Credit: Sandrino Donnhauser

02.12.2025

Gerichtsurteil: Braut-Styling erfordert Eintrag in Handwerksrolle

Will man als selbstständige HairstylistIn bzw. BrautstylistIn arbeiten, muss man sich in die Handwerksrolle eintragen, weil auch diese zum Kernbereich der Friseurdienstleistung zählen. Eine Brautstylistin hat dagegen geklagt und ist gescheitert. Alle Details!

Die betroffene Make-up Artistin ist seit 2014 als solche in das Verzeichnis der Inhaberinnen handwerksähnlicher Gewerke eingetragen. Nachdem sie mittlerweile zusätzlich die Erstellung von Hochsteck- bzw. Brautfrisuren anbietet, wurde sie von der Handwerkskammer Trier aufgefordert, eine Eintragung in die Handwerksrolle vorzunehmen. 

Die Klägerin beantragte die Feststellung, dass ihre Tätigkeit als Hair Stylistin nicht eintragungspflichtig sei, da es bei ihrer Tätigkeit "allein um das Aussehen der Haare gehe", sodass es sich nicht um wesentliche Tätigkeiten des eintragungspflichtigen Friseur-Handwerks handele.

"Dieser Auffassung schloss sich die zuständige Einzelrichterin der 2. Kammer nicht an und wies die Klage nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ab." verkündet das Verwaltungsgericht Trier. 

Im Urteil vom 10.November 2025 wird betont, dass die Make-up-Artistin gewerblich und nicht künstlerisch tätig ist, "da es sich um eine erlernbare Tätigkeit handele, die Grundkenntnisse unter anderem aus dem Bereich der Haarbeschaffenheit und der Anwendung der zur Verfügung stehenden Hilfsmittel, wie etwa dem (fachgerechten) Einsatz von Lockenstab und Glätteisen, voraussetze. Auch übe sie mit der Erstellung von Hochsteckfrisuren Tätigkeiten aus, die für das Friseur-Handwerk wesentlich seien. Denn das Gestalten von Frisuren mache einen Kernbereich des Friseurberufs aus und verleihe diesem sein essenzielles Gepräge."

Ein Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung besteht nicht, da keine unzumutbare Belastung zur Ablegung der Meisterprüfung festgestellt wurde. 

Diese Urteilsfindung beruht auf denselben Prinzipien, wie die Debatte um die "Brillenbügelgrenze" und des "wesentlichen Arbeitsbereiches des Friseurhandwerks": ► Wir haben zu den rechtlichen Grenzen des Barbier-/Friseurhandwerks recherchiert

Fazit - braucht man für Brautstyling eine Zulassung?

Das Verwaltungsgericht Trier urteilt am 10.11.2025, dass das Erstellen von Hochsteckfrisuren und Brautfrisuren zu den wesentlichen Tätigkeiten des Friseurhandwerks zählt. Somit ist das Unternehmen zulassungspflichtig und als Friseurbetrieb in die Handwerksrolle einzutragen.