Den Vorgesetzten wurde es mit der Corona-Sonderzahlung ermöglicht, steuerfrei die besondere Belastung der Arbeitnehmerinnen*Arbeitnehmer während der Corona-Pandemie auszugleichen. In zahlreichen Arbeitsverträgen finden sich jedoch Klauseln, die eine Rückzahlung von Sonderzahlungen verlangen, wenn die Angestellten binnen einer bestimmten Frist kündigt. Welche Fristen sind zulässig?
Was sagt das Gericht?
Das Arbeitsgericht Oldenburg hat am 25. Mai 2021 entschieden, dass Rückzahlungsverpflichtungen nicht über das nachfolgende Quartal hinauswirken dürfen. Das würde die Angestellten benachteiligen. Rückzahlungsklauseln, die eine Frist von zwölf Monaten vorsehen, sind daher deutlich zu lang und damit unwirksam.
Was ist passiert?
Der Kläger arbeitete als Erzieher in einer Kindertagesstätte. Im November 2020 erhielt er von seiner Arbeitgeberin einen Corona-Bonus in Höhe von 550 €. Dabei sollte - laut Arbeitgeberin – die Rückzahlungsklausel Anwendung finden, die in dem Arbeitsvertrag mit der Kita enthalten ist.