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01.05.2024

Schwangerschaft und Mutterschutz bei selbstständigen Friseur-Unternehmerinnen

Ein Gastbeitrag von VFR Verlag für Rechtsjournalismus

Schwangere stellt das Arbeitsrecht unter besonderen Schutz. Werdende wie stillende Mütter erhalten Leistungen vom Staat oder besonderen Kündigungsschutz. Es sind bestimmte Zeitspannen festgelegt, wo nicht gearbeitet werden darf und wo bestimmte Tätigkeiten nicht verrichtet werden dürfen. Selbstständige sind von diesen Regelungen nicht betroffen. Wer ein eigenes Friseur-Unternehmen führt, sollte rechtzeitig vorsorgen, damit keine persönlichen Einbußen drohen und das Friseur-Geschäft auch während der Schwanger- und Mutterschaft weitergeführt werden kann.

Mutterschaft und Schutzfristen

Erwarten Friseur-Unternehmerinnen ein Kind, beginnt ein bürokratischer Spießrutenlauf, der nicht selten mit der Betriebsaufgabe endet. Im Gegensatz zum Einstieg in die Selbstständigkeit, der mit Förderprogrammen unterstützt wird, sind Selbstständige, die ein Kind erwarten, weitgehend auf sich selbst gestellt. Allein das staatliche Kindergeld ist unabhängig vom beruflichen Status und wird ohne Einschränkungen gezahlt.

Der Gesetzgeber verbietet Angestellten sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Entbindung die Berufsausübung. Diese Schutzfristen besitzen für selbstständige Unternehmerinnen zwar keine Gültigkeit, sollten aber unbedingt eingehalten werden. Das lange Stehen und der Kontakt mit chemischen Stoffen sind im letzten Drittel der Schwangerschaft weitgehend zu meiden.

Tipp: Wer freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung gemeldet ist, sollte bereits vor der Schwangerschaft eine Krankenversicherung mit Krankentagegeld wählen. Private Kassen schließen während des Mutterschutzes Tagegeld grundsätzlich aus. Einige Kassen zahlen einmalige Leistungen.

Selbstständigkeit und Schwangerschaft – diese Probleme tauchen auf

Werdende Mütter haben viele Dinge zu bedenken. Wer ein Friseur-Unternehmen führt, wird die finanzielle Absicherung des Betriebes im Auge haben müssen. Für Selbstständige entfällt der gesetzliche Mutterschutz. Die arbeitsfreie Zeit vor und nach der Geburt bedeutet Verdienstausfall bei laufenden Kosten. Um eine entsprechende Vorsorge und finanzielle Absicherung müssen sich Friseurinnen selbst kümmern.

Haben Selbstständige Anspruch auf Mutterschutz?

Selbstständige erhalten das gesetzliche Mutterschaftsgeld nicht automatisch. Sie müssen sich selbst darum kümmern und eine entsprechende Vorsorge treffen. Damit in der Schwangerschaft Mutterschaftsgeld gezahlt wird, müssen privat Versicherte eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben. Dann wird bei Krankheit Krankengeld und bei Schwangerschaft Mutterschaftsgeld gezahlt.

Freiwillig Versicherte können nur einen Anspruch anmelden, wenn vor Beginn der Schutzfrist ein Anspruch auf Krankengeld durch eine entsprechende Anpassung der Versicherungsverträge erwirkt wird. Entsprechende Zusatzverträge können teuer sein. Daher lohnt der Vergleich der einzelnen Anbieter.

Tipp: Droht Selbstständigen durch Schwangerschaft und Mutterschaft Verdienstausfall, kann beim Sozialamt ein Antrag auf finanzielle Unterstützung in besonderen Lebenslagen gestellt werden.

Wie wird das Mutterschaftsgeld bei Selbstständigen berechnet?

Gesetzliches Mutterschaftsgeld wird, wie bereits erwähnt, nicht gezahlt. Wer sich privat mit Krankentagegeld versichert, erhält Mutterschaftsgeld in Höhe von 67 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens.

Darüber hinaus besitzen selbstständige Friseur-Unternehmerinnen Anspruch auf Elterngeld. Die Höhe der Leistung ist einkommensabhängig. Daher müssen Selbstständige ihr Einkommen nachweisen. Die Grundlage stellt der im Jahr vor der Geburt des Kindes ausgestellte Steuerbescheid dar. Als Einkommen wird der Gewinn abzüglich der Steuern gewertet.

