Arbeitsrecht: Kein Recht auf Hund
Arbeitsrechtlich liegt die Entscheidung über den Salonhund allein beim Arbeitgeber. Dieser gibt die Erlaubnis, ob ein Hund mitgenommen werden darf.
Was er nicht darf, ist einem Mitarbeiter den Hund erlauben und dem anderen nicht. Dafür braucht es eine begründete Ablehnung, also z.B. der Charakter des Hundes, die Lärm- und Stressresistenz oder die Art, wie er auf Kunden reagiert.
Es ist auch nicht zulässig, den Hund plötzlich und ohne Grund zu verbieten, nachdem dies zuvor längere Zeit erlaubt war. Hierfür muss sich die Situation verändert haben, z.B. wenn der Hund mit den Jahren immer auffälliger wird oder ein neuer Kollege sich sehr fürchtet oder allergisch ist.
Angekaute Kabel, gestohlene Wurstsemmeln und gebissene Kunden
Über Schäden haftet normalerweise der Halter des Hundes. Vor der Erlaubnis, den Hund mitzubringen, sollte eine klar definierte Vereinbarung getroffen werden, wer für welche Schäden aufkommt.
Bedenkt dabei auch Situationen, in denen kein „Schuldiger“ gefunden werden kann – z.B. wenn der Hund sich die Jause des Kollegen schnappt, die dieser unbeaufsichtigt liegengelassen hat. Besonders heikel wird es, wenn es Kunden betrifft – eine seidene Bluse ist schnell angesabbert und dünne Strumpfhosen kriegen schnell Löcher – das kann auch beim freundlichsten Hundekontakt passieren