Das sagt die BGW
Es ist die aktuelle, angepasste SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung umzusetzen. Diese dient im Moment als Orientierung und Unterstützung hinsichtlich geeigneter Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen für Friseursalons, aber auch den Bereichen Beauty und Wellness.
Verlieren Friseurunternehmen im Versicherungsfall ihre Ansprüche aus der BGW Pflichtversicherung, wenn sie sich statt an die Vorgaben der BGW, an die aktuellen abweichende Verordnungen der Bundesländer halten?
Die Regelungen der Länder auf Basis der jeweils aktuell gültigen Corona-Verordnungen sind immer verpflichtend und von Unternehmen umzusetzen.
Jedoch ist zu beachten:
- Sind die BGW-Anforderungen strenger, als die der Länder, müssen diese Vorgaben erfüllt werden.
- Sind die festgelegten Maßnahmen der Länder strenger, als die der BGW, behalten die Maßnahmen der jeweiligen Bundesländer ihre Gültigkeit.
Praxisbeispiel: Das Land Rheinland-Pfalz kippt die Maskenpflicht und bleibt die BGW Arbeitsschutzverordnung unverändert, dann gilt es, sich an die BGW-Auflagen zu halten. Mitarbeiter*innen müssen sich weiterhin an die Maskenpflicht halten. Nicht jedoch Kund*innen, ausgenommen, Sie verlangen dies als Salonbesitzer (Hausrecht).
Die BGW sagt: „Saloninhaberinnen und -inhaber müssen erforderliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren treffen und umsetzen. Verbotswidriges Handeln schließt die Anerkennung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nicht aus, aber der Unfallversicherungsträger hat die Möglichkeit Regress zu fordern. Dies ist im Sozialgesetzbuch VII geregelt.“
Wenn sich ein Mitarbeiter im Salon bei nicht eingehaltenen Maßnahmen mit Corona infiziert und die Salon-Versicherung in Anspruch genommen werden muss, kann die BGW als Versicherungsschutz diesen Fall prüfen. Fällt diese Überprüfung zum Nachteil für den Salonunternehmer*in aus, kann sich die Versicherung einen Teil der Summe zurückholen.