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22.09.2022

FAQ auf wichtige Fragen zur Stuhlmiete im Friseursalon

Stuhlmiete oder Scheinselbstständigkeit? Es gibt einiges zu beachten, damit die Umsetzung rechtlich sauber erfolgt. Die am häufigsten gestellten Fragen, ...

1. Es gibt eine zentrale Telefonnummer im Salon, von der aus die Anrufe an den Stuhlmieter weitergeleitet werden. Geht das?
Nein! Jeder Unternehmer braucht einen eigenen Telefonanschluss, nimmt seine Anrufe selbst entgegen und kümmert sich selbst um die Anliegen der Kunden bzw. vereinbart seine Termine.

2. Es gibt eine Rezeption im Salon, dessen Leistungen der Stuhlmieter im Rahmen seines Vertrages mitbenützen darf. Wie regeln wir die Anrufe?
Wenn es eine RezeptionistIn gibt, dessen Leistung der Stuhlmieter in Anspruch nimmt, so braucht man entweder zwei Telefone oder unterschiedliche Telefonnummern und die RezeptionistIn sollte sich immer mit dem Namen des jeweiligen Salons melden, der angerufen wird.

3. In puncto Werbung: Stuhlmieter und -vermieter möchten gemeinsam eine Anzeigenwerbung schalten – weil günstiger - und für den Salon mit beiden Namen werben. Ist das erlaubt?
Nein, Stuhlmieter und -vermieter müssen unabhängig am Markt auftreten und selbstständig werben.

4. Erweckt es den Anschein eines Angestelltenverhältnisses, wenn Öffnungszeiten und Preise übereinstimmen?
Sie sollten im Vorhinein unbedingt die jeweiligen Öffnungszeiten und Preise besprechen. Es darf jedoch keine Absprachen geben bzw. der Stuhlmieter vom Stuhlvermieter in irgendeiner Weise in seinem Handeln oder Vorhaben eingeschränkt werden. Dann ist das ok.

5. Ist es zulässig, vom Stuhlmieter eine Kaution oder einen Betrag X für die Saloneinrichtung zu verlangen?
Eine Kaution ist zulässig und im Interesse des Vermieters sogar angeraten. Die Abnutzung der Saloneinrichtung wird aber nicht über eine Ablöse-Summe abgegolten, sondern ist Teil der Stuhlmiete.

6. Der Name des Stuhlmieters wird zwar außerhalb des Salons angebracht, aber nur klein – ist das in Ordnung?
Das ist in Ordnung, insofern das Schild mit dem Namen des Vermieters auch nicht größer ist. Korrekt ist es, dem Mieter für die Visualisierung seines Unternehmens einen Teil des Schaufensters zur Verfügung zu stellen.

7. Ein Angestellter des Vermieters reinigt den untervermieteten Bereich…
Das nennt man Salon-Alltag. Auch der Stuhlmieter wird ab und an Haare von Kunden wegkehren, die nicht er bedient hat. Tipp: Über solche Situationen sollte man gesprochen haben!

8. Um möglichst hohe Rabatte einzuheimsen, erfolgen Produkt- und Werkzeugeinkauf gemeinsam – ok?
Als Einkaufsgemeinschaft kann man sich natürlich Vorteile sichern, das ist klar! Die Rabatte sollten in gleicher Weise allen Beteiligten zugutekommen und gleich aufgeteilt werden.

9. Ist es zulässig, dem Stuhlmieter keinen festen Platz zuzuweisen, sondern ihm die gerade frei gewordenen Plätze anzubieten?
Nein! Der Stuhlmieter muss einen oder mehrere fix definierte Stühle haben, die er betreut.

10. Was ist, wenn der Stuhlvermieter empfindet, dass der Stuhlmieter keinen eigenen Schlüssel braucht, weil er ohnehin nur innerhalb der Salon-Öffnungszeiten des Vermieters arbeitet?
Geht nicht! Der Stuhlmieter hat das Recht, immer und unter allen Umständen Zugang zu seinen Betriebsräumen zu haben.

11. Dürfen Stuhlmieter und Stuhlvermieter an einer zentralen Stelle im Salon kassieren und in eine zentrale Kasse legen? Abgerechnet wird dann am Abend…
Nein, beide Unternehmen müssen sauber getrennt sein und damit einhergehend gehört auch eine eigene Kasse für jeden Unternehmer zum Repertoire dazu.

12. Trinkgeld wird geteilt…
Nein, jeder behält sein eigenes Trinkgeld!

13. Der Salonbesitzer hat eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen, an der sich der Stuhlmieter beteiligen soll – rechtmäßig?
Nein, der Stuhlmieter agiert als selbstständiger Unternehmer und hat im Idealfall für seinen Betrieb eine eigene Betriebshaftversicherung abgeschlossen. Die Versicherungsgesellschaft des Vermieters wird im Ernstfall die Zahlung für den Stuhlmieter verweigern, da dieser ja nicht zum Betrieb des Stuhlvermieters gehört. Im schlimmsten Fall zieht so ein Fall eine Überprüfung der Sozialversicherungsträger mit sich, da diese dann die Selbstständigkeit der Unternehmen anzweifeln.

14. Probemonat – ist es sinnvoll, diesen im Vertrag zu vereinbaren?
Ein Probemonat im herkömmlichen Sinn gibt es unter Stuhlmietern nicht, es ist jedoch sinnvoll, für den Anfang ein überschaubares Mietverhältnis, etwa für 6 Monate zu vereinbaren. Wenn dann immer noch alles in Ordnung ist, kann man unbegrenzt verlängern.