

29.01.2026
Scheinselbstständigkeit und ihre Konsequenzen im Friseurhandwerk
Scheinselbstständigkeit in Friseursalons - Was ist das? Wie verhindere ich das? Was passiert, wenn ich dieser bezichtigt werde? Eine Übersicht ...
Was bedeutet Scheinselbstständigkeit?
Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine Person formal als Selbstständige auftritt, tatsächlich aber eine abhängige Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ausübt (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Das bedeutet: Die rechtliche Einordnung richtet sich nicht nach der Bezeichnung im Vertrag, sondern nach der tatsächlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses. (Quelle: Deutsche Rentenversicherung)
Wenn die Trennung zwischen SaloninhaberIn und Stuhlmietendem nicht klar vollzogen wird, kann daraus abgeleitet werden, dass es sich um ein Angestelltenverhältnis handelt - zum Zweck, Sozialversicherung einzusparen und Schwarzarbeit zu verschleiern.
Es besteht die Gefahr von Scheinselbstständigkeit bei Stuhlmietenden, wenn sie
- die Infrastruktur des Friseurgeschäftes nutzen,
- feste Arbeitszeiten haben,
- den Anweisungen der Salonbetreibenden über Zeit, Dauer und Art der Dienstleistung unterliegen.
Wichtig: Stuhlmietende dürfen im unternehmerischen Handeln nicht eingeschränkt werden. Stuhlvermietende müssen gestatten, Öffnungszeiten und freie Zeiten selbst festzulegen. Das gleiche gilt für Preise, Aktionen, Werbung und ähnliches.
Wie verhindere ich der Scheinselbstständigkeit bezichtigt zu werden?
- Wichtig ist die Trennung und Anmeldung beider Unternehmen (Stuhlmietende und Stuhlvermietende) sowohl bei der Eintragung in die Handwerksrolle als auch der Gewerbeanmeldung.
- Trennung muss außen am Geschäft durch Anbringung Logos aller StuhlmieterInnen vor dem Salon ersichtlich sein.
- Beide Parteien unterliegen der korrekten Einzahlungspflicht der jeweiligen Haftpflichtrentenversicherung sowie Steuern
- Beide Unternehmen brauchen eine individuelle, ordnungsgemäße Buchführung.
- Wirtschaftliche Unabhängigkeit beider Unternehmen (eigene Preis-/Leistungsgestaltung)
- Kein Weisungsrecht über Zeit, Ort oder Art der Tätigkeit von Stuhlvermietenden
- Jedes Unternehmen ist für eigene Werbung zuständig.
- Idealerweise haben StuhlmieterIn und -vermieterIn eine eigene Warenwirtschaft sowie ein Warenlager. Wenn das aus Platzgründen nicht möglich ist, sollten die Vorräte eindeutig dem jeweiligen Unternehmen zuzuordnen sein. Nur dann ist die jährliche Inventur korrekt möglich.
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! Selbstständige sind verpflichtet, sich nötiges Wissen zu besorgen. Beide Seiten tragen gleichermaßen die Verantwortung!
Was kann passieren, wenn Stuhlmietende als „scheinselbstständig“ angezeigt werden?
Bei einer Steuerprüfung durch das Finanzamt oder die Überprüfung durch die Sozialversicherungsträger werden die Finanzen des Salons sowie die geschlossenen Verträge genau unter die Lupe genommen.
Im Härtefall ist es irrelevant, was im Vertrag vereinbart ist, sondern es zählt die gelebte Praxis.
Wird Scheinselbstständigkeit festgestellt, gelten folgende Punkte:
Sozialversicherungsrecht
- Der Stuhlmietende wird als abhängig Beschäftigter eingestuft.
- Der Stuhlvermietende muss rückwirkend Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung) nachzahlen – für Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile.
Steuerrecht
- Die steuerliche Behandlung kann ebenfalls geändert werden: Statt Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit werden sie als Lohn behandelt, was zu Nachforderungen von Lohnsteuer und Umsatzsteuerkorrekturen führen kann
Es können Beiträge bis zu 30 Jahre rückwirkend gefordert werden, vor allem, wenn Vorsatz oder fahrlässiges Verhalten festgestellt wird. (Quelle: ecovis)
Scheinselbstständigkeit ist im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (§ 1 SchwarzArbG - Einzelnorm) auch eine Form der Schwarzarbeit und kann straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen haben, wenn Sozialversicherungsbeiträge vorsätzlich hinterzogen werden.
Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV)
In Zweifelsfällen kann vom Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV Gebrauch gemacht werden. Das ist eine verbindliche Klärung, ob eine Person abhängig beschäftigt oder selbstständig ist. Sowohl von Stuhlmietenden als auch von Stuhlvermietenden ist ein schriftlicher oder elektronischer Antrag bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) möglich.
Ein positives Ergebnis schafft Rechtssicherheit und kann spätere Herabstufungen oder Nachforderungen vermeiden
Zur Risikovermeidung wird das Verfahren schon vor Beginn der Zusammenarbeit empfohlen.

