23.11.2021

3G am Arbeitsplatz: Was müssen Unternehmen jetzt beachten?

Bis 19.März 2022 gilt 3G am Arbeitsplatz – auf Unternehmen rollt ein riesiger Aufwand zu: Tests kaufen, testen, dokumentieren und dann noch Stress mit Ungeimpften. Was arbeits- und steuerrechtlich und steuerrechtlich nun zu beachten ist …

Der Bundesrat hat den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zugestimmt. Damit steht fest: noch bis 19. März 2022 gilt 3G am Arbeitsplatz. Auf die Unternehmen rollt damit ein riesiger Aufwand zu – Tests kaufen, testen, Dokumentationsaufwand und Stress mit Ungeimpften. Ecovis-Steuerberater Andreas Islinger und Arbeitsrechtler Gunnar Roloff beantworten die wichtigsten Fragen dazu.

Was genau hat die Regierung beschlossen?

Ab dem 24. November 2021 gilt die 3G-Regel am Arbeitsplatz. Wo sich physischer Kontakt zu anderen nicht ausschließen lässt, ist der Zutritt nur noch mit einem Impfnachweis, einem Genesenennachweis oder einem tagesaktuellen Testnachweis möglich. Das gilt für jeden FriseurIn, Home-Office ist in der Regel im Friseurbetrieb kein Thema und fällt daher als Alternative weg.

Kein Lohn für Ungeimpfte Beschäftigte, die einen Test verweigern!

Ungeimpfte Beschäftigte, die keinen gültigen Nachweis mitbringen und sich einem Test beim Arbeitgeber verweigern, dürfen das Betriebsgelände nicht betreten. „Der Arbeitgeber braucht deshalb in diesem Fall keine Vergütung zu zahlen, da der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringen kann“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Gunnar Roloff.

Besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ungeimpfte Arbeitnehmer den Test verweigern und deshalb zu Hause bleiben?

Falls der Arbeitnehmer im Home-Office arbeiten kann, muss der Arbeitgeber dies zulassen und den Arbeitnehmer weiter beschäftigen. Kommt Home-Office nicht in Betracht und entfällt daher der Lohnanspruch, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Verschuldet der Arbeitnehmer den Lohnausfall selbst, kann er kein Kurzarbeitergeld bekommen.

Kranken- und Pflegeversicherung, wenn der Arbeitnehmer keinen Lohnanspruch mehr hat?

Der Arbeitnehmer ist dann noch für einen Monat über sein Arbeitsverhältnis hinaus weiter kranken- und pflegeversichert. „Bekommt der Arbeitnehmer länger als einen Monat keinen Lohn, muss er sich selbst um seine Kranken- und Pflegeversicherung kümmern und diese gegebenenfalls selbst zahlen“, erklärt Steuerberater Andreas Islinger.

Wie genau ist der Ablauf mit den Tests unter Aufsicht?

Sofern die Möglichkeit eines physischen Kontakts zu anderen besteht, darf der ungeimpfte und nicht bereits genesene Arbeitnehmer seine Tätigkeit nur noch dann im Betrieb aufnehmen, wenn er einen aktuellen negativen Test eines offiziellen Testzentrums nachweist oder aber einen Test beim Arbeitgeber durchführen oder kontrollieren lässt. Nur dann darf der Arbeitgeber einen Testnachweis ausstellen, der sich auch privat für den z.B. Restaurantbesuch nutzen lässt.

Das Infektionsschutzgesetz verpflichtet die Arbeitgeber, die erforderlichen täglichen Nachweiskontrollen durchzuführen und diese zu dokumentieren. „Dies führt zu einem erheblichen Mehraufwand für die Arbeitgeber“, sagt Gunnar Roloff. Bei der Dokumentation ist auch der Beschäftigtendatenschutz zu beachten. „Kommen Arbeitgeber ihren Nachweis- und Kontrollpflichten nicht nach, drohen empfindliche Bußgelder von bis zu 25.000 Euro.“

Wie viele Tests pro Woche sind Pflicht?

Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten zwei kostenlose Tests pro Woche anbieten. Diese Testangebote gelten unabhängig vom Impf- oder Genesenen-Status. Einen Anspruch auf weitere kostenlose Tests haben Arbeitnehmer nicht, der Arbeitgeber kann sie ihnen aber zur Verfügung stellen. Daran haben Friseurbetriebe freilich großes Interesse, sodass ihre Mitarbeiter an Kunden sicher arbeiten können.

Lassen sich die Kosten für die Tests und die Organisation der Tests steuerlich absetzen?

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die täglichen Tests oder deren Organisation, kann er diese Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen. Die vom Arbeitgeber gestellten Tests führen beim Arbeitnehmer nicht zu Arbeitslohn. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die Tests nicht und testet sich der Arbeitnehmer auf eigene Kosten, um weiterhin zur Arbeit gehen zu dürfen, sind diese Aufwendungen Werbungskosten für ihn. Er kann diese dann in seiner Steuererklärung abziehen und hat zumindest eine Steuerersparnis.

 

Dr. Gunnar Roloff ist Rechtsanwalt bei Ecovis in Rostock und unter anderem spezialisiert auf  Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Beraterseite von  Dr. Gunnar Roloff 

Andreas Islinger ist in der Rentenberatung und LL.M. Sozialrecht bei Ecovis.

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