Anzeige

Anzeige

31.03.2026

750.000 € Zollbetrug mit Strähnenfolien-Schmuggel

Ein chinesischen Händler für Friseurbedarf wurde wegen gewerbsmäßigen Schmuggels von Strähnchen-Aluminiumfolie zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.

Anzeige

Anzeige

Seit Juli 2022 ermittelten die Essener Zollfahnder gemeinsam mit der Europäischen Staatsanwaltschaft, Zentrum Köln gegen einen internationalen Aluminiumfolienhändler wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Schmuggels gem. § 373 der Abgabenordnung.

Bei insgesamt 31 Importen von Aluminiumfolienprodukten, welche insbesondere dem Friseurbedarf als sog. "Strähnchenfolien" dienten, bestand der Verdacht, dass die von der EU vorgesehenen Antidumpingzölle in Höhe von 35,6% nicht gezahlt wurden.

Jetzt fiel vor dem Amtsgericht Krefeld das Urteil: Am 31.03.2026 verurteilte das Schöffengericht des AG Krefeld den chinesischen Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und darüber hinaus wurde eine Bewährungsauflage in Höhe von 100.000 Euro verhängt. Das Verfahren gegen die Ehefrau des Angeklagten wurde gegen Geldauflage eingestellt.

Am 07.03.2023 wurden die vorerst verdeckt geführten Ermittlungen in die offene Phase überführt. Im Zuge dessen wurden neben der Firmen- und Wohnanschrift in Neuss und Willich auch diverse Firmenräumlichkeiten von Großabnehmern in Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein auf gerichtliche Anordnung hin durchsucht.

Die Auswertung der sichergestellten Beweismittel erhärtete die Verdachtslage, sodass die Europäische Staatsanwaltschaft im Juli 2024 Anklage gegen die beschuldigte Geschäftsführerin und ihren Ehemann erhob. Der Ehemann übte faktisch die Geschäftsführung der in Deutschland ansässigen Firma aus. Seine Ehefrau, die eingetragene Geschäftsführerin, nahm vorrangig einfache Mitarbeitertätigkeiten wahr.

Zu den Hintergründen:

Im Rahmen der zunächst verdeckt geführten Ermittlungen konnten Erkenntnisse zu einem international agierenden Firmennetzwerk gewonnen werden, mit Hilfe dessen der tatsächliche Ursprung der Aluminiumfolienprodukte verschleiert wurde. Der Ursprung der Produkte ist maßgeblich für die in der EU geltende Antidumpingzollpflicht auf Aluminiumfolienprodukte. So wurde durch den Angeklagten der nicht antidumpingzollpflichtige Ursprung Myanmar beim Import der Ware deklariert, obwohl die Waren tatsächlich chinesischen und somit antidumpingzollpflichtigen Ursprungs waren. Hierzu hat der Angeklagte eine eigens zu Verschleierungszwecken dienende Firma in Myanmar gegründet und genutzt, welche jedoch lediglich minimale Behandlungen an den aus China stammenden Aluminiumfolienprodukten durchgeführt hat, die abschließend jedoch nicht ursprungsbegründend waren. Die in dieses Firmennetzwerk involvierten chinesischen Firmen sind in großen Teilen ebenfalls in den Händen des Angeklagten.

Insgesamt wurden durch diesen Modus Operandi in 24 Einzeltaten Antidumpingzölle in Deutschland in Höhe von rund 610.000 Euro hinterzogen. Darüber hinaus wurden dem Angeklagten noch weitere sieben Taten mit einem Gesamtsteuerschaden von rund 140.000 Euro als mittelbarer Täter zur Last gelegt, bei welchen die Myanmarischen Firma als Versender für in Deutschland importierte Produkte auftrat. In diesen Fällen traten die Großabnehmer zollrechtlich mit ihrem eigenen Namen in Erscheinung.

Mit dem Urteil erging auch die Einziehungsentscheidung für rund 321.000 Euro in das Firmenvermögen, das im Vorfeld bereits mit einem Vermögensarrest in Höhe von rund 278.000 Euro für das Verfahren gesichert wurde. Hierzu gehören unter anderem erhobene Sicherheiten für die zu erwartenden Antidumpingzölle beim Import von Waren, sowie Bankguthaben.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Von beiden Seiten wurde Berufung eingelegt.

Anzeige

Zurück zur Übersicht

Aktuelles

Anzeige

Anzeige

Anzeige

Kommentar melden / Löschung beantragen

[thank_you_for_submitting]
Zurück

0

Teilen