07.04.2021

Wo gilt Testpflicht beim Friseur? Bundesländer-Überblick

Die Corona-Notbremse wird vielerorts gezogen, damit sind Friseurdienstleistungen weiterhin erlaubt, allerdings gibt es regionale Ausnahmen, hauptsächlich mit Auflagen zur Freitestung von Kunden - Wo was beim Friseur gilt …

Stand : 19. April 2021
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Was ist die Corona-Notbremse?

In Landkreisen und großen Städten mit über 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner binnen einer Woche müssen Maßnahmen eingeleitet werden, die die Verbreitung des Virus eindämmen sollen. Friseur-Dienstleistungen sind im Rahmen der bundesweiten Corona Notbremsen Verordnung weiterhin erlaubt, in einigen Bundesländern, Kreisen und Städten wurde eine Testpflicht für KundInnen / Mitarbeiter ergänzt…  

Baden-Württemberg – Testpflicht

Update 19.4.: 

Auflagen für den Friseur in Baden-Württemberg ab einem Inzidenzwert >100 : 

Wer Friseurdienstleistungen (Salonbesuch, mobile Dienstleistung) in Anspruch nehmen möchte, braucht den 

  • Nachweis eines tagesaktuellen (max. 24 Stunden alten) negativen COVID-19-Schnelltests (Kostenfreie Bürgertests können hierfür genutzt werden),
  • einer Impfdokumentation (vor mindestens 14 Tage abgeschlossene Impfung mittels Impfdokumentation ist vorzuweisen) oder den 
  • Nachweis einer bestätigten Infektion, nicht älter als sechs Monate.

    Die Definitionen für geimpfte und genesene Personen beziehen sich auf § 4a der aktuellen Corona-Verordnung in Baden Württemberg.

Als geimpfte Personen im Sinne dieser Verordnung oder von aufgrund dieser Verordnung erlassenen Regelungen gelten alle Personen, die eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene Impfung mittels Impfdokumentation im Sinne des § 22 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vorweisen können. A

 

Bayern – Keine Testpflicht

In Bayern wurde ebenfalls die Notbremse gezogen. Allerdings dürfen Friseur-, Kosmetik- und Fußpflegebetriebe sowie Nagelstudios weiterhin unbeschränkt öffnen, egal wie hoch die 7-Tage-Inzidenz ist (inzidenzunabhängige Öffnung). Selbstverständlich sind die Hygienemaßnahmen weiterhin zu beachten.

https://www.hwk-muenchen.de/artikel/welche-oeffnungen-und-beschraenkungen-gelten-74,0,9889.html

Berlin – Testpflicht

Für Friseure und körpernahe Dienstleister gibt es einige Änderungen: 

  • Körpernahe Dienstleistungen, inkl. Friseurbetriebe, dürfen nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung und mit einem tagesaktuell bescheinigten, negativen Testergebnis wahrgenommen werden. (s.auch: > Testpflicht Berlin: Diese Möglichkeiten haben Friseure)
  • Alle ArbeitgeberInnen müssen ihren ArbeitnehmerInnen künftig mindestens zweimal pro Woche einen kostenlosen Point-of-Care(PoC)-Antigen-Schnelltest oder solche zur Selbstanwendung unter Aufsicht anbieten. ArbeitgeberInnen sind verpflichtet, auf Wunsch eine Bescheinigung über das tagesaktuelle Testergebnis auszustellen, die dem von der Gesundheitsverwaltung zur Verfügung gestellten Muster entspricht.
  • Aufruf zur Nutzung digitaler Anwesenheitsdokumentationen: Um eine bessere Kontaktnachverfolgung zu ermöglichen und so Infektionsketten zu durchbrechen, appelliert der Senat auch an Dienstleister verfügbare digitale Angebote, wie zum Beispiel die Luca-App zu nutzen. Für den Einzelhandel mit Ausnahme der Grundversorgung wird dies verbindlich vorgeschrieben.

