zukünftig bei einem Streitschlichtungsverfahren.
- Weitere Punkte, wie z.B.: die Beschränkung auf Massegeschäfte fällt weg, der Schutz vor sexueller Belästigung wird vom Arbeitsplatz auf den Alltag ausgeweitet, die Kirchenklausel wird angepasst, Schutz für Mütter und Klarstellungen in Wortlauten (z.B. "Lebensalter" statt "Alter").
Ist es dieselbe Dienstleistung?
Wird nur wegen des Geschlechts, unabhängig von der erbrachten Leistung, ein anderer Preis verlangt, so liegt klar eine Diskriminierung vor - dies ist nicht erlaubt.
Die Preise nach Geschlecht müssen vor Gericht sachlich argumentiert werden können.
Wird eine objektiv andere Dienstleistung angeboten ("Herrenpaket mit Bartschnitt") könnte eine Trennung erlaubt sein, da das Gesetz solche Preislisten nicht explizit ausschließt.
Auf der sicheren Seite ist man, wenn die Preisliste die Dienstleistung beschreibt und nicht die Kundschaft. Selbst, wenn eine objektive Argumentation möglich wäre, bleibt bei einer Klage immer ein Restrisiko, da jeder Einzellfall neu für sich bewertet wird.
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