Credit: Sandra Kühnapfel

17.02.2021

Baden-Württemberg kippt 10 qm Regelung, Rasur und Bartpflege untersagt

Umständlich formuliert ist die Baden-Württembergische Regelung zur quadratmeterbezogenen Kundenbegrenzung. Die Verpflichtung zur Terminreservierung und die damit verbundene Vermeidung von Personenansammlungen soll genügen...

Der Fachverband Friseur und Kosmetik Baden-Württemberg hat soeben seine Mitglieder informiert über Details zum Re-Start der Friseure in Baden-Württemberg am 1.3.2021.

Friseurbetriebe und Barbershops, die nach der Handwerksordnung Friseurdienstleistungen erbringen dürfen und entsprechend in die Handwerksrolle eingetragen sind, sollen ab 1. März wieder öffnen können, wenn es das Infektionsgeschehen zulässt.

Voraussetzung ist eine vorherige Anmeldung und Reservierung der Kundschaft innerhalb eines Zeitfensters.
Erlaubt sind nur Friseurdienstleistungen wie etwa Haare waschen, schneiden, färben, föhnen. Da Bartschneiden oder Rasuren nur im Wege einer face-to-face-Behandlung und ohne Tragen einer medizinischen Maske möglich sind, besteht hier ein erhöhtes Infektionsrisiko. Bartschneiden oder Rasuren, Kosmetische Leistungen sowie Wellnessbehandlungen sind deshalb nicht zulässig.
Bereits durch die Verpflichtung zur Terminreservierung werden Personenansammlungen und Warteschlangen vermieden. Damit ist dem Sinn und Zweck der quadratmeterbezogenen Kundenbegrenzung insoweit Genüge getan. 

Kundschaft und Angestellte müssen medizinische Masken oder FFP2-/KN95-/N95-Masken tragen.


In Verweis auf die ►  8. Änderung der Corona-Verordnung veröffentlicht der Baden-Württembergische Fachverband Friseur und Kosmetik folgende relevanten Details:

  • Zu § 1d Corona-Verordnung (Weitergehende Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen) 
    Zu Nummer 5 
    In Absprache mit der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder werden, abhängig von der pandemischen Entwicklung, ab 1. März 2021 Friseurbetriebe wieder geöffnet – und zwar aufgrund anderenfalls zu erwartender Ausweichbewegungen der Kunden landesweit einheitlich, ohne regionale Differenzierung. 
    Die von diesen Betrieben erbrachten Dienstleistungen zählen zu den Grundbedürfnissen der Körperhygiene der Bevölkerung. Friseurbetriebe und Barbershops, die nach der Handwerksordnung Friseurdienstleistungen erbringen und entsprechend in die Handwerksrolle eingetragen sind, dürfen allerdings ausschließlich folgende Friseurdienstleistungen erbringen: Haare waschen, schneiden, färben, föhnen, legen. 
     
  • Diese Dienstleistungen dürfen zudem nur nach vorheriger Terminvereinbarung in Anspruch genommen werden Damit sollen Wartezeiten und Ansammlungen in den Räumlichkeiten der Friseurbetriebe und Barbershops vermieden werden. Während des Aufenthalts in der Einrichtung und der Durchführung der Dienstleistung haben die Kundinnen und Kunden eine medizinische Maske  zu tragen, um sich und andere Anwesende vor einer möglichen Tröpfcheninfektion mit COVID-19 zu schützen. 
     
  • Sonstige von Friseurbetrieben angebotene Dienstleistungen, insbesondere kosmetische Leistungen, Augenbrauen- und Wimpern-, Bart- und Wellnessbehandlungen bleiben weiterhin untersagt. 
     

Vermeiden von Personenansammlungen / qm-Begrenzung 

  • Zu Absatz 7 
    Für Friseurbetriebe gilt eine Ausnahme von der Beschränkung der Kundenzahl in Abhängigkeit der verfügbaren Fläche. Bereits durch die Verpflichtung zur Terminreservierung werden Personenansammlungen und Warteschlangen vermieden. Damit ist dem Sinn und Zweck der quadratmeterbezogenen Kundenbegrenzung insoweit Genüge getan: Begegnungen mehrerer Kunden und das Unterschreiten des Mindestabstands werden verhindert, zumal den Kunden während der Dienstleistung feste Plätze zugewiesen werden.

Warum bleiben Kosmetik-/ Nagelstudios geschlossen

Friseurbetriebe weisen im Vergleich zu anderen nicht-medizinischen körpernahen Dienstleistungen infektionsschutzbezogene Unterschiede auf, die die zeitweise Ungleichbehandlung rechtfertigen. Bereits aufgrund der Art der Tätigkeit unterscheiden sich die Infektionsrisiken bei der Dienstleistung eines Friseurbetriebs von denen der vorerst weiterhin untersagten Einrichtungen. Bei Letzteren werden - anders als bei Friseuren – regelmäßig sog. face-to-face-Behandlungen durchgeführt, welche für Friseure und Barbershops ebenfalls untersagt bleiben. lm Hinblick auf die Übertragung des Coronavirus durch Tröpfcheninfektion stellt dies aus Gründen des Infektionsschutzes einen sachlichen Grund für die Differenzierung dar. 

Zudem besteht im Verhältnis zu anderen körpernahen Dienstleistungsangeboten ein Grundbedürfnis in der Bevölkerung, Friseurdienstleistungen in Anspruch zu nehmen.