Die Test-Bescheinigung der KundInnen soll im Übrigen dem von der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellten Muster entsprechen. Die Bescheinigung für einen negativen Antigen-Test zur Selbstanwendung darf nur von einer durch die jeweiligen Verantwortlichen hierzu beauftragten und hierfür geschulten Person ausgestellt werden.

https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/

Brandenburg – Testpflicht für gesichtsnahe DL (Kosmetik, Rasur)

Wenn das Abstandsgebot zwischen LeistungserbringerInnen und LeistungsempfängerInnen nicht eingehalten werden kann, muss Folgendes sichergestellt sein:

  • die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen außerhalb der Dienstleistungserbringung,
  • die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  • das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen,
  • das Erfassen von Personendaten der LeistungsempfängerInnen in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  • in geschlossenen Räumen einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.

Wenn die besondere Eigenart der Dienstleistung (z.B. Rasur, Make-Up, Augenbrauen) das Tragen einer medizinischen Maske nicht zulässt, ist in diesen Fällen die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur dann zulässig, wenn der /die LeistungsempfängerIn der / dem LeistungserbringerIn ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorlegt.

https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/7__sars_cov_2_eindv#9

Bremen – keine Testpflicht

Wenn KundInnen bei gesichtsnahen Dienstleistungen, wie Make-up, Rasur, Bartpflege keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann, müssen Beschäftigte eine Atemschutzmaske (mindestens FFP2-Masken, auch gleichwertige Masken mit der Bezeichnung N95 und KN95) tragen, ergänzt von einer Schutzbrille oder einem Gesichtsschild zum Schutz vor Kontaktinfektionen bei gesichtsnahen Tätigkeiten. Zum Schutz der KundInnen dürfen Atemschutzmasken kein Ausatemventil enthalten. Grundsätzlich müssen alle Schutzmaßnahmen eingehalten werden.

Hamburg – Testpflicht

In Betrieben des Friseurhandwerks und bei der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, gelten die folgenden Vorgaben:

  • die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sind einzuhalten,
  • es ist ein Schutzkonzept nach § 6 zu erstellen,
  • es gilt die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung nach § 7,
  • die Dienstleistungen dürfen nur nach Anmeldung mit Terminvereinbarung erbracht werden,
  • für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8,
  • es ist ein betriebliches Testkonzept nach Maßgabe von § 10e in das Schutzkonzept nach § 6 aufzunehmen,
  • Dienstleistungen dürfen nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachweises erbracht werden. Als Testnachweis gelten PCR-Tests (max. 48h alt), Schnelltests aus Testzentren (max. 12h alt) oder anerkannter Selbsttest, der durch die KundInnen vor Ort von bzw. vor einer qualifizierten Person durchgeführt werden kann. Als qualifizierte Person zählen Personen, die das Durchführen eines Selbsttests gelernt haben, z.B. durch Lesen des Beipackzettels und/oder Anschauen eines Erklär-Videos. Das können BetriebsinhaberInnen oder MitarbeiterInnen sein. 

https://www.hwk-hamburg.de/corona-info/corona-info.html?no_cache=1

Hessen - Testpflicht für gesichtsnahe DL (Kosmetik, Rasur)

Laut Landesinnungsverband Friseure wird nach den Auslegungshinweisen zur hessischen Corona-Verordnung bei körpernahen Dienstleistungen, die nur ohne medizinische Maske (z. B. Rasur, Make-up) in Anspruch genommen werden können, verlangt, dass die KundInnen

  • einen tagesaktuellen SARS-CoV-2-Schnelltest mit negativem Testergebnis vorzeigen oder
  • vor Ort einen Selbsttest mit nachgewiesenem negativen Testergebnisses durchführen
  • und ein Testkonzept für das Personal besteht.

https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/geschaefte-dienstleistungen-und-handwerk/dienstleistungen-und-handwerk

Mecklenburg-Vorpommern – Testpflicht

Der Besuch beim Friseur ist nur noch mit einem tagesaktuellen, negativen COVID-19-Schnell- oder Selbsttest-Ergebnis möglich; tagesaktuell ist ein Test, wenn dieser vor maximal 24 Stunden vorgenommen wurde und noch geeignet ist, den Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion zu führen.

