Ab September müssen Arbeitgeber*innen ihren Mitarbeiter*innen das Geld mit der Lohnabrechnung auszahlen. Wie genau das geht, weiß Ecovis-Steuerberaterin Magdalena Glück.
Welche Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale?
- Alle Arbeitnehmer in den Steuerklassen eins bis fünf, die sich am 1. September 2022 in einem Dienstverhältnis befinden, sowie
- geringfügig und kurzfristig Beschäftigte, die ihren Arbeitslohn pauschal versteuern. Geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte müssen dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass die geringfügige Beschäftigung ihr erstes Dienstverhältnis ist. Damit wird verhindert, dass die Energiepreispauschale doppelt ausbezahlt wird.
- Alle, die irgendwann im Jahr 2022 als Arbeitnehmer beschäftigt waren, erhalten die 300 Euro – allerdings erst mit der Einkommensteuerveranlagung.
Wann und wie zahlen Arbeitgeber die 300 Euro Energiepreispauschale aus?
Arbeitgeber zahlen die Pauschale im September 2022 zusätzlich zum Lohn aus. Dazu vermerkt der Arbeitgeber auf der Lohnsteuerbescheinigung ein „E“. Die Pauschale ist sozialabgabenfrei, aber steuerpflichtig. Bei pauschal besteuerten Minijobs sind die 300 Euro steuerfrei. Sofern Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht monatlich, sondern kalendervierteljährlich abführen, lässt sich die Energiepreispauschale auch im Oktober auszahlen.
Wie kommen Arbeitgeber wieder an ihr Geld und wann?
Die Energiepreispauschale (EEP) wird mit der Lohnsteuer verrechnet. Der Arbeitgeber führt somit einfach weniger Lohnsteuer an das Finanzamt ab. Müssen Arbeitgeber mehr EEP an Arbeitnehmer auszahlen, als diese Lohnsteuer zahlen, bekommen sie die Differenz vom Finanzamt.
Bekommen auch Selbstständige die EEP und wenn ja wie?
Neben Arbeitnehmern bekommen auch Landwirte, Gewerbetreibende und Selbstständige die Pauschale. Bei ihnen gilt die EEP als sonstige Einkünfte. Die Freigrenze von 256 Euro wird nicht angewandt. Rentner oder Beamtenpensionäre bekommen die EEP nicht.
Selbstständige, Landwirte und Gewerbetreibende bekommen die EEP, indem sie die Einkommensteuervorauszahlung mindern. Erfolgt keine Vorauszahlung, dann lässt sich der Betrag erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigen. „Das passiert dann automatisch“, sagt Steuerberaterin Magdalena Glück, „ein besonderer Antrag ist nicht nötig.“