Wann genau muss nun eine Insolvenz angemeldet werden?
Zunächst ist es wichtig, die wirtschaftliche Lage nicht zu beschönigen, sondern realistisch einzuschätzen. Zeichnet sich aktuell oder in naher Zukunft eine Zahlungsunfähigkeit ab, ist von einer Insolvenz auszugehen.
Wer den fälligen Zahlungen nicht mehr nachkommen kann, ist als zahlungsunfähig zu betrachten. Werden die Zahlungen eingestellt, tritt Insolvenz ein.
Konkret definiert sich eine drohende Insolvenz darin, in einem Zeitraum von drei Wochen Liquiditätslücken von zehn Prozent und mehr aufzuweisen, ohne dass eine Tilgung in absehbarer Zeit in Aussicht steht.
In § 18 Absatz 2 der Insolvenzordnung wird eine drohende Zahlungsunfähigkeit wie folgt definiert: “Ein Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn vorauszusehen ist, dass er bestehende Zahlungsverpflichtungen nicht zu deren Fälligkeitstermin erfüllen kann.”
Kann ich als Selbstständiger Privatinsolvenz beantragen?
Bevor die Frage nach einer möglichen Insolvenz auftaucht, sollte deren Vermeidung im Fokus stehen. Die Verhandlung mit den Gläubigern kann die Insolvenz von Selbstständigen und Freiberuflern mitunter noch abwenden.
Tipp: Wer sich an einen Anwalt für Insolvenzrecht wendet, geht auf Nummer sicher. Anwälte verfolgen gegenüber den Gläubigern andere Ansätze und schaffen eine bestmögliche Verhandlungsbasis.
Wenn Gläubiger die Vergleichsangebote zur Bereinigung der Schulden ablehnen, ist davon auszugehen, dass die Privatinsolvenz des Schuldners unmittelbar bevorsteht.
Welches Insolvenzverfahren können Selbstständige wählen?
Kann die Insolvenz nicht abgewendet werden, greift folgende Grundregel:
- Regelinsolvenz: Selbständige, Freiberufler, Firmen
- Privatinsolvenz: Arbeitnehmer, Rentner, Arbeitslose
In beiden Fällen bekommt der Schuldner am Verfahrensende eine Restschuld erlassen. Altschulden, die während der Dauer des Verfahrens nicht ausgeglichen werden konnten, müssen nach Ende des Verfahrens auch nicht mehr bezahlt werden.
Wichtig: Eine Restschuldbefreiung gilt nur für natürliche Personen und nicht für Firmen.
Privatinsolvenz als Selbstständiger - Ausnahmen bestätigen die Regel
Unter bestimmten Umständen können auch ehemals Selbstständige eine Privatinsolvenz beantragen.
Dabei sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Selbstständigkeit muss beendet sein, bevor die Privatinsolvenz beantragt wird
- Schuldner besitzt nicht mehr als 19 Gläubiger
- Vermögensverhältnisse sollten sich in einem überschaubaren Rahmen bewegen
Wichtig: Für ehemalige Inhaber eines Friseurgeschäftes ist wichtig, dass die Schulden nicht aus dem Arbeitsverhältnis stammen. Wer Privatinsolvenz beantragen möchte, darf seinen ehemaligen Mitarbeitern keine Löhne schulden und muss alle fälligen Steuern und Sozialversicherungsabgaben entrichtet haben.
Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann keine Privatinsolvenz greifen und das Verfahren der Regelinsolvenz muss durchlaufen werden.
Was darf man in einer Privatinsolvenz verdienen?
Schuldner sind im Laufe des Verfahrens dazu angehalten, ihren Beitrag zur Insolvenzmasse zu leisten und einer Tätigkeit nachzugehen. Der Insolvenzverwalter beschlagnahmt und verwaltet das zur Insolvenzmasse zählende pfändbare Vermögen. Seine Aufgabe ist es, das vorhandene Kapital möglichst gerecht an die Gläubiger zu verteilen.
Wichtig: Auch das während des Insolvenzverfahrens erzielte Einkommen wird zur Insolvenzmasse gezählt.
Im Insolvenzrecht sind sogenannte Pfändungsgrenzen festgesetzt. Damit wird nicht das komplette Einkommen in die Insolvenzmasse überführt. Die Pfändungsgrenzen sichern dem Schuldner in der Zeit des Verfahrens das wirtschaftliche Überleben. Sie können weiter im Salon arbeiten wie gewohnt und theoretisch dort unbegrenzt verdienen. Entscheidend ist der Anteil, der nach Abzug der pfändbaren Summe übrigbleibt.
Tipp: Der Selbstbehalt ist ein Freibetrag, der nicht zur Insolvenzmasse gerechnet wird und dem Schuldner während des Insolvenzverfahrens zur Verfügung gestellt wird.
Wie hoch die Summe genau ist, wird vom monatlichen Nettoeinkommen und verschiedenen anderen Faktoren abhängig gemacht. Muss für eine oder mehrere Personen Unterhalt bezahlt werden, erhöht sich der Freibetrag entsprechend.
Beispiel: Für eine nicht unterhaltspflichtige Person beträgt der nicht pfändbare Teil des monatlichen Einkommens 1.402 Euro (Stand: Sept. 2023)
Dieser Beitrag ist in Kooperation mit dem VFR Verlag für Rechtsjournalismus entstanden. Die Anwältinnen*Anwälte des VFR informieren ab sofort regelmäßig über spannende arbeitsrechtliche Themen für Friseurunternehmerinnen*Friseurunternehmer.