Es gibt neue Ausnahmen bei der 10m² Regelung ... | C: Andonis Vassiliadis

12.02.2021

Ausnahmen bei der 10qm Regel - Auszubildende & kleinerer Behandlungsraum

Was machen mit den Auszubildenden, wie vorgehen, wenn meine Bedienfläche weniger als 20qm hat? Die BGW hat wichtige Fragen unserer Leser beantwortet...

Die BGW (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) hat wichtige Fragen zur Definition einer Bedienfläche, Auszubildenden und Raumbegrenzung beantwortet. 

10qm – Personen – Kunden - Mitarbeiter

Laut SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten werden. Für einen Behandlungsraum (Salon) mit einer Größe von 80 Quadratmetern ergibt sich somit eine Höchstanzahl von acht Personen.Unabhängig davon, ob es sich hier um Mitarbeitende oder Kundschaft handelt.

80 qm = 8 Personen (z.B. 4 Mitarbeiter + 4 Kunden)

80 qm = Behandlungsraum =  Nassbereich + Bedienplätze + Rezeption + Warteecke (-WC - Lager - Keller)

Die Mindestfläche von 10 m² pro Person darf nicht unterschritten werden, Ausnahmen, siehe unten.

Beispiel: Ein Friseursalon hat insgesamt eine Grundfläche von 100 m². Auf den Behandlungsraum (Salon) fallen davon 60 m². Die restlichen 40 m² verteilen sich auf Sanitärräume, Lagerflächen, Sozial-/Pausenräume u. a. In diesem Beispiel dürfen sich im Behandlungsraum - zur gleichen Zeit höchstens sechs Personen aufhalten, unabhängig davon, ob es sich hier um Friseurinnen bzw. Friseure oder Kundschaft handelt.

Wie ist die Mindestfläche von 10qm pro Person pro Raum zu berechen? 
Grundsätzlich ist der geschlossene Raum mit seiner Fläche zu betrachten, in dem die Friseurtätigkeit am Kunden, an der Kundin erfolgt. Für die Bedienung der Kundschaft ist das folglich der eigentliche Behandlungsraum ohne weitere zum Friseurunternehmen gehörende Räume, wie Sanitärräume, Lagerflächen, Sozial-/Pausenräume u.a.

Sind die Räumlichkeiten des Friseursalons jedoch baulich so gestaltet, dass z. B. der Behandlungsraum durch eine breite Öffnung mit einem benachbarten Raum verbunden ist – etwa durch einen breiten Durchbruch der Wand – und sind beide Räume lüftungstechnisch ausreichend mit Frischluft versorgt, so kann die Gesamtfläche dieser beiden Räume in die Berechnung der verfügbaren Mindestfläche von 10 m² pro Person einbezogen werden.

Behandlungsraum kleiner als 20qm? Was dann?

Wenn ein Behandlungsraum kleiner als 20 m² ist, muss die Salonleitung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung weitergehende Schutzmaßnahmen ermitteln und umsetzen. Dabei sind mindestens folgende Aspekte zu beachten:

  • Es darf jeweils immer nur ein Beschäftigter/eine Beschäftigte eine Kundin oder einen Kunden im Friseursalon bedienen: D. h. maximal zwei Personen befinden sich im Raum.
  • Die Friseurin oder der Friseur tragen bei Anwesenheit der zweiten Person im Raum durchgängig Mund-Nasen-Schutz (medizinische Gesichtsmaske) oder FFP2-Masken bzw. vergleichbare Atemschutzmasken. Die BGW empfiehlt für Beschäftigte aufgrund der aktuellen Pandemielage das ständige Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken bei Anwesenheit der zweiten Person im Raum.
  • Ausreichendes Lüften des Friseursalons ist nötig, um einen ständigen Luftwechsel im Salons zu garantieren.

Darüber hinaus sind weitergehende Regelungen in den Landesverordnungen zu beachten.

Ausnahmen - Kurzzeitiges Überschreiten der 10 qm Regelung

Ausnahmen zur 10 m² pro Person-Regel sind nur in Einzelfällen und kurzzeitig zulässig, z. B. wenn eine Begleitperson bei Kindern oder Erkrankten während der Friseurtätigkeit/Bartpflege erforderlich ist. Die Begleitpersonen haben sich an die geltenden Hygiene- und Schutzmaßnahmen im Salon zu halten. Zusätzliche Lüftungsmaßnahmen sind umzusetzen.

Berücksichtigung von Auszubildenden bei der 10qm Regelung

Ist die Anwesenheit einer Auszubildenden oder eines Auszubildenden für den Ausbildungszweck im Behandlungsraum (Salon) erforderlich und wird dadurch die Personenzahl (1 Person pro 10 m²) zweitweise überschritten, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen geboten. Diese sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und umzusetzen. Die BGW empfiehlt in dieser Situation für die Friseurin oder den Friseur sowie die Auszubildende oder den Auszubildenden aufgrund der aktuellen Pandemielage das ständige Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken.

Arbeitsplatzgestaltung und Abstandsregel

Die Arbeitsplatzgestaltung ist grundsätzlich unabhängig von der 10qm Regelung. Diese gilt hauptsächlich für die Bereiche im Salon, in denen der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann. Zum Beispiel im Nassbereich mit fixierten Waschsesseln.

Bei der Arbeitsplatzgestaltung ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern um jeden Arbeitsplatz in alle Richtungen einzuhalten. Dabei sind angemessene Bewegungsflächen zu berücksichtigen.
Nur an Stellen, an denen das Einhalten des Mindestabstands von 1,5 Metern nicht sichergestellt werden kann, müssen weitere Schutzmaßnahmen zur Trennung der Atembereiche ergriffen werden. Das gilt zum Beispiel für den Nassbereich, zwischen den Waschbecken oder bei fix installierten Bedienplätzen.

Nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) kann eine Trennung der Atembereiche zwischen Personen mithilfe einer Abtrennung geschaffen werden. Dabei sind Abtrennungen aus transparentem Material zu bevorzugen, um erforderlichen Sichtkontakt und ausreichende Beleuchtungsverhältnisse sicherzustellen. Zu zusätzlichen Gefährdungen darf es durch die Abtrennungen aber nicht kommen. So ist beispielsweise eine ausreichende Stabilität zu gewährleisten und spitze Ecken oder scharfe Kanten sind zu vermeiden. Der obere Rand der Abtrennung darf zwischen stehenden Personen 2 Meter Mindesthöhe über dem Fußboden nicht unterschreiten

Umsetzbarkeit im Salon

In Österreich gilt diese Regelung bereits seit dem 1. Lockdown. Salonunternehmer finden diese Regel gut umsetzbar, berichten allerdings von einer umsichtigen Einteilung der Mitarbeiter, zumeist in Schichten, Erweiterung der Öffnungszeiten und einer sehr sorgsamen Terminvergabe und Kommunikation mit Kunden.

Vor allem Kunden, die verfrüht zum Termin erscheinen und noch nicht den Betrieb betreten dürfen, sollte man sich gedanklich auseinandersetzen. Im Winter ist dies sicher eine größere Herausforderung als im Winter. 

Darüber hinaus sind weitergehende Regelungen in den Landesverordnungen zu beachten.

Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung mit ihren Regelungen ist zunächst befristet bis zum 15. März 2021.