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27.11.2024

Anhebung Mindestlohn auf 12,82 Euro ab 2025 - Was das für deinen Salon bedeutet

Die Mindestlohnkommission hat beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn zum 1. Januar 2025 um 41 Cent von 12,41 Euro auf 12,82 Euro anzuheben. Damit erhöht sich automatisch auch die Verdienstgrenze für Minijobs, die dynamisch an die Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes gekoppelt ist.

„Die Erhöhung des Mindestlohns bedeutet für Arbeitgeber, dass sie zum Jahreswechsel 2024/2025 prüfen müssen, ob bei ihren Minijobbern und Geringverdienern der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 Euro eingehalten ist“, sagt Ecovis-Experte und Steuerberater Andreas Islinger. Und weiter: „Dazu sollten sie die bestehenden Verträge prüfen lassen. Denn Fehler können schnell zu Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Bußgeldern führen.“

Was ihr jetzt tun müsst und was die Anhebung für dich und dein Team im Salon bedeutet? Wir haben die wichtigsten Antworten für euch zusammengefasst!

Was bedeutet Mindestlohn?

Seit der Einführung des Mindestlohn 2015 mit 8,50 Euro wurde er stetig angehoben. Der neue Mindestlohn hat Auswirkungen auf alle Arbeitsverhältnisse in Deutschland, unabhängig von Staatsangehörigkeit, Unternehmenssitz oder Wohnort der Beschäftigten.

Besonders wichtig: Auch für Festgehälter, Akkord- oder Stücklöhne muss der Stundenlohn rechnerisch mindestens 12,82 Euro betragen. Kein Salon darf darunter vergüten – dies gilt selbstverständlich auch für Saisonkräfte und grenzüberschreitend eingesetzte Mitarbeitende.

Wer beschließt den Mindestlohn?

Die Mindestlohnkommission prüft alle zwei Jahre die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns und kann eine Anpassung per Rechtsverordnung empfehlen. Sie bewertet dabei die Auswirkungen auf Arbeitnehmerschutz, Wettbewerbsbedingungen, Beschäftigung, Branchen und Regionen sowie die Produktivität. Ihre Ergebnisse und Beschlüsse legt sie der Bundesregierung in einem Bericht vor.

Welcher Mindestlohn gilt aktuell?

Seit 1. Januar 2024    12,41 € pro Stunde
Ab 1. Januar 2025      12,82 € pro Stunde

Wie ändert sich die Minijobgrenze?

Seit 1. Januar 2024    538 € pro Monat
Ab 1. Januar 2025      556 € pro Monat

Auswirkungen auf Minijobs-Arbeitszeiten

Seit 2022 wird die Verdienstgrenze für Minijobs mit jeder Mindestlohnerhöhung angepasst - ab Januar 2025 liegt diese bei bis zu 556 Euro monatlich. Das entspricht etwa 43,3 Arbeitsstunden. So bleibt sichergestellt, dass Minijobber ihre Arbeitszeit nicht reduzieren müssen. Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen mit höchstens 556 Euro monatlichem Arbeitsentgelt oder einem Arbeitseinsatz von maximal 70 Tagen pro Kalenderjahr.

Arbeitgeber und Minijobber sollten zum Jahreswechsel Stunden und Lohn prüfen, um Überschreitungen der Verdienstgrenze zu vermeiden.

Ausnahme Azubi

Der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 Euro gilt nicht für Auszubildende. Jedoch erhöht sich auch die Mindestausbildungsvergütung zum 1. Januar 2025 auf 682 Euro im ersten Lehrjahr.

682 Euro im 1. Ausbildungsjahr (2024: 649 Euro)

805 Euro im 2. Ausbildungsjahr (766 Euro) 

921 Euro im 3. Ausbildungsjahr (876 Euro)

955 Euro im 4. Ausbildungsjahr (909 Euro)

Weitere gesetzlich festgelegte Ausnahmen

Die Ausnahmen sollen Bildungs- und Berufsorientierung erleichtern und den Einstieg in den Arbeitsmarkt fördern. Der Mindestlohn gilt nicht für:

  • Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium absolvieren.
  • Orientierungspraktika bis zu drei Monaten.
  • Freiwillige Praktika während Studium oder Ausbildung (maximal drei Monate, sofern kein vorheriges Praktikum im selben Betrieb).
  • Personen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung.
  • Auszubildende, für die spezielle Mindestausbildungsvergütungen gelten.
  • Ehrenamtlich Tätige und Langzeitarbeitslose (letztere in den ersten sechs Monaten einer Beschäftigung).

Woran müssen sich Friseurarbeitgeber*in halten?

Tarifvertrag ohne Allgemeingültigkeit: In einem Bundesland wie Thüringen hat ein Tarifvertrag aus 2019 Gültigkeit, obwohl er unter der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestvergütung liegt. Allerdings haben nur Verbandsmitglieder in Thüringen die Möglichkeit, ihren Azubis diese niedrigere Vergütung zu zahlen. Alle Nicht-Verbandsmitglieder müssen sich an den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn halten. Liegt die Tarifvertragsvorgabe über dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn, dann müssen alle Verbandsmitglieder im entsprechenden Tarifgebiet sich an die Vorgabe im Tarifvertrag halten.

Allgemeinverbindlicher Tarifvertrag: Schafft es ein Tarifvertrag, als allgemeinverbindlich anerkannt zu werden, so gilt dieser für alle Arbeitgeber*innen in diesem Tarifgebiet. Liegt dieser über dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentgelt, so müssen sich die Arbeitgeberinnen an den höheren Tariflohn halten. In Nordrhein-Westfalen zum Beispiel müssen sich Salonunternehmen zum Beispiel an den höheren Mindestlohn von 13,70 Euro halten.

Aufzeichnungspflichten für Arbeitgeber

Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für Minijobs, kurzfristige Beschäftigungen und bestimmte Branchen wie Baugewerbe, Gastronomie oder Sicherheitsdienste aufzeichnen. Die Einträge müssen spätestens sieben Tage nach der Arbeitsleistung vorliegen und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.

Bei Verstößen drohen hohe Bußgelder

Fehlende Dokumentation kann mit Bußgeldern bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Verstoßen Arbeitgeber gegen den Mindestlohn, drohen Bußgelder bis 500.000 Euro. Bei Geldstrafen über 2.500 Euro droht zusätzlich der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.