30.04.2021
Geimpft, Genesen, Getestet - Wo was beim Friseurbesuch gilt
In den meisten Bundesländern dürfen Geimpfte bereits mehr Freiheiten genießen, in manchen auch Genesene und andere Bundesländer erleichtern das Testen durch die Möglichkeit der Schnell-Selbsttests. Eine Übersicht mit laufender Aktualisierung…
Update: 10.5.2021
Dieser Artikel wird laufend aktualisiert
Baden-Württemberg:
Geimpfte, Genesene und Negativ-Getestete gleichgestellt
Selbst-Schnelltest vor Ort erlaubt
Als getestet gilt: durch offizielle Teststelle bestätigt, im Rahmen betrieblicher Testung, im Rahmen einer Dienstleistung, durch einen Dritten bescheinigten Selbsttest (zB durch Mitarbeiter im Friseursalon)
Als geimpft gilt: mindestens 14 Tage abgeschlossene Impfung, nachzuweisen mittels Impfdokumentation
Als genesen gilt: alle Personen, die bereits selbst positiv getestet waren, mit einem Nachweis über eine durch PCR-Testbestätigte Infektion, die keiner akuten Absonderungspflicht mehr unterliegt und höchstens sechs Monate zurückliegt.
Gilt ab 3.Mai 2021
Referenz: ► Verordnung der Landesregierung... in der ab 3.Mai 2021 gültigen Fassung §4a
_____
Bayern:
Geimpfte und Negativ-Getestete gleichgestellt
Vollständig geimpfte Personen werden im Rahmen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung negativ getesteten Personen gleichgestellt.
Gilt seit 28.April 2021
Referenz ► 12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Liegt ein Landkreis über einer Inzidenz von 100 müssen Kundinnen und Kunden einen negativen Corona-Test vorzeigen. Dieser darf nicht älter als 24 Stunden sein. Es gilt zudem die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske - auch für das Personal. Ausgenommen von der Testpflicht sind:
- Vollständig Geimpfte 14 Tage nach der zweiten Impfung.
- Genesene, die einen positiven PCR-Test vorlegen können, der mindesten 28 Tage alt, aber nicht älter als 6 Monate ist.
- Kinder unter sechs Jahren.
_____
Berlin:
Geimpfte, Genesene und Negativ-Getestete gleichgestellt
Selbst-Schnelltest vor Ort erlaubt
Für folgende Personen entfällt die Testpflicht:
- Vollständig geimpfte Personen können ab dem 15. Tag nach Erhalt der finalen Impfung anstelle des negativen Testergebnisses einen Impfnachweis vorlegen.
- Ab 1. Mai 2021: Personen, die nach einer kürzlichen Erkrankung mit dem Coronavirus genesen sind, können alternativ ein positives Corona-PCR-Testergebnis vorlegen, welches mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate alt ist.
- Ab 1. Mai 2021: Personen, die vor mehr als sechs Monaten nach einer Corona-Infektion genesen sind und mindestens einmal geimpft wurden, können anstelle des Testergebnisses den zurückliegenden, positiven PCR-Test sowie den Impfnachweis vorlegen.
Als Negativtest gilt:
- (PoC)-Antigen-Schnelltest vor Ort
- (PoC)-Antigen-Selbsttest vor Ort
- Schriftlicher/ elektronischer Nachweis über PoC-Test, nicht älter als 24 Stunden, von Berliner Bürgertestzentren, Corona-Teststelle oder Dienstleistungsbetrieb/ Einzelhandelsgeschäft, welches zuvor besucht wurde.
_____
Brandenburg:
Geimpfte und Negativ-Getestete gleichgestellt
Von der Negativtest Vorlagepflicht befreit, sind
- Vollständig geimpfte Personen, mit einer mindestens 14 Tage zurückliegende dokumentatiosnpflichtigen Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff und die keine Corona-Symptome aufweisen.
Referenz ► 7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ...
_____
Bremen:
Testpflicht besteht weiter
Vollständig geimpfte Menschen sollen bald mit Negativ-Getesteten gleichgestellt werden. Genesene brauchen eine Impfung, müssten aber 14 Tage warten. Nächste Woche geht das Thema in den Senat – wann die Erleichterungen eintreten, ist noch unbekannt.
_____
Hamburg:
Testpflicht besteht weiter
Es gibt keine Gleichstellung, auch Geimpfte brauchen einen Negativtest für den Besuch des Friseurs.
_____
Hessen:
Geimpfte und Negativ-Getestete gleichgestellt
Selbsttest erlaubt
Als getestet gilt,
- Bescheinigung PCR-Test
- Bescheinigung aufgrund eines Antigen-Schnelltests
- eine Bescheinigung über einen im Rahmen einer Beschäftigung durchgeführten Test mit einem zugelassenen Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest)
- einen anlassbezogenen vor Ort durchgeführten Selbsttest (beispielsweise im Salon)
Als geimpft gilt, ein vollständiger Impfschutz, wenn Erst- und Zweitimpfung mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff durchgeführt wurden und seit der Gabe der letzten Impfdosis mehr als 14 Tage vergangen sind.
Referenz ► Corona Verordnung Hessen, Stand 27.April 2021
_____
Mecklenburg-Vorpommern:
Geimpfte und Negativ-Getestete gleichgestellt
Vollständig geimpfte Personen müssen keinen negativen Test vorlegen. In der Corona-Landesverordnung steht im Wortlaut:
§ 1b Testbefreiung von Geimpften
(1) Personen mit vollständigem Impfschutz sind von in dieser Verordnung geregelten Testerfordernissen befreit, wenn diese Personen frei von typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust sind.
(2) Ein vollständiger Impfschutz liegt vor, wenn seit der Gabe der letzten notwendigen Impfdosis eines in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoffes mehr als 14 Tage vergangen sind.
(3) Zur Nachweisführung des vollständigen Impfschutzes ist die Impfbescheinigung nach § 22 Absatz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen.
(4) Ein vollständiger Impfschutz gemäß Absatz 2 wird unter Verweis auf § 77Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes einem tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnell- oder Selbsttest-Ergebnis nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz Buchstabe b, Nr. 5, 6 und 8 des Infektionsschutzgesetzes gleichgestellt.“
_____
Niedersachsen:
Geimpfte und Negativ-Getestete gleichgestellt
Selbst-Schnelltest vor Ort erlaubt
Als getestet gilt: durch offizielle Teststelle bestätigt, im Rahmen betrieblicher Testung, im Rahmen einer Dienstleistung, durch einen Dritten bescheinigten Selbsttest (zB durch Mitarbeiter im Friseursalon)
Als geimpft gilt: mindestens 14 Tage abgeschlossene Impfung, nachzuweisen mittels Impfdokumentation
Referenz ► Corona Verordnung Niedersachen
_____
Nordrhein-Westfalen:
Geimpfte, Genesene und Negativ-Getestete gleichgestellt
Die Immunisierung und somit Befreiung von der Testpflicht kann nachgewiesen werden durch:
- Nachweis einer vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff.
- den Nachweis eines positiven Testergebnisses, das auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt, oder
- den Nachweis eines positiven Testergebnisses, wie zuvor beschrieben, in Verbindung mit dem Nachweis der mindestens 14 Tage zurückliegenden Verabreichung mindestens einer Impfstoffdosis gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff.
Gültig ab 3. Mai 2021
_____
Rheinland-Pfalz:
Geimpfte und Negativ-Getestete gleichgestellt
Selbst-Schnelltest vor Ort erlaubt
Als getestet gilt: Maximal 24h alter Negativ-Test-Nachweis durch einen anerkannten PoC-Antigen-Test durch geschultes Personal (Schnelltest), oder einen PoC-Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), ..., Test vor dem Betreten der Einrichtung in Anwesenheit einer von dem Betreiber der Einrichtung beauftragten Person von der BesucherIn durchzuführen. Der Betreiber der Einrichtung hat der Besucherin oder dem Besucher auf Verlangen das Ergebnis und den Zeitpunkt der Testung nach Satz 1 Nr. 2 zu bestätigen ► Formular
Als geimpft gilt Symptomlose, vollständig geimpfte Personen nach Ablauf von 14 Tagen nach der letzten Impfung. Das Vorliegen des vollständigen Impfschutzes ist nachzuweisen.
Referenz ► 19. Corona-Verordnung Rheinland Pfalz
_____
Saarland:
Geimpfte, Genesene und Negativ-Getestete gleichgestellt
Selbst-Schnelltest vor Ort erlaubt
Als getestet gilt: durch offizielle Teststelle bestätigt, im Rahmen betrieblicher Testung, im Rahmen einer Dienstleistung, durch einen Dritten bescheinigten Selbsttest (zB durch Mitarbeiter im Friseursalon)
Als geimpft gilt: mindestens 14 Tage abgeschlossene Impfung, nachzuweisen mittels Impfdokumentation
Als genesen gilt: alle Personen, die bereits selbst positiv getestet waren, mit einem Nachweis über eine durch PCR-Testbestätigte Infektion, die keiner akuten Absonderungspflicht mehr unterliegt und höchstens sechs Monate zurückliegt.
Gilt ab 3.Mai 2021
Referenz: ► Verordnung .. zur Bekämpfung der Corona Pandemie vom 1.Mai 2021
_____
Sachsen:
Geimpfte, Genesene und Negativ-Getestete gleichgestellt
Die neue sächsische Corona-Schutzverordnung tritt am 10. Mai 2021 in Kraft und gilt bis zum 30. Mai 2021. Die sächsische Corona-Schutzverordnung greift bei einer Inzidenz-Unterschreitung von 100 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt. Ansonsten gilt die bundesweite »Notbremse«.
Vollständig Geimpfte werden zukünftig Personen gleichgestellt, die einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können. Genesene erhalten in den sechs Monaten nach Genesung ebenfalls diesen Status bzw. 14 Tage nach Erhalt der ersten Impfdosis auch darüber hinaus.
Gilt ab 10.Mai
_____
Sachsen-Anhalt:
Geimpfte und Negativ-Getestete gleichgestellt
Vollständig Geimpfte sind in Sachsen-Anhalt nach der aktuell gültigen Corona-Eindämmungsverordnung § 1 (3)von der Testpflicht auf das Coronavirus befreit.
Ein vollständiger Impfschutz liegt nach Ablauf von 14 Tagen nach der letzten Impfung vor.
_____
Schleswig-Holstein:
Geimpfte