Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) hat die Mindestausbildungsvergütung für 2025 aktualisiert. Auszubildende in dualen Berufen nach BBiG oder Handwerksordnung, die ihre Ausbildung im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2025 starten, erhalten monatlich mindestens folgende Beträge:
- 682 Euro im 1. Ausbildungsjahr (2024: 649 Euro)
- 805 Euro im 2. Ausbildungsjahr (766 Euro)
- 921 Euro im 3. Ausbildungsjahr (876 Euro)
- 955 Euro im 4. Ausbildungsjahr (909 Euro)
Tarifverträge haben Vorrang vor der Mindestausbildungsvergütung
Tarifgebundene Ausbildungsbetriebe müssen mindestens die im Tarifvertrag festgelegte Vergütung zahlen (§ 17 Abs. 3 BBiG). Liegt die tarifliche Vergütung unter der Mindestausbildungsvergütung, dürfen sie dennoch nach dem Tarifvertrag vergüten.
Für nicht tarifgebundene Betriebe gilt seit dem 1.1.2020: Ihre Vergütung darf die tariflichen Sätze der jeweiligen Branche und Region um maximal 20 Prozent unterschreiten, zusätzlich zur Einhaltung der Mindestausbildungsvergütung.
Festgelegte Aufschläge für weitere Ausbildungsjahre
Das BBiG regelt die jährliche Anpassung der Mindestausbildungsvergütung im 1. Ausbildungsjahr. Für die weiteren Ausbildungsjahre gelten gesetzlich festgelegte Aufschläge: 18 % im 2. Jahr, 35 % im 3. Jahr und 40 % im 4. Jahr, jeweils auf die Vergütung des 1. Jahres gerechnet.