Credit: Talaj AdobeStock

04.08.2023

13 Bildrechte-Stolperfallen im Internet

Bilder werden im Internet kopiert, gescreenshottet, gepostet, geteilt – aber nicht alles ist erlaubt und führt immer öfter zu Geldstrafen. Unsere 13 Stolperfallen, in die man mit Bildern im Internet allzu leicht hineintappt.

Stolperfalle N°1: Woher kommt das Bild, oder: „Das Urheberrecht“

Jedes Bild hat einen Urheber (= der Fotograf) und nur dieser kann die Erlaubnis geben, dass man sein Bild verwenden darf. Diese Erlaubnis nennt man ein „Nutzungsrecht“ - ohne dieses Nutzungsrecht, darf man ein Bild nicht verwenden. Nimmt man es dennoch, z.B. für die eigene Webseite, hat der Fotograf das Recht zu klagen.

Stolperfalle N°2: Die Bildersuche, oder: „Das macht doch jeder“

Auf Google, Instagram, Pinterest & Co gibt es zu jedem Thema abertausende Bilder und man kann jedes mit einem Klick abspeichern. Das ist verlockend und wird oft gemacht, um es dann zu nutzen. 
„Das macht doch jeder!“ ist aber kein guter Berater, wenn es um Fotos im Internet geht. Unrechtmäßige Fotonutzung ist klagbar, auch wenn man das nicht wusste oder die anderen es auch tun.

Stolperfalle N°3: Die Lizenz bestimmt!

Der „Bilder-Kaufvertrag“ (=die Lizenz) sagt, was Du mit den Bildern tun darfst. An die abgemachten Punkte dieser Lizenz gilt es sich halten. Diese können sehr unterschiedlich sein, Beschränkungen sind ganz normal, z.B. in puncto

  • Drucken lassen & Nutzen z.B. für Flyer
  • für Werbung verwenden (also in Inseraten, Presseaussendungen, etc)
  • auf Social Media posten
  • zeitliche Begrenzungen („nur ein Jahr verwendbar“)
  • Weitergabe von Bildern, siehe Stolperfalle N°4!
  • Auch die Bilder, die ihr von Euren Industriepartnern bekommt, haben Lizenzen - klärt immer ab, wie ihr diese Bilder einsetzen dürft. 

Stolperfalle N°4: Bilder kaufen - Bilder weitergeben

Es gibt Bilddatenbanken wie z.B. AdobeStock, wo man Bilder kaufen und rechtlich abgesichert nutzen kann. Diese dürfen dann z.B. auf der Webseite verwendet werden. Eine Weitergabe an Dritte ist aber nicht erlaubt.
Beispiel: Hat der Salon die Bildrechte gekauft, gilt das Nutzungsrecht nur für den Salon. Die Salonchefin darf die Bilder nicht für ihre privaten Kanäle verwenden oder den Friseurkolleginnen weitergeben. Dies gilt nicht nur für Bilder aus Datenbanken, sondern für alle Fotos und Bilder.

Stolperfalle N°5: Der Fotocredit

In den meisten Fällen muss mit einem Foto auch der sogenannte „Fotocredit“ veröffentlicht werden. Das ist immer der Fotograf selbst. Dieser kann bestimmen, was als Fotocredit gilt, z.B. sein Name („Credit: Franz Fotobot“) oder seine Firma („Credit: Fotobotphotography“).

  • Ob und was als Credit anzugeben ist, steht in der Lizenz.
  • Der Credit muss beim Bild stehen, ein Sammeln aller Credits z.B. im Impressum oder am Ende einer Seite reicht nicht.
  • Wichtig: Nur weil Du den Fotocredit nennst, darfst Du ein Bild noch lange nicht verwenden - die Nutzungsrechte brauchst Du immer on top. 

Stolperfalle N°6: Fotos von Mitarbeitern

Nicht nur Berufsfotografen genießen das Urheberrecht – auch Privatpersonen. Machen Deine Mitarbeiter z.B. Fotos von Frisuren für die Salonwebseite, sollet ihr das Nutzungsrecht schriftlich festhalten (z.B. im Arbeitsvertrag). Nur weil die Fotos in der Arbeitszeit gemacht werden, heißt das nicht, dass sich die Nutzungsrechte automatisch an den Salon übertragen. 

Stolperfalle N°7: Das Vorher-Nachher-Foto

Schwierig! Ist die Kundin auf dem Foto zu erkennen, gilt zusätzlich zum Urheberrecht noch das „Recht am eigenen Bild“. Das sagt, dass die Person auf dem Foto nicht ohne ihre Erlaubnis veröffentlicht werden darf.► Hier findet ihr unsere Vertragsvorlage für Vorher-Nachher-Bilder!

Stolperfalle N°8: Die Facebook AGBs

Laut Facebook AGBs überträgt man die Rechte zu allen Bildern, die man hochlädt, postet oder sonst wie verwendet. Eine echte Falle! Nur weil man Bilder verwenden darf, dürfen diese nicht automatisch weitergegeben werden (siehe Stolperfalle N°4).

Beispiel: Nach einem Bilderkauf bei AdobeStock ist ein Posten auf Facebook nicht erlaubt, weil das eine Weitergabe der Bildrechte bedeuten würde.

Jedoch für Instagram ist es aktuell etwas anders, hier reichen die Nutzungsrechte für ein Posting. 

Stolperfalle N°9: Teilen vs. Posten - der entscheidende Unterschied!

Teilt man das Posting einer anderen Person (oder den Link zu einer Webseite) in sozialen Medien, ist das meistens rechtlich ok. Nicht erlaubt ist das Herunterladen / Screenshotten und anschließende Hochladen. Das wäre eine eigene Nutzung des Bildes und das bedarf einer Erlaubnis.

