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21.07.2021

Braut- und Hochzeitsfrisuren keine künstlerische Tätigkeit – Ein Urteil verwundert

Mit dem Argument des künstlerischen Wirkens wollte eine Anbieterin von Brautfrisuren ohne Eintrag in die Handwerksrolle ihre Arbeit fortführen, dies wurde nun per Eilantrag vom Verwaltungsgericht Koblenz untersagt, denn Brautfrisieren stellt ein zulassungspflichtiges Handwerk dar

Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz sorgt für Verwunderung. Vor allem die Wortwahl, die sicher bei einigen FriseurInnen zu einem Aufschrei führen wird, ist doch besonders das künstlerische Wirken ein wichtiger Motivator der täglichen Arbeitsleidenschaft.

Wie immer kommt es auf etwas an, in unserem Fall auf „Amtssprache“, „Wortdefinition“ und „Wortinterpretation“. Das hier einige Abgrenzungen durchaus fließend sind ist eh klar, aber welche? Die "KünstlerIn" Definition des Dudens ist da nicht besonders hilfreich 'Person, die [berufsmäßig] Kunstwerke hervorbringt oder darstellend, aufführend interpretiert' oder 'Person, die auf einem Gebiet über besondere Fähigkeiten verfügt' - nach dieser Definition ist das durchaus auf so ziemlich jeden Friseur übertragbar.

Schaut man in diesem Fall genauer hin, geht es um weit mehr, nämlich den Eintrag in die Handwerksrolle, der mit dieser Begründung „Künstler zu sein“ zu umgehen versucht wurde. 

Was hat das Verwaltungsgericht Koblenz weshalb untersagt?

Das Verwaltungsgericht Koblenz informierte am 20.07.2021 über folgende Entscheidung im Rahmen eines Eilverfahrens:

Werden Brautfrisuren angeboten und fehlt es an einer Eintragung dieses Gewerbes in die Handwerksrolle, kann die Fortsetzung des Betriebs untersagt werden. Denn bei dieser Tätigkeit handelt es sich um ein zulassungspflichtiges, dem Friseurhandwerk zuzuordnendes Handwerk.

Zum Hintergrund des Eilverfahrens

Eine Antragstellerin bietet Brautfrisuren, Hairstyling, Komplettstyling sowie das Frisieren der Brauteltern an. Da sie mit dieser Tätigkeit nicht in der Handwerksrolle eingetragen war, untersagte ihr die zuständige Behörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fortsetzung dieses Betriebes. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und beantragte gerichtlichen Eilrechtsschutz, um bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ihre Tätigkeit weiter ausüben zu können. Sie machte geltend, hierbei handele es sich um ein künstlerisches Wirken, das nicht im stehenden Gewerbe ausgeübt werde. Denn sie erbringe ihre Leistungen auf Abruf bei den Kunden zu Hause, im Hotel oder in sonstigen Locations.

Urteilbegründung

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz blieb ohne Erfolg. Die Untersagungsverfügung, so die Koblenzer Richter, sei nämlich offensichtlich rechtmäßig und finde ihre Grundlage in der Handwerksordnung, die hier anwendbar sei. Es handele sich bei der Fertigung von Braut- und Hochzeitsfrisuren nicht um eine künstlerische Tätigkeit, die sich durch ein eigenschöpferisches gestaltendes Schaffen auszeichne, sondern um eine im Wesentlichen erlernbare Arbeit. Dies ergebe sich auch aus dem Vorbringen der Antragstellerin, da sie nach eigenen Angaben ihre Fertigkeiten durch den Besuch verschiedener Kurse und Workshops erworben habe. Zudem gehe es bei ihrer Arbeit um die Verwirklichung der Gestaltungswünsche ihrer KundInnen. Die Antragstellerin übe auch ein stehendes Gewerbe aus. Denn von ihrer Kundschaft, die regelmäßig den Kontakt zu ihr suche, gehe die Initiative zur Erbringung der Leistungen aus. Auf den Ort der Leistungserbringung komme es für diese Bewertung nicht an. Dieses Gewerbe sei als Handwerk einzustufen. Denn die Antragstellerin verrichte insbesondere mit der Gestaltung von Frisuren bei Hochzeiten eine Tätigkeit, die zum Kernbereich des Friseurhandwerks gehöre. Es stünden aufwendige und letztlich auch hochpreisige Frisuren in Rede, die bei lebensnaher Betrachtung ein besonderes Maß an Sorgfalt und fachlicher Hingabe sowie eine vorhergehende Beratung erforderten. Nehme die Antragstellerin somit eine wesentliche Tätigkeit dieses Friseurhandwerks wahr, unterfalle dies der Eintragungspflicht in der Handwerksrolle. Da dieser Betrieb hierin nicht eingetragen sei, habe er der Antragstellerin untersagt werden dürfen.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 1. Juli 2021, 5 L 475/21.KO