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22.02.2023

Corona-Bonus darf nach Kündigung nicht zurückverlangt werden

Wenn Angestellte kündigen, dürfen die Vorgesetzten keine Sonderzahlungen zurückfordern, wenn die Zahlungen über drei Monaten her sind.

Den Vorgesetzten wurde es mit der Corona-Sonderzahlung ermöglicht, steuerfrei die besondere Belastung der Arbeitnehmerinnen*Arbeitnehmer während der Corona-Pandemie auszugleichen. In zahlreichen Arbeitsverträgen finden sich jedoch Klauseln, die eine Rückzahlung von Sonderzahlungen verlangen, wenn die Angestellten binnen einer bestimmten Frist kündigt. Welche Fristen sind zulässig?

Was sagt das Gericht?

Das Arbeitsgericht Oldenburg hat am 25. Mai 2021 entschieden, dass Rückzahlungsverpflichtungen nicht über das nachfolgende Quartal hinauswirken dürfen. Das würde die Angestellten benachteiligen. Rückzahlungsklauseln, die eine Frist von zwölf Monaten vorsehen, sind daher deutlich zu lang und damit unwirksam.

Was ist passiert?

Der Kläger arbeitete als Erzieher in einer Kindertagesstätte. Im November 2020 erhielt er von seiner Arbeitgeberin einen Corona-Bonus in Höhe von 550 €. Dabei sollte - laut Arbeitgeberin – die Rückzahlungsklausel Anwendung finden, die in dem Arbeitsvertrag mit der Kita enthalten ist.

Demnach müssen Angestellte, die zwölf Monate nach Erhalt einer freiwilligen Sonderzahlung aus eigenen Gründen kündigen, die Zulage vollständig zurückzahlen. Im Januar 2021 kündigte der Kläger bei der Kita. Daraufhin zog die Beklagte bei seinen letzten beiden Gehältern einen Betrag von insgesamt 550 € ab.

Das Gericht entschied, dass die Arbeitgeberin keinen Anspruch auf Rückzahlung des Corona-Bonus in Höhe von 550 € hatte. Die entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag war vollends unwirksam, sie benachteiligte den Arbeitnehmer unangemessen.

Das Gericht verdeutlichte, dass die Sonderzahlung eine Vergütung für die bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt. Gerade bei der Corona-Bonuszahlung sei jedem klar, dass damit die bereits erfolgte besondere Belastung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Corona-Pandemie finanziell ausgeglichen und anerkannt werden soll. Dies betraf daher den zurückliegenden Zeitraum und die in der Vergangenheit erbrachte Arbeitsleistung.