Wenn du dir nicht sicher bist, ob dein Posting „geteilt“ ist, ein Beispiel: Ein fremdes Posting mit Bild (oder eine verlinkte Webseite) ist bei dir zu sehen, weil du sie geteilt hast. Wird das Ursprungsposting gelöscht, ist es bei dir auch weg. Wäre es dann noch bei dir sichtbar, wäre es nicht geteilt gewesen, sondern gepostet. Man sieht beim Teilen zudem den Account, der das Posting ursprünglich veröffentlicht hat. 

Stolperfalle N°10: „Das merkt doch keiner“ bzw. „Mir passiert das schon nicht“

Mit Google Lens & Co gibt es „Rückwärts-Bilder-Suchmaschinen“, die alle Stellen finden, an denen ein Bild verwendet wird. Das funktioniert sogar, wenn das Posting mehrere Jahre her ist.
Das wissen Fotografen und deren Anwälte haben sich längst darauf spezialisiert. Fotografen leben von ihrem Gewerbe, daher ist das Vorgehen auch nachvollziehbar. Die technischen Möglichkeiten der Rückwärtssuche machen es ihnen einfacher jede noch so kleine Webseite aufzuspüren. 

Stolperfalle N°11: Das Salon Shooting!

Fotografen haben das Urheberrecht auf ihre Fotos, auch, wenn sie in eurem Auftrag arbeiten.
Beispiel: Ein Salonbetreiber beauftragt einen Fotografen, um den neuen Salon abzulichten. Er setzt einen Vertrag auf und darf die Bilder verwenden, posten, drucken, an die Presse weitergeben – eben alles, was im Vertrag erlaubt wurde. Es reicht auch, die Rechte auf der Rechnung oder einem E-Mail schriftlich festzuhalten. Ohne schriftliche Vereinbarung gibt es auch keine Nutzungsrechte. Dann dürfte man die Fotos nicht mal auf der eigenen Webseite veröffentlichen.

Stolperfalle N°12: Die Kampagnenbilder eurer Industriepartner

Das Werbematerial, das ihr von euren Partnerfirmen bekommt, genießt ebenfalls das Urheberrecht. Das heißt, dass ihr das Bildmaterial nicht ewig verwenden dürft. Oft sind auch mit den abgebildeten Models Verträge über einen Zeitraum abgeschlossen.

Unsere Tipps: 

  • Fragt aktiv bei eurem Außendienst nach, ob es neues Material gibt und wie lange es verwendet werden darf.
  • Aktualisiert eure Webseite laufend und tauscht Bilder aus.
  • Sichert euch ab: Haltet die Erlaubnis zur Nutzung schriftlich fest.  

Stolperfalle N°13: Verantwortung für eure Bilder

1. Es ist eure Pflicht, euch zu vergewissern, ob ihr ein Bild auf Webseiten, im Social Media, für Werbematerial verwenden dürft.
2. Auf der anderen Seite, achtet darauf, dass ihr keine Bilder weitergebt, wenn ihr das Recht dazu nicht habt.
3. Salonfotos, Vorher-Nachher-Bilder, Kollektionsfotos - gebt immer alle wichtigen Infos zur Verwendung eurer Bilder dazu:

  • Wer hat das Bild gemacht (=Fotocredit)?
  • Wofür darf das Bild verwendet werden (Webseite, Druck, Social Media,...)?
  • Wie lange darf das Bild verwendet werden?
  • Vereinbart alles schriftlich mit Fotografen und Models!

Hinweis zum Bildrecht & Interview mit Stephanie Haidenthaler

Das Bildrecht ist ein sehr komplexes Thema, das sich durch aktuelle Gerichtsurteile auch laufend ändert. Hier kann daher nur ein kleiner Überblick gegeben werden, auf den keine Gewähr gegeben werden kann. Nur ein Anwalt kann im Einzelfall sagen, ob eine Fotonutzung rechtmäßig ist!  

Das Bildrecht ist längst kein Nischenthema mehr. Waren es früher noch Ausnahmen, sind es mittlerweile auch kleine Salons, die abgemahnt werden, wenn sie gegen Bildrechte verstoßen. Wir haben mit Stephanie Haidenthaler gesprochen – einer Friseurin, der nach einem Facebook-Posting eine Rechnung ins Haus geflattert kam. ► Zum Interview mit Stephanie Haidenthaler

Aus der Redaktion

Auch in der imSalon Redaktion begleitet uns das Thema jeden Tag - trotz großer Gewissenhaftigkeit und viel Hinterrgundwissen kam es u.a. zu folgenden Fällen in den letzten Jahren: 

Beispiel 1: Das Interview
Im Zuge eines Interviews erhielten wir ein Portrait unseres Interviewpartners, eines namhaften Friseurs. Nachdem wir Interview & Bild veröffentlicht hatten, bekamen wir mehrere Jahre später ein Schreiben vom Fotografen. Der Friseur hatte das Recht zur Weitergabe nicht. Kostenpunkt für uns: 6.000€

Beispiel 2: Das Model
Wir haben von Industriepartnern Bildmaterial zur Verfügung gestellt bekommen und veröffentlicht. Einige Zeit später schreibt uns eines der abgebildeten Models, dass in ihrem Vertrag vereinbart wurde, dass die Bilder nur ein Jahr verwendet werden dürfen. Von diesem Vertrag wussten wir nichts. Kostenpunkt für uns: 2.500€

Beispiel 3: Die Kollektion
Ebenfalls von einem Industriepartner bekommen wir eine Kollektion zur redaktionellen Veröffentlichung. Ein Jahr später schreibt uns der Fotograf, dass die Nutzungsrechte auf ein Jahr beschränkt sind. In den Infos zur Kollektion stand das nicht. Kostenpunkt für uns: 3.000€