Laut Landesinnungsverband Friseure wird nach den Auslegungshinweisen zur hessischen Corona-Verordnung bei körpernahen Dienstleistungen, die nur ohne medizinische Maske (z. B. Rasur, Make-up) in Anspruch genommen werden können, verlangt, dass die KundInnen
- einen tagesaktuellen SARS-CoV-2-Schnelltest mit negativem Testergebnis vorzeigen oder
- vor Ort einen Selbsttest mit nachgewiesenem negativen Testergebnisses durchführen
und ein Testkonzept für das Personal besteht.
Dazu gibt es unten im Anhang ein Muster-Testkonzept, das auf Anregung des LIV Friseurhandwerk Hessen von der hessischen Handwerkskammer erstellt wurde.