Gesundheit ist ein echter Erfolgsfaktor. Wer als ArbeitgeberIn vorbeugt, investiert nicht nur in das Wohlbefinden des Teams, sondern auch in Leistungsfähigkeit, Motivation und weniger Ausfallzeiten.
Dafür gibt es einen attraktiven steuerlichen Vorteil: Arbeitgeber können bis zu 600,- € pro MitarbeiterIn und Kalenderjahr steuer- und sozialversicherungsfrei für bestimmte Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung einsetzen. Voraussetzung ist, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden und die Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V erfüllen.
Was ist steuerfrei?
Steuerfrei sind insbesondere qualitätsgesicherte Maßnahmen zur Prävention und Gesundheitsförderung. Dazu gehören zum Beispiel Kurse oder Programme aus diesen Bereichen:
- Bewegung, Ergonomie und Rückengesundheit, etwa Rückenschule, Ausgleichsgymnastik oder gesundheitsorientiertes Krafttraining
- Stressbewältigung, Entspannung und Ressourcenstärkung, zum Beispiel Achtsamkeit, progressive Muskelentspannung, Yoga oder Resilienztraining
- gesundheitsgerechte Ernährung im Arbeitsalltag
- Suchtprävention, etwa Programme zur Rauchentwöhnung oder zum verantwortungsvollen Umgang mit Alkohol
Die Maßnahmen können im Betrieb stattfinden oder außerhalb, etwa in geeigneten Praxisräumen, bei qualifizierten Fachkräften, in einem Sportverein oder auch in einem Fitnessstudio. Entscheidend ist nicht der Ort, sondern ob die Maßnahme die fachlichen Anforderungen erfüllt und korrekt nachgewiesen wird.
Welche Nachweise brauchen Arbeitgeber?
Damit die Steuerfreiheit anerkannt wird, sollten Arbeitgeber die Unterlagen sorgfältig zum Lohnkonto nehmen. Je nach Maßnahme gehören dazu zum Beispiel:
- Zertifikat des Präventionskurses
- Teilnahmebescheinigung
- Zahlungsbeleg, wenn Beschäftigte zunächst selbst gezahlt haben
- Erklärung zur zweckentsprechenden Verwendung
- bei BGF-Maßnahmen: Dokumentation des betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses
- bei Vorträgen: Anwesenheitsliste mit wesentlichem Inhalt des Vortrags
Diese Dokumentation ist wichtig, weil Arbeitgeber im Prüfungsfall belegen müssen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
Was ist nicht begünstigt?
Nicht alles, was gesund klingt, fällt automatisch unter die 600-Euro-Steuerfreiheit. Nicht begünstigt sind insbesondere:
- Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios, Sportvereine oder ähnliche Einrichtungen
- reine Eintrittsgelder, zum Beispiel für Schwimmbad oder Sauna
- Maßnahmen, die ausschließlich dem Erlernen einer Sportart dienen
- Massagen und physiotherapeutische Behandlungen
- Zuschüsse zur Kantinenverpflegung
- Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten im Zusammenhang mit Gesundheitsmaßnahmen
- nicht zertifizierte Präventionskurse, wenn keine der anerkannten Ausnahmen greift
Gerade beim Fitnessstudio ist die Abgrenzung wichtig: Die reine Mitgliedschaft ist nicht nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei. Ein qualifizierter, begünstigter Präventionskurs kann dagegen steuerfrei sein, auch wenn er in den Räumen eines Fitnessstudios stattfindet.