Am 16.9. hat das Verwaltungsgericht Köln in sechs Fällen entschieden und den Klagen von sechs Soloselbständigen und Kleinunternehmer*innen stattgegeben.
Soforthilfe-Teilbeträge vom Land zurückgefordert
Das Förderprogram „NRW-Soforthilfe 2020“ sollte Unternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten, unterstützen. Infolgedessen gab es Zuwendungen in der Höhe von 9.000 Euro – auch an die sechs Kläger. Erst im Nachhinein ermittelte das Land, ob die vorhandenen Mittel tatsächlich nicht ausgereicht hätten, um Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Danach erfolgte eine Rückforderung.
Soforthilfe-Rückforderungen sind unzulässig
Folgende Begründung veröffentlichte der Verwaltungsgericht Köln in der Aussendung:
Das Land ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Bewilligungen im Frühjahr 2020 unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung standen. Ein solcher Vorbehalt ist zwar rechtlich möglich, muss aber aus den Bewilligungsbescheiden klar erkennbar hervorgehen. Jedwede Unklarheit geht zu Lasten der Behörde. Diese hat es in der Hand, Auslegungsprobleme durch eindeutige Formulierungen zu vermeiden. Die an die Kläger gerichteten Bewilligungsbescheide enthielten weder ausdrücklich noch indirekt einen solchen Vorbehalt. Auch aus den sonstigen zum Bewilligungszeitpunkt verfügbaren Informationen, insbesondere den vom Land veröffentlichten Hinweisen zum Förderprogramm, mussten die Kläger nicht den Schluss ziehen, es habe sich um eine bloß vorläufige Bewilligung gehandelt.