Credit: Martin Steiger

23.12.2020

Überbrückungshilfe III – die neuen alten Fixkostenzuschüsse

Seit 16. Dezember sind Friseure in Deutschland wieder geschlossen. Damit fallen sie nicht unter die sogenannte November-/ Dezemberhilfe, die für Unternehmen gilt, die bereits seit 2.November geschlossen sind. Für sie gelten Fixkostenzuschüsse, die unter der Überbrückungshilfe III zusammengefasst werden...

Für seit 16. Dezember 2020 geschlossene Unternehmen gilt die neue Überbrückungshilfe III.  Die Überbrückungshilfe III sieht Fixkostenzuschüsse vor, wie bereits von der Überbrückungshilfe II bekannt.  Es handelt sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen.

Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Sie wird als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert.

Für Unternehmen, die von den Schließungen ab 16. Dezember 2020 betroffen sind gilt ein Förderhöchstbetrag von 500.000 € pro Monat.

Antragsberechtigt 

Unternehmen/ Soloselbstständige mit Sitz im Inland und vor 1.Mai 2020 tätig mit einem jährlichen Umsatz von bis zu 500 Millionen Euro.

Höhe der Überbrückungshilfen

Der Förderhöchstbetrag beträgt bei Unternehmen mit starken Umsatzrückgängen 200.000 € pro Monat. Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie bisher auch am Ausfall der Umsätze.

Dabei gilt: je höher der Umsatzausfall im Vergleich zu der Zeit vor der Pandemie, desto höher die Überbrückungshilfe. Die Überbrückungshilfe kompensiert die Fixkosten dabei wie folgt:

  • 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • 60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent
  • 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent

Welche Kosten sind förderfähige Fixkosten?

  • Mieten/ Pachten
  • Finanzierungskosten und ähnliche Kosten, die nicht umsatzabhängig sind (Kosten für Auszubildende oder Grundsteuern)
  • Aufwendungen für Personal, das Kurzarbeit nicht nutzen kann (Pauschale in Höhe von 20 Prozent der übrigen förderfähigen Fixkosten)
  • Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten bis zu 20.000 Euro
  • Abschreibungen von Wirtschaftsgütern bis zu 50 %
  • Marketing- und Werbekosten (maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahr 2019)

Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt – nach Abschluss der Programmierarbeiten – wie bisher auch elektronisch durch Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über die ► Überbrückungshilfe-Plattform.