29.03.2021

NRW: Friseure bleiben offen, Testpflicht Kommunensache

Verwirrung zur Umsetzung der Notbremsen Verordnung in Nordrhein-Westfalen: offenbleiben dürfen Friseure unter Corona-Auflagen weiterhin, einzelne Kommunen können eine Testpflicht verhängen.

Nordrhein-Westfalen verbindet die Notbremsen-Regelung mit der Stärkung ihrer Teststrategie. Inwiefern das Friseure betrifft, ist verwirrend. Landesweit ist auch bei einem Inzidenzwert über 100 die Friseurdienstleistung ohne Testung erlaubt, allerdings kann regional in Kommunen oder Städten eine Testpflicht gefordert werden. FriseurunternehmerInnen sollten also ihre lokalen Auflagen im Auge behalten. 

Sonstige körpernahe Dienstleister sind ab einem Inzidenzwert über 100 untersagt, dann jedoch gilt ein Zutritt nur mit negativem Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden ist. 

Generell gilt eine Testpflicht, wenn KundIn keine Maske tragen kann (z.B. Gesichtskosmetik, Rasur) und eine regelmäßige Testung der Beschäftigten ist erforderlich.

FriseurInnen dürfen ihre Dienstleistungen weiterhin anbieten, konkret lautet es in der Corona-Schutzverordnung ab dem 29. März 2021

7-Tages-Inzidenz  <100

Körpernahe Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung zulässig. Wenn die Kundin bzw. der Kunde dabei keine Maske tragen kann (z.B. Gesichtskosmetik), ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis der Kundin bzw. des Kunden und eine regelmäßige Testung der Beschäftigten erforderlich.

7-Tages-Inzidenz >100 ohne Test-Option

Körpernahe Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Davon ausgenommen sind medizinisch notwendige Leistungen, Friseurleistungen, Leistungen der nichtmedizinischen Fußpflege sowie der gewerbsmäßigen Personenbeförderung

7-Tages-Inzidenz > 100 mit Test-Option

Körpernahe Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (ausgenommen Friseurdienstleistungen), sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung zulässig. Zutritt nur mit negativem Schnelltests. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

Die Verordnung tritt am 29. März 2021 in Kraft und gilt zunächst bis zum 18. April 2021.

NRW Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann ist mit der neuen Fassung sehr zufrieden: „Mit der neuen Fassung der Verordnung zieht Nordrhein-Westfalen die Corona-Notbremse – und eröffnet gleichzeitig Perspektiven. Die nordrhein-westfälische Variante hat zwei große Vorteile: Auf der einen Seite können betroffene Kreise und kreisfreie Städte die Notbremse ziehen und das öffentliche Leben wieder runterfahren. Auf der anderen Seite gilt: Die Test-Option wirkt wie ein Fangnetz für Coronainfektionen."

 

Leider ändern sich Auflagen regelmäßig und werden regional unterschiedlich interpretiert.  Die imSalon Redaktion übernimmt keine rechtliche Haftung für die Richtigkeit. Kontaktieren Sie ihre lokale Innung, das regionale Gesundheitsamt oder die städtischen Behörden.