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30.12.2021

Impfpflicht ab 15.3. für Tätige im Gesundheits- und Pflegebereich

Friseurinnen und Friseure, die mobil oder stationär in Pflegeheimen oder Einrichtungen des Gesundheitswesens tätig sind, müssen dafür ab 15. März 2022 ebenfalls geimpft sein...

Der Bundestag hat bereits am Freitag, 10. Dezember 2021 den Gesetzentwurf zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie  beschlossen. 

Impfpflicht für Gesund­heits- und Pflegepersonal ab 15. März beschlossen

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen tätige Personen geimpft oder genesen sein oder ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer Kontraindikation gegen eine Impfung gegen Covid-19 besitzen müssen. Dem Personal in Gesundheitsberufen und Berufen, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen, komme eine besondere Verantwortung zu, da es intensiven und engen Kontakt zu Personengruppen mit einem hohen Infektionsrisiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf habe, heißt es darin.

Neben Ärzten, Pflege- und Verwaltungspersonal zählen hierzu auch Handwerker, Reinigungskräfte und andere DienstleisterInnen, wie FriseurInnen oder KosmetikerInnen, die dort täglich an einem eigenen Standort oder mobil für im Einsatz sind. 

Die von der Impfpflicht betroffenen Personen müssen bis zum 15. März 2022 nachweisen, dass sie voll geimpft oder kürzlich genesen sind – oder ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen können.