04.09.2020
Als Selbstständiger Friseur in Quarantäne – Entschädigungsbetrag für Verdienstausfall
Ein Friseur in Quarantäne kann seine Arbeit nicht weiter ausüben, Kosten fallen weiter an, der Verdienstausfall ist groß. Mit einem Antrag auf Entschädigung kann man sich den Verdienstausfall in Quarantäne zurückerstatten lassen.
Als Selbstständiger können Sie eine Entschädigung erhalten, wenn Sie einen Verdienstausfall infolge von Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots haben. Das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne muss vom Gesundheitsamt oder einer anderen zuständigen Stelle angeordnet sein.
Weiterhin können Sie eine Entschädigung erhalten, wenn Sie durch die Betreuung Ihrer Kinder aufgrund einer Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen für Kinder (z.B. Kita) bzw. für Menschen mit einer Behinderung nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall haben.
Anspruch auf Entschädigung haben:
- Arbeitnehmer*innen und Selbstständige, die von Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind.
- Berufstätige Eltern und Pflegeeltern von betreuungsbedürftigen Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind und deren Schulen oder Betreuungseinrichtungen geschlossen wurden.
- Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer der Quarantäne oder des Tätigkeitsverbots geschlossen ist, können zusätzlich den Ersatz von weiterlaufenden und nicht gedeckten Betriebsausgaben nach § 56 Absatz 4 Satz 2 IfSG beantragen.
Sie können die Entschädigung direkt bei der zuständigen Behörde beantragen.
Finden Sie anbei das Antragsformular für Selbstständige auf Entschädigung des Verdienstausfalls auf Grund behördlich angeordneter Quarantäne (Absonderung) oder Tätigkeitsverbot nach § 56 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IFSG)
Informationen zur Antragstellung und die Online-Anträge finden Sie beim Bundesministerium des Innern hier.
Anträge müssen spätestens 12 Monate nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder dem Ende der Quarantäne gestellt werden.