

10.07.2025
Elektronische Kassensysteme: Frist zur Anmeldung endet am 31.7.2025
Seit dem 01. Januar 2025 gilt in Deutschland die Meldepflicht für elektronische Kassensysteme. Für Systeme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, endet die Meldepflicht am 31. Juli 2025.
Kassensicherungsverordnung
Die „Meldepflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme“ verpflichtet Unternehmer, dem Finanzamt bestimmte Informationen zum im Betrieb verwendeten elektronischen Kassensystem zu übermitteln.
Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle betroffenen Kassensysteme über die einheitliche digitale Schnittstelle (DSFinV-K) angemeldet und mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein. Diese Maßnahme ist Teil der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) und zielt auf die Manipulationssicherheit elektronischer Aufzeichnungssysteme.
Wer ist betroffen?
Dies betrifft alle Unternehmen, auch Kleinunternehmer, die elektronische Registrierkassen verwenden.
Betroffen sind alle Friseurunternehmen, die elektronische Kassensysteme nutzen – dazu zählen moderne Registrierkassen, PC-Kassensysteme oder Tablet-Kassenlösungen. Auch Betriebe mit mehreren Filialen oder mobilen Kassenlösungen (z. B. Stuhlmietende) unterliegen der Meldepflicht.
Das gilt gleichermaßen für gemietete oder geleaste elektronische Kassensysteme, auch diese müssen angemeldet werden!
Ausgenommen sind Betriebe, die ausschließlich offene Ladenkassen führen (z. B. Bargeld in einer Geldkassette ohne digitale Aufzeichnung). Diese sind nicht verpflichtet, eine elektronische Kasse zu verwenden – allerdings gelten auch hier strenge Aufzeichnungspflichten.
Was muss gemeldet werden?
Gemeldet werden müssen folgende Angaben:
- Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen
- Art der verwendeten Sicherheitseinrichtung (TSE) und deren Zertifizierungs-ID
- Seriennummer der Registrierkasse
- Datum des Kaufs und Datum der Inbetriebnahme oder Datum der Außerbetriebnahme
Wie wird gemeldet?
Die Meldung erfolgt elektronisch über das Online-Portal ELSTER (www.elster.de). Dort steht das Formular „Anmeldung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems mit TSE“ zur Verfügung. Die Meldung muss vom Unternehmer oder einer bevollmächtigten steuerlichen Vertretung (z. B. Steuerberater*in) eingereicht werden.
Welche Fristen gelten noch?
Anschaffung Kassensystem vor dem 1. Juli 2025
→ Bis spätestens 31. Juli 2025 melden
Anschaffung Kassensystem ab dem 1. Juli 2025
→ Innerhalb eines Monats nach Anschaffung melden
Außerbetriebnahme des Kassensystems vor dem 1. Juli 2025
→ Keine Meldung erforderlich
Außerbetriebnahme des Kassensystems ab dem 1. Juli 2025
→ Meldung innerhalb eines Monats nach Außerbetriebnahme erforderlich

