Credit: Superingo | AdobeStock

27.10.2022

3.000 Euro Inflationsausgleichsprämie: Was Arbeitgeber beachten müssen

Bis zu 3.000 Euro Inflationsausgleichsprämie können ArbeitgeberInnen ihren MitarbeiterInnen bis Ende 2024 steuer- und sozialabgabenfrei auszahlen. Ecovis-Steuerberaterin Anja Hausmann beantwortet die wichtigsten Fragen...

Die steuer- und sozialabgabenbefreite Inflationsausgleichsprämie von 3.000 Euro, die ab dem 26. Oktober 2022 gilt, soll die stark gestiegenen Energiepreise abfedern. Die wichtigsten Fragen zur Prämie und worauf ArbeitgeberInnen achten müssen, das weiß Ecovis-Steuerberaterin Anja Hausmann aus Rostock.

Die Inflationsausgleichsprämie ist Teil des „Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“. Der Bundesrat hat sie am 7. Oktober 2022 beschlossen. Mit der Veröffentlichung am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt tritt sie in Kraft. Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens haben uns viele Fragen von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern erreicht.

Friseursalonbesitzern bietet dies die Möglichkeit, ihre angestellten Friseurinnen und Friseure, ob Vollzeit oder Teilzeit, ob Meister oder Auszubildende, mit einer Sonderzahlung in selbst festzulegender Höhe zu motivieren. Hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Muss der Chef den Mitarbeitern 3.000 Euro auszahlen?

Nein. Mit der Inflationsausgleichsprämie können Arbeitgeber ihre Angestellten entlasten, sie sind jedoch zu nichts verpflichtet. „Aufgrund der Corona-Pandemie und der aktuell stark gestiegenen Energiepreise haben viele Unternehmen nicht den finanziellen Spielraum, um die Prämie zu bezahlen“, sagt Steuerberaterin Hausmann.

Bekommen Arbeitgeber die Prämie erstattet?

Nein. Anders als die Energiepreispauschale ist die Inflationsprämie eine freiwillige Leistung, also Zahlung, der Arbeitgeber an ihre Belegschaft. „Arbeitgeber bekommen das Geld nicht vom Finanzamt zurück“, erläutert Anja Hausmann.

Können Arbeitgeber auch weniger Inflationsprämie zahlen?

Ja, das ist möglich. Arbeitgeber können Mitarbeitern beispielsweise auch nur 500 Euro steuer- und sozialabgabenfrei zahlen. Sie können die Beträge auch stückeln, also beispielsweise 2022, 2023 und 2024 jeweils 1.000 Euro zahlen.

Lässt sich beispielsweise Inflationsprämie, statt Weihnachtsgeld zahlen?

Die Inflationsausgleichsprämie dürfen Arbeitgeber nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlen. „Also Inflationsprämie anstatt vertraglich vereinbartes Weihnachtsgeld auszahlen, ist nicht erlaubt“, warnt Anja Hausmann. „Entdeckt beispielsweise ein Betriebsprüfer, dass jemand gegen das Zusätzlichkeitskriterium verstoßen hat, dann müssen diese Arbeitgeber Steuern und Sozialabgaben nachzahlen.“

Welche ArbeitnehmerInnen können die Inflationsprämie bekommen?

Die Prämie steht allen Arbeitnehmern über alle Branchen hinweg offen. Sie ist nicht nur für Vollzeitkräfte gedacht, sondern auch für Mini-Jobber, andere Teilzeitkräfte, Werkstudenten oder kurzfristig Beschäftigte.

Welche Vorteile bietet die Prämie?

Die Prämie ist sicherlich eine Mitarbeitermotivation in der aktuellen Energiepreiskrise. Die Prämie kommt netto bei den Mitarbeitern an. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sparen sich die Sozialversicherungsbeiträge. „Also brutto für netto – viele Arbeitgeber werben auch schon damit“, sagt Hausmann.

In welchem Zeitraum gilt die Inflationsprämie?

Die Inflationsprämie kann ab dem 26.10.2022 und bis zum 31.12.2024 ausbezahlt werden.

Tipp: Broschüre steuerfreie Arbeitgeberleistungen

Wollen Sie sich bei Ihren Arbeitnehmern darüber hinaus bedanken? Weitere Tipps und Tricks zu steuerfreien Arbeitgeberleistungen finden Sie in der umfangreichen ECOVIS Broschüre.

Erfahren Sie mehr über Ecovis-Steuerberaterin Anja Hausmann in Rostock.