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02.06.2023

Höhere Stundenlöhne für Friseure in Hessen

Friseurinnen und Friseure in Hessen bekommen künftig mehr Lohn. Eine entsprechende Tarifeinigung hat ver.di Hessen mit dem Landesinnungsverband für das Friseurhandwerk Hessen erreicht.

Mit dem neuen Abschluss steigen ihre Stundenlöhne zum 1. Juni 2023 im Vergleich zum alten Tarifvertrag um bis zu 17,4 Prozent (Lohngruppe 7). Eine erfahrene Friseurin erhält ab Juni 2023 14,50 Euro in der Stunde und damit 13,9 Prozent mehr.

Zum 1. Juni 2024 werden alle Lohngruppen nochmals um weitere 3,5 Prozent angehoben. Der neue Entgelttarifvertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2024.

Infolge der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Auswirkungen für das Friseurhandwerk konnten zwischenzeitlich keine Verhandlungen stattfinden. Die letzte Tarifsteigerung datiert daher aus dem Jahr 2021.

ver.di Verhandlungsführer Mathias Venema: „In den unteren Lohngruppen für niedrig qualifizierte Kräfte galt ab Oktober 2022 der gesetzliche Mindestlohn von 12 Euro. Ziel war es, eine Entlohnung zu vereinbaren, die einem Handwerksberuf angemessen sind und für erfahrene Friseur*innen einen deutlichen Abstand zum Mindestlohn zu tarifieren.“

ver.di und der Landesinnungsverband für das Friseurhandwerk in Hessen werden eine Anschluss-Allgemeinverbindlichkeitserklärung (-AVE) beantragen, damit die Löhne für alle Beschäftigten im Friseurhandwerk in Hessen gelten, also auch für diejenigen, die in Salons arbeiten, die nicht tarifgebunden sind.

Das verdienen Friseurinnen*Friseure in Hessen

Einzelheiten zu den einzelnen Lohngruppen gibt die folgende Lohn- und Gehaltstabelle der Friseure in Hessen.

Eine Beschreibung der einzelnen Friseur Lohngruppen folgt im Anschluss.

Lohngruppen im Friseurhandwerk

Lohngruppe 1
Meisterinnen in verantwortlicher Stellung, z.B. als Filial- oder Abteilungsleiterin (über 10 Beschäftigte).

Lohngruppe 2
Meisterinnen in verantwortlicher Stellung, z.B. als Filial- oder Abteilungsleiterin (bis 10 Beschäftigte).

Lohngruppe 3
Meisterinnen, die selbstständig arbeiten,verantwortlich Aufgaben wahrnehmen, die verlangten Friseurleistungen beherrschen und fachliche Beratungen durchführen, fähig sind, vorübergehend die Betriebsleiterin zu vertreten und sie bei der Anleitung von Auszubildenden zu unterstützen

Lohngruppe 4
Friseurinnen, die selbstständig arbeiten, die verlangten Friseurleistungen beherrschen und fachliche Beratungen durchführen, fähig sind, vorübergehend die Betriebsleiterin zu vertreten und sie bei der Anleitung von Auszubildenden zu unterstützen.

Lohngruppe 5
Friseurinnen, die selbstständig arbeiten und die verlangten Friseurleistungen beherrschen.

Lohngruppe 6
Friseurinnen, die vorwiegend selbstständig arbeiten;
1. Arbeitnehmerinnen mit dreijähriger Ausbildungszeit ohne bestandene Gesellenprüfung, und zwar nach zweijähriger Berufstätigkeit.

Lohngruppe 7
1. Arbeitnehmerinnen mit dreijähriger Ausbildungszeit ohne bestandene Gesellenprüfung;
2. Ungelernte Arbeitnehmerinnen nach mindestens einjähriger Berufstätigkeit (Jahre der Berufstätigkeit außerhalb Deutschlands werden anerkannt)

Lohngruppe 8
Ungelernte Arbeitnehmerinnen mit weniger als einem Jahr Berufstätigkeit