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Credit: KI generiert mit ChatGPT

05.05.2026

Änderungen bei Unfallverhütungsvorschriften für Kleinbetriebe

BGW setzt die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 in Kraft. Ab Juni 2026 können Kleinbetriebe mit bis zu 20 Beschäftigten die „kleine“ Regelbetreuung nach Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2 nutzen…

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Am 1. Juni 2026 tritt die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 in Kraft. Für Mitgliedsbetriebe der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) ändern sich damit die Vorgaben für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung.

Was ist die DGUV?

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Vorschrift 2 konkretisiert die rechtlichen Pflichten von Unternehmerinnen und Unternehmern aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG).

In der neuen Version bleiben der Grundansatz und viele Inhalte gleich: Betriebe erhalten betriebsärztliche und sicherheitstechnische Unterstützung abgestimmt auf ihre Größe und die betrieblichen Verhältnisse.

Es gibt weiterhin drei mögliche Betreuungsformen: die Regelbetreuung für kleine und große Unternehmen sowie die alternative bedarfsorientierte Betreuung.

Mit der überarbeiteten Auflage können nun deutlich mehr Kleinbetriebe die sogenannte ‚kleine Regelbetreuung‘ nutzen. Ein großer Schritt ist auch die Möglichkeit zur digitalen Betreuung. 

Die wichtigsten Änderungen

Einige Neuerungen bringen für Betriebe mehr Flexibilität. Dies sind die wichtigsten Änderungen:

  • Kleinbetriebe mit bis zu 20 Beschäftigten können die „kleine“ Regelbetreuung nach Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2 nutzen. Zuvor lag der Schwellenwert bei 10 Beschäftigten.
  • Ein Drittel der Betreuungsleistung kann künftig online oder telefonisch erfolgen. Der Betrieb muss allerdings durch eine Erstbegehung bekannt sein. Unter bestimmten Voraussetzungen sind bis zu 50 % digitale Betreuung möglich.
  • Bei Kleinbetrieben wird zur besseren Abgrenzung von den Vorgaben für größere Unternehmen nicht mehr von „Grundbetreuung“ gesprochen. Sie erhalten jetzt als Kernelement der Regelbetreuung nach Anlage 1 „Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung“. Auf dieser Basis erfolgt dann die anlassbezogene Betreuung.
  • In der Grundbetreuung gibt es zukünftig für Fachkräfte und Betriebsmedizin einheitlich nur noch Mindestanteile von jeweils 20 %.

Was Friseurbetriebe jetzt tun sollten

Die BGW rät ihren Mitgliedsbetrieben, die Betreuungsform zu überprüfen und sich über etwaige Änderungen zu informieren. Speziell Kleinbetrieben zwischen 10 und 20 Beschäftigten bieten sich neue Chancen. Außerdem sollten Unternehmerinnen und Unternehmer in den Austausch mit ihrer betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung gehen. Für die Mitgliedsbetriebe der BGW gilt eine Übergangsfrist von bis zu 12 Monaten – bis zum 31.05.2027.

In diesem Zeitraum müssen die bisherigen Verträge mit Betriebsärztinnen, Betriebsärzten sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit überprüft und gegebenenfalls angepasst werden, um den neuen Vorgaben zu entsprechen.

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Quelle

Die BGW-spezifischen Fassungen der DGUV Vorschrift 2 und der DGUV Regel 100-002 sowie Erläuterungen zu allen Änderungen finden sich unter 

www.bgw-online.de/vorschrift2

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