Am 27.11. hat die BGW (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) eine aktualisierte Fassung veröffentlicht zur Frage
Unter welchen Bedingungen dürfen Salons Barbierarbeiten oder andere gesichtsnahe Dienstleistungen anbieten?
"Während einer Gesichtsbehandlung, wie Make-up, Rasur und Bartpflege, müssen Beschäftigte eine Atemschutzmaske (mindestens FFP2-Masken, alternativ auch Masken mit der Bezeichnung N95 oder KN95) tragen, ergänzt durch eine Schutzbrille oder einen Gesichtsschild zum Schutz vor Kontaktinfektionen bei gesichtsnahen Tätigkeiten.
Zum Schutz der Kundschaft dürfen Atemschutzmasken kein Ausatemventil enthalten."
Quelle: ► https://www.bgw-online.de/
Umgesetzt wird dies jedoch auf Länderebene durchaus unterschiedlich, so hat Hessen diese Behandlungen beim Friseur gänzlich untersagt. In nahezu allen Bundesländern sind zudem Kosmetiksalons geschlossen, was bezüglich Barberarbeiten und Augenpflege verstärkt Diskriminierungs-Diskussionen auslöste ► Übersicht: Wo Kosmetiksalons noch offen sein dürfen!
Wo nun genau gesichtsnahen Dienstleistungen erlaubt/ verboten sind, dafür können wir jeden Unternehmer an die regionale Innung und/ oder das Gesundheitsamt vor Ort verweisen!
Aktuell ändern sich täglich Auflagen und in einigen Städten (Bsp. ► Heilbronn, Mannheim, …) und Landkreisen (Bsp. Calw) wurden Friseure kurzfristig corona bedingt geschlossen. Wie es bundesweit weitergeht, wird in den kommenden Tagen entschieden, imSalon wird berichten.
Zur momentanen Situation bzgl. der beliebten Augenbrauen/ Wimpernbehandlung, die aufgrund der Gesichtsmaske eine so viel größere Bedeutung erhalten hat, sprachen wir mit Doris Ortlieb, Geschäftsführerin des Landesinnungsverbandes Bayern!