08.09.2020
Coronatestung von Mitarbeitern als Betriebsausgabe absetzen
Der erste Schnupfen, ein leichtes Hüsteln und schon befällt den Chef die Angst, der Mitarbeiter könnte Corona-infiziert sein. Abhilfe bringt ein Test, doch das kann rasch teuer werden. Abschreiben ist möglich – Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Holger Püschel weiß wie…
Wir haben nachgefragt: Ist die Abschreibung von Coronatests von Mitarbeitern als Betriebsausgabe absetzbar?
Gerade im Friseursalon besteht berechtigtes Interesse des Unternehmers, Klarheit über eine Nichtinfektion von Mitarbeitern mit Corona zu haben. Wenn der Betrieb es also veranlasst, ist die Annahme berechtigt, dass es als Betriebsausgabe anerkannt wird. Darüber hinaus könnte aber ein Sachbezug vorliegen, weil es die Privatsphäre des Mitarbeiters berühren würde. Hier steht jedoch das Interesse des Betriebes im Vordergrund.
„‘Leider gibt es dazu noch kein Judikat‘ ist eine der Kernbotschaften“, erklärt uns Steuerberater Holger Püschel. „Meinungsverschiedenheiten mit den Finanzbehörden oder gar gerichtliche Auseinandersetzungen sind nicht auszuschließen. Bei einem steuer- und sozialversicherungspflichtigen geldwerten Vorteil stellen sich folgende Fragen: „Wem dient der Test vorrangig, dem Mitarbeiter oder dem Unternehmen?“, „Auf wessen Veranlassung erfolgte der Test und wie ist die Veranlassung ggf. konkret/schriftlich geregelt?“ und so weiter.“
Holger Püschel verweist dabei auf das Rechtsinstitut der Lohnsteueranrufungsauskunft in Deutschland. „Im konkreten Einzelfall kann vorab eine verbindliche Auskunft beim zuständigen Finanzamt eingeholt werden. Sollten also „Reihentests“ im Salon erforderlich sein, würde ich zu einer solchen Anrufungsauskunft raten.“, so Püschel.
Holger Püschel ist Steuerberater bei friseur-steuerberatung.de