Wichtig: Liegt der aktuelle Steuerbescheid noch nicht vor, erfolgt eine vorläufige Berechnung anhand einer Gewinn-/Verlustrechnung oder anhand eines Vorauszahlungsbescheids.

Damit können auch selbstständige Friseur-Unternehmerinnen Elterngeld erhalten und sind damit Angestellten gleichgestellt. Allgemein gilt ein Höchstbetrag in Höhe von 1.800 Euro pro Monat. Ob das Elterngeld unmittelbar nach der Geburt oder erst nach Ablauf der Zahlung etwaigen Mutterschaftsgeldes gezahlt wird, hängt mit der Art der Krankenversicherung zusammen.

Elterngeld kann in Deutschland von Müttern und Vätern beantragt werden, die:

  • mit den Kindern in einem Haushalt wohnen
  • die Betreuung der Kinder nach der Geburt selbst übernehmen
  • wöchentlich nicht mehr als 30 Stunden arbeiten

Elterngeld kann bei der zuständigen Elterngeldstelle beantragt werden und wird für einen Zeitraum von einem Jahr gezahlt. Bei Alleinerziehenden und Paaren, wo sich beide Partner um die Betreuung kümmern, winkt ein Bonus von zwei Monaten.

Schwangerschaft – gesundheitliche Belastungen und laufende Betriebskosten

In Deutschland bestehen zahlreiche Regelungen, die werdende Mütter gesundheitlich wie finanziell absichern sollen. Selbstständige Frauen werden von diesem sozialen Netz nicht aufgefangen, da Arbeitnehmerinnen-Schutzrechte in ihrem Fall nicht greifen.

So sind selbstständige Friseur-Unternehmerinnen mit Beginn der Schwangerschaft angehalten, sich selbst zu schützen. Der Friseurberuf geht mit stundenlangem Stehen einher. Die Folgen bleiben nicht aus: Obwohl mehr als die Hälfte aller Friseurinnen in Deutschland jünger als 35 Jahre sind, häufen sich Beschwerden im Muskel-Skelett-Bereich. Die Arbeit mit erhobenen Händen und nach vorn geneigtem Oberkörper belastet vermehrt Rücken und Schultern.

Im Salon wird nicht mit kennzeichnungspflichtigen Gefahrstoffen gearbeitet. Dennoch kann der fortwährende Kontakt zu Farb-, Duft- und Konservierungsstoffen werdende Mütter belasten. Ein Umstieg auf schonende Mittel ist für schwangere Friseurinnen ratsam. Um nicht in Kontakt mit hautreizenden Stoffen zu kommen, bietet es sich an, während der Arbeit Handschuhe zu tragen.

Die Entscheidung für ein Kind ist im Friseurhandwerk mit einem großen Betriebsrisiko verbunden. Wenn keine entsprechenden Rücklagen gebildet werden konnten, sind die soziale Absicherung und der Fortbestand des Salons in Gefahr.

Vor der Geburt ist mit längeren Fehlzeiten zu rechnen. Ist das Baby auf der Welt und die junge Mutter möchte sich um den Nachwuchs kümmern, verringern sich die Einnahmen deutlich oder bleiben sogar ganz aus.

Schwangere Selbstständige können sich selbst absichern und ggf. Mutterschutzgeld, Elterngeld oder Hilfe vom Sozialamt erhalten. Für das eigene Unternehmen sind jedoch keine finanziellen Leistungen zu erwarten. Während die eigene Arbeitskraft ausfällt, sind die Kosten für Miete, Strom und Wasser sowie die Gehaltszahlungen für die Angestellten weiterhin zu leisten.

Reichen die Rücklagen nicht aus, um das Fortbestehen des Unternehmens zu sichern, kann die zeitweilige Schließung des Salons in Erwägung gezogen werden. Dies ist jedoch in vielerlei Hinsicht unwirtschaftlich und kann letztlich Kunden kosten. Weiterhin werden sich die entlassenen Angestellten vermutlich einen neuen Arbeitgeber suchen.

Im Zweifelsfall können Betriebsberater der Handwerkskammern Unterstützung anbieten und bei der Ausarbeitung eines Konzepts zur Weiterführung des Salons behilflich sein. Häufig ist die Kostendeckung nur durch die Aufnahme eines Kredits möglich.  

Dieser Beitrag ist in Kooperation mit dem VFR Verlag für Rechtsjournalismus entstanden. Die Anwältinnen*Anwälte des VFR informieren ab sofort regelmäßig über spannende arbeitsrechtliche Themen für Friseurunternehmerinnen*Friseurunternehmer.