Das soll überall gelten, mit Ausnahme der Hansestadt Rostock, wo die Zahl der Corona-Infektionen mit einem 7-Tage Inzidenzwert von 56,4 landesweit am niedrigsten ist. Dort tritt die neue Regelung erst am 10. April in Kraft.

https://www.hwk-omv.de/artikel/hinweise-fuer-friseure-18,0,1947.html

Niedersachsen – Testpflicht für gesichtsnahe DL (Kosmetik, Rasur)

Im Übrigen ist die Betreiberin oder der Betreiber eines Betriebs oder einer Einrichtung nach Satz 1 verpflichtet, die dienstleistenden Personen der Einrichtung nach einem Testkonzept mindestens einmal in der Woche auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 zu testen; das Testkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Kann keine medizinische Maske dauerhaft getragen werden,

  • so müssen KundInnen einen negativen Coronatest vorweisen.

file:///C:/Users/werryl/Downloads/Corona-Verordnung_Lesefassung_ab_29-03-2021_mit_markierten_Aenderungen%20(1).pdf §10 (1c)

NRW – Testpflicht für gesichtsnahe DL (Kosmetik, Rasur)

Landesweit ist bei einem Inzidenzwert über 100 die Friseurdienstleistung ohne Testung erlaubt, allerdings kann regional in Kommunen oder Städten eine Testpflicht gefordert werden.

Sonstige körpernahe Dienstleister sind ab einem Inzidenzwert über 100 untersagt, dann jedoch gilt ein Zutritt nur mit negativem Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden ist. 

Generell gilt eine Testpflicht, wenn KundInnen keine Maske tragen können (z.B. Gesichtskosmetik, Rasur) und eine regelmäßige Testung der Beschäftigten ist erforderlich.

In NRW gilt die Corona-Notbremse in einigen Landkreisen und Städten, eine Übersicht findet ihr hier.

Rheinland-Pfalz – Testpflicht für gesichtsnahe DL (Kosmetik, Rasur)

Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege sind trotz der Corona-Notbremse weiterhin erlaubt. Es gelten das Abstandsgebot zwischen KundInnen, die verschärfte Maskenpflicht, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt, sowie die Pflicht zur Kontakterfassung. Kann keine Maske getragen werden, zum Beispiel bei der Bartrasur, müssen die KundInnen eine Bescheinigung über einen tagesaktuellen negativen COVID-19 Schnelltest vorlegen können oder vor Ort beim Dienstleister einen negativen Selbsttest machen. Darüber hinaus ist ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung. 

Die Notbremse ab einer 7-Tagesinzidenz über 100 schreibt vor:

  • In Friseursalons dürfen nur solche Dienstleistungen erbracht werden, bei denen die Einhaltung der Maskenpflicht möglich ist. Friseurinnen und Friseure haben den Zutritt durch vorherige Terminvereinbarung zu steuern.

In Gebieten mit einer 7-Tagesinzidenz über 200 gelten über die Maßnahmen der Notbremse hinaus weitere Verschärfungen:

  • Der Friseurbesuch ist nur mit einem negativen Schnell- oder Selbsttest möglich.

https://corona.rlp.de/de/aktuelles/detail/news/News/detail/rheinland-pfalz-sieht-fuer-kommunen-ueber-200-weitere-verschaerfungen-zur-notbremse-vor/

Sachsen – Testpflicht

Friseur-Dienstleistungen sind erlaubt. Allerdings gilt folgendes zu beachten:

  • FriseurInnen müssen sich ab dem 01.04. zweimal in der Woche testen oder testen lassen statt bisher einmal wöchentlich. Die Tests sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. 
  • KundInnen benötigen einen tagesaktuellen, negativen Test.

Der Test darf zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Dienstleistung nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. Möglich ist eine Testung mit einem Schnelltest oder Selbsttest. Hierfür kann auch die sogenannte Bürgertestung, also der kostenfreie, wöchentliche Schnelltest in einem dafür ausgewiesen Test-Ort genutzt werden.

https://www.hwk-leipzig.de/artikel/vorgaben-fuer-oeffnung-der-friseur-und-fusspflegebetriebe-3,0,9465.html

Sachsen-Anhalt – keine Testpflicht

Die Friseur-Dienstleistungen sind weiterhin zulässig, wenn

  • Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln sichergestellt ist
  • Termin vereinbart wurde
  • KundInnen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen

Die Vorgaben der jeweiligen Berufsgenossenschaften sollen zusätzlich berücksichtigt werden. Die Vergabe von Terminen darf nur auf elektronischem oder fernmündlichem Weg erfolgen. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 5 zu führen.

https://ms.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/Geteilte_Ordner/Corona_Verordnungen/Dokumente/2021-03-25_11_SARS_CoV-2-EindaemmungsVO_.pdf

Saarland – Testpflicht

Das tritt ab Montag, 12.4.2021, in Kraft.

Kunden dürfen  nur mit einem negativen Corona-Test, der nicht älter als 24 Stunden ist, zum Friseur gehen.

►  https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/rechtsverordnung-massnahmen/_documents/verordnung-stand-2021-04-02.html#docae59bc78-1138-4520-a1ef-94126fff117fbodyText17

Schleswig-Holstein – Testpflicht für gesichtsnahe DL (Kosmetik, Rasur)

FriseurInnen dürfen Haupthaar-, Bart- und Nagelpflege erbringen. Voraussetzung ist, dass ein Hygienekonzept vorliegt, die Kontaktdaten der KundInnen aufgenommen werden und sowohl Beschäftigte als auch KundInnen medizinische Masken tragen.

Andere Dienstleistungen im Gesicht der KundInnen (z.B. Make-up, Augenbrauen- und Wimpernfärben) sind grundsätzlich erlaubt.

Können KundInnen bei der Dienstleistung keine Maske tragen (z.B. bei Bartpflege oder Make-up), müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • KundInnen müssen dem Dienstleister eine Bescheinigung über ein negatives Testergebnis vom selben Tag oder vom Vortag in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus vorlegen oder vor Ort einen solchen Test durchführen (beispielsweise durch einen Selbsttest im Geschäft selbst). Über die bloße Sichtkontrolle hinaus, ob ein negatives Testergebnis vorliegt, findet keine Datenverarbeitung statt; insbesondere sind keine Kopien oder Vermerke anzufertigen!
  • Die DienstleisterInnen haben wie bisher eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2 oder vergleichbar sowie ein Gesichtsvisier oder eine Schutzbrille zu tragen.
  • Die DienstleisterInnen müssen über ein schriftliches Testkonzept für das Personal verfügen und es auch umsetzen. Sinnvoll kann es sein, das Testkonzept in das Hygienekonzept zu integrieren.

https://www.hwk-luebeck.de/corona/corona-landesregelungen.html

Thüringen – Testpflicht für gesichtsnahe DL (Kosmetik, Rasur)

Körpernahe Dienstleistungen, wie solche in Friseurbetrieben sind zulässig,

  • wenn die verantwortliche Person ein angepasstes Infektionsschutzkonzept erstellt, vorhält und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegt.
  • Wenn ein negatives Covid19-Testergebnis der KundInnen vorliegt, sofern eine qualifizierte Gesichtsmaske nicht oder nicht durchgängig getragen werden kann,
  • Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten

https://www.hwk-erfurt.de/artikel/corona-hinweise-fuer-betriebe-4,0,1265.html

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