Im gesamten Freistaat gelten die Maßnahmen der Überlastungsstufe, die am Schwellenwert der Bettenbelegung auf den Normalstationen von 1.300 Betten nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SächsCoronaSchVO mehrere Tage in Folge überschritten wurde.
Die 7-Tage Inzidenzen liegen laut dem Robert Koch Institut in den sächsischen Landkreisen und Städten zwischen 390 (Leipzig) und 1.261 im Landkreis Sächsische Schweiz-Ostergebirge. Für alle Einrichtungen, die ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 35 zur Einführung einer 3G-Zugangsregelung verpflichtet sind, ist mit dem 19. November 2021 der Zugang allein Geimpften oder Genesenen möglich.
Die Ausnahmen von der 2G-Pflicht gelten weiterhin für Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres und Personen, für die seitens STIKO keine Impfempfehlung vorliegt.
In der Überlastungsstufe ist zudem das 2G-Optionsmodell, das vor allem ermöglicht, auf die Maske zu verzichten, nicht mehr möglich.
Was bedeutet das für die Mitarbeiter?
Der Arbeitgeber darf nach wie vor auch nicht-immunisiertes (nicht geimpftes) Personal einsetzen. 2G-Zutrittsbeschränkungen gelten ausdrücklich nicht für in den jeweiligen Einrichtungen beschäftigte Personen. (Stand: 18.11.)
Alle Maßnahmen in Sachsen im Überblick: https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/1032403