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Credit: KI generiert mit ChatGPT

10.07.2026

Rechtslage: Darf ich No-Show-Gebühren verlangen?

No-Show-Gebühren sind ein wirksames Mittel gegen spontane Terminausfälle. Gleichzeitig darf für einen Widerruf des Termins keine Gebühr verlangt werden. Wo ist hier der legale Mittelweg? Der ZV antwortet!

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Das Widerrufsrecht erlaubt es KundInnen, einen per Fernabsatzgeschäft (= z.B. im Onlineshop, Telefon oder Mail) gebuchten Friseur-Termin, 14 Tage lang ohne Grund und ohne Kosten zu stornieren. Gleichzeitig verlangen viele Salons eine Stornogebühr, No-Show-Fees oder Anzahlung. Wenn man auf ein paar Dinge achtet, muss dies kein Widerspruch sein. 

Wann für einen Friseurtermin das Widerrufsrecht gilt, lest ihr in diesem Artikel:

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Wann sind No-Show Gebühren erlaubt?

14 Tage lang hat die Kundschaft Zeit, ihren Online-Termin ohne Kosten zu widerrufen. Ab dem 15ten Tag nach der Buchung gilt dieses Recht nicht mehr und eure eigenen AGBs und Vertragsinhalte treten in Kraft. In diesen kann z.B. verankert sein, dass bei No-Show oder zu später Absage eine Gebühr zu bezahlen ist. 

Eine solche No-Show-Gebühr muss immer vertraglich vereinbart worden sein und die KundIn muss diesen zugestimmt haben! Die Rechtssprechung hierzu ist jedoch nicht abgeschlossen, heißt es vom Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks:  

"In diesem Fall können – sofern wirksam vereinbart – Ausfallgebühren erhoben werden, wobei deren rechtliche Zulässigkeit dieser bislang nicht abschließend geklärt ist und vom jeweiligen Einzelfall abhängt."

Ein No-Show ist noch kein Widerruf

Ein Widerruf muss aktiv von der KundIn getätigt werden. Wer einfach nicht zum Termin auftaucht, ohne diesen zu widerrufen / zu stornieren, hat von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht. In dem Fall sind eure eigenen Stornobedingungen aktiv. 

Wird die Kundschaft nun mit einer Stornogebühr konfrontiert, könnte diese den Termin aber immer noch wiederrufen, wenn die 14-Tage-Frist noch läuft. In diesem Fall müsste sie die Stornogebühr nicht bezahlen. 

Widerruf & Anzahlung

Anzahlungen dürfen verlangt werden, auch wenn das Widerrufsrecht aktiv ist und diese vertraglich vereinbart wurden. Wird innerhalb von 14 Tagen widerrufen, muss die Anzahlung jedoch zurückgezahlt werden.

Nach Ablauf der Widerrufsfrist darf diese Anzahlung einbehalten werden, wenn dies in euren Stornobedingungen verankert ist und die KundIn diesen zugestimmt hat. 

Fazit

No-Show Gebühren werden immer üblicher. So lange diese sich in den rechtlichen Fristen bewegt und die Kundschaft zugestimmt hat, sind sie eine gute Möglichkeit, sich unternehmerisch vor den Folgen von nicht eingehaltenen Terminen zu schützen. 

Gerade in Salons in denen man länger als 14 Tage auf einen Termin wartet, muss man sich über die Widerrufspflicht wenig Gedanken machen. Diese betrifft nämlich nur Termine, die innerhalb von 2 Wochen gebucht bzw. storniert werden. 

 

Quelle

Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks (ZV)

§ 356 | BGB - Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen

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