Forderungen der Innung
Der Bayerische Landesinnungsverband fordert eine eindeutige gesetzliche Regelung und eine Einteilung in die Kategorie "Freizeit", da bei Friseuren, genau wie bei Eventtickets, Kapazitäten freigehalten werden müssen, die bei spontanen Absagen nicht mehr gefüllt werden können.
Diese Forderung hat Doris Ortlieb (Geschäftsführerin des Landesinnungsverbandes Friseure & Kosmetiker Bayern) im Mai 2026 an das Bayerische Justizministerium übermittelt.
Juristische Einordnung: Grundversorgung!
Im Antwortschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Justiz wird eine Friseurdienstleistung jedoch klar als Teil der alltäglichen Lebensführung / der Grundversorgung gewertet:
"Nach geltender Rechtslage sehen wir [...] keine Möglichkeit, auf Bundesebene eine Klarstellung oder Ausweitung der Ausnahme im bürgerlichen Recht zu erreichen. [...] Der Anwendungsbereich dieser Ausnahme wird wegen der verbraucherschützenden Ausrichtung der Richtlinie und ihres vollharmonisierenden Charakters grundsätzlich eng verstanden. Der Tatbestand setzt daher, soweit es nicht um die ausdrücklich genannten Bereiche wie Beherbergung, Warenbeförderung, Kraftfahrzeugvermietung oder Lieferung von Speisen und Getränken geht, neben der Termingebundenheit nach herrschender Auffassung auch einen inhaltlichen Freizeitbezug voraus, wie er etwa bei kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen angenommen wird. Reine Alltagsdienstleistungen, wie Körperpflege- und einfache Kosmetikdienstleistungen sind davon regelmäßig nicht erfasst."
Bestätigt wird dies von Veronika Maier, Pressesprecherin des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV). Sie spricht mit der Deutschen Handwerks Zeitung konkret zu Friseuren: "Bei Friseurterminen, die online gebucht werden, handelt es sich hingegen um keine Dienstleistung im Rahmen einer Freizeitbetätigung. Hier gilt die Ausnahme vom Widerrufsrecht nicht".
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