

14.11.2025
Bundestag billigt Aufnahme Friseure in Schwarzarbeitsgesetz
Am 13.11.2025 hat das Kabinett den Gesetzesentwurf, der im August beschlossen wurde, gebilligt. Das Inkrafttreten der neuen Regelungen für Friseursalons und Barbershops rückt damit einen Schritt näher.
Mit dem neuen Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung soll die Arbeit des Zolls bei Kontrollen erleichtert werden und damit u.a. Schwarzarbeit, Sozialleistungsbetrug und Steuerhinterziehung effizienter aufgedeckt werden. Das Gesetz ermöglicht auch "einen verbesserten Datenaustausch der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) mit anderen Sicherheitsbehörden wie Polizei, Zoll- und Steuerfahndung. Große Datenmengen könnten systematisch – auch unter Einsatz von Künstlicher Intelligenz – ausgewertet werden", heißt es auf bundestag.de.
► Bundestag.de: Gesetzentwurf zur Schwarzarbeitsbekämpfung (Weiterklicken auf "Debatte")
Im Gesetz geht es "nicht um Nachbarschaftshilfe oder kleine Gefälligkeiten, sondern um organisierte Strukturen, um Firmengeflechte mit Scheinrechnungen und illegale Beschäftigung. Man reagiere gezielt auf neue Brennpunkte wie Barbershops und Nagelstudios." erklärt Ingo Vogel (SPD-Fraktion).
Dies bedeutet konkret für alle Salons in der Friseur- und Kosmetikbranche, inklusive Barbershops und Nagelstudios:
- Es gilt eine Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Arbeitgebende muss die Mitarbeitenden nachweislich und schriftlich auf diese Pflicht hinweisen (=Hinweispflicht nach § 2a Absatz 2 SchwarzArbG).
- Für die Arbeitgeber gilt eine Sofortmeldepflicht bei Neuaufnahme von Beschäftigungsverhältnissen: Die Sofortmeldepflicht (§ 28a Absatz 4 SGB IV) besagt, dass der Arbeitgebende den Beschäftigungsbeginn des Arbeitnehmenden spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden hat.
- Die nun geltende Meldepflicht nach § 16 MiLoG betrifft Arbeitgeber im Ausland, die Mitarbeitende in Deutschland beschäftigen. Hierzu mehr ► § 16 MiLoG - Einzelnorm
- Arbeitszeitaufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG: Arbeitgebende sind verpflichtet, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmenden aufzuzeichnen und aufzubewahren bzw. bereitzuhalten
Geltungszeitraum
Das Gesetz wurde am 13.11.2025 im Bundestag abgestimmt. Nach einer solchen Abstimmung muss das Gesetz zum Bundesrat und schließlich vom Bundespräsidenten unterschrieben werden. Sobald es dann im Bundesanzeiger / Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird, werden die neuen Regelungen aktiv. Steuerrechtlich relevante Regelungen werden üblicherweise mit 1.Januar aktiv, die übrigen ab Verkündung des Gesetzes, erklärt uns auf Nachfrage ein Sprecher des Bundesministeriums für Finanzen. Meldet euch für unseren ► Newsletter an, um keine wichtigen Fristen zu verpassen!
► Weiterlesen: Hintergrund zum Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
Knappe Abstimmung für das Gesetz
Die Abstimmung im Bundestag für das neue Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz war knapp: 322 Stimmen waren dafür, 308 haben mit Nein gestimmt, sich enthalten oder nicht abgestimmt

