Credit: Fotolia | Innovated Captures

11.09.2018

Phantomlohn, die etwas andere Steuerfalle

Monatlich verkünden einzelne Landesinnungen neue Tarifverträge, zuletzt Hessen und Bayern. Das zieht für Sie als Unternehmer allerdings mehr nach sich, als nur mehr Gehalt zu zahlen. Peter Zöllner beobachtet seit einiger Zeit einen Anstieg von Sozialversicherungsprüfungen mit nachfolgenden Steuerzahlungen. Häufig fielen Unternehmer dabei dem sogenannten Phantomlohn zum Opfer.

Was bitte ist Phantomlohn?

Phantomlohn, auch Fiktivlohn genannt, meint entstandenen, aber nicht ausgezahlten Lohnanspruch. Die darin enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge stehen den Sozialversicherungsträgern zu. Also entscheidend ist hierbei nicht der tatsächlich gezahlte Lohn, sondern der Lohnanspruch!

Eine weitere wichtige Phantomlohnfalle sollten Sie im Zusammenhang mit Urlaubsentgelten kennen. Während des Urlaubes des Arbeitnehmers ist diesem das Arbeitsentgelt in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsverdiensts der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn weiterzubezahlen. Hierbei werden bezahlte Überstunden oder Lohnkürzungen z. B. wegen Kurzarbeit nicht berücksichtigt.

Soll heißen?

Ihre Mitarbeiterin verdient monatlich € 1.000 brutto. Mit Provisionen verdient sie über 3 Monate hinweg monatlich je € 1.300,- brutto. Wenn Sie dann für 1 Monat in Urlaub geht hat Sie Anspruch auf € 1.300 und dies bildet auch die Abgabengrundlage.

Also bleibt die vom Arbeitgeber gezahlte Vergütung hinter dem Anspruch des Arbeitnehmers zurück, spricht man vom sog. "Phantomlohn", aus dem der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge schuldet.

Dies entsteht beispielsweise bei

  • betriebliche Vereinbarungen wie z.B. Betriebsvereinbarungen oder aufgrund betrieblicher Übung
  • gesetzliche Ansprüche wie z.B. Mindestlohn, Tarifverträge, rechtskräftige Urteile
  • die häufigsten Fehler entstehen jedoch während Krankheit oder Urlaub durch zu geringer Lohnfortzahlung

In Hessen ist das besonders brisant, da mit der aktuellen Tarifvereinbarung kurz aufeinander mit Lohnerhöhungen auf den Arbeitnehmer zukommen. Vor allem für €450 Jobs kann dies verheerende Folgen haben, denn ganz schnell kann der Status des Geringfügigverdieners wegfallen.

Was kann passieren?

Stellt die Sozialversicherung bei ihrer Prüfung Phantomlohn fest, steht den Sozialversicherungsträgern ein - oft erheblicher - Nachzahlungsanspruch zu. Dies kann und wird durch die Sozialversicherungsträger geprüft und rückwirkend bis zu 4 Jahren nachberechnet.

Peter Zöllner rät

  • Bitte passen Sie Ihre Arbeitsverträge bezüglich der neuen Tarifverträge an und beachten Sie hierbei die Problematik des Phantomlohns!
  • Bitte sprechen Sie Ihren Steuerberater an!