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03.06.2026

Ab August 2026: Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte

Ab 2.August 2026 tritt der EU AI Act in Kraft. Dieser besagt, dass mit KI erstellte Inhalte (Bilder, Texte, etc.) als solche gekennzeichnet werden müssen. Welche Ausnahmen es gibt und was Friseurunternehmen beachten müssen...

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Der EU Artificial Intelligence Act ist eine EU-weite Regelung, die den Einsatz von Künstlicher Intelligenz einheitlich transparent machen soll.

Für FriseurunternehmerInnen bedeutet dies in erster Linie, dass beim Einsatz von KI in der Kundenkommunikation, auf Social Media oder bei Bildernutzung klar sein muss, dass es sich um KI handelt. KI-unterstützte Tools (z.B. mit Spracheingabe oder Terminplaner) sind in der Regel nicht betroffen. 

Welche KI-Inhalte müssen gekennzeichnet sein?

Inhalte müssen gekennzeichnet sein, wenn diese "täuschend echt" wirken: 

  • Realistisch wirkende Bilder, Videos und Stimmenimitationen.
  • Texte betrifft es nur, wenn diese automatisiert, also komplett ohne Prüfung durch einen Menschen, veröffentlicht werden. Dies kann z.B. bei Chatbots der Fall sein.
  • Sprachassistenz für die Rezeption, die mit der Kundschaft direkt in Kontakt tritt, sind als KI zu kennzeichnen. 

Diese Transparenzpflicht nur dann, wenn "nicht offensichtlich" ist, dass es sich um ein KI-System handelt. Ob etwas offensichtlich ist oder nicht, ist jedoch nicht definiert. 

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Wo muss die KI Kennzeichnung stehen?

Der AI ACT Artikel 50, Absatz 1-5 erklärt, in welcher Form die Kennzeichnung stattfinden muss. Es ist nicht definiert, an welcher genauen Stelle die Kennzeichnung stehen muss, aber der AI ACT verlangt folgendes:

  • Die Kennzeichnung muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Wahrnehmung des Inhalts bereitgestellt werden: Das heißt, ein Hinweis, der im Impressum versteckt ist oder erst am Ende des Textes steht, reicht nicht aus
  • Die Kennzeichnung muss in klarer und erkennbarer Weise erfolgen. Das heißt, ein Text, der zu klein oder farblich so gewählt ist, dass er kaum lesbar ist, reicht nicht aus
  • Die Kennzeichnung muss maschinenlesbar umgesetzt sein. Wird der Hinweis z.B. am Rand im Bild selbst abgespeichert oder als ein Icon/Button im Bild integriert, so ist dieses nicht maschinenlesbar. Es kann z.B. von Screenreadern nicht erkannt werden. Eine Platzierung im Text darunter, im Feld für den Fotocredit oder zu Beginn der Caption wäre maschinenlesbar. 

Fazit

Der EU AI Act verbietet KI-Inhalte nicht! Diese müssen nur als solche markiert sein. Ein Hinweis wie "Dieses Bild wurde mit KI generiert" reicht aus. 

  • Beispiel 1: Wird auf Social Media ein Bild einer KI generierten Frisur veröffentlicht, die wirklich echt aussieht, ist dies in der Caption zu kennzeichnen. Der Hinweis muss an einer Stelle der Caption stehen, die nicht erst aufgeklappt werden muss. 
  • Beispiel 2: Wenn in einem KI bearbeiteten Video allen Teammitgliedern große Katzenohren wachsen, ist diese Anomalie offensichtlich mit KI entstanden und nicht täuschend echt. Damit muss dies nicht gekennzeichnet sein. 
  • Beispiel 3: Wenn mit KI ein Text erstellt wird, der dann von einem Menschen zu einem Social Media Posting weiterverarbeitet wird, muss dies nicht gekennzeichnet sein, da eine natürliche Person die Kontrolle des Inhalts übernimmt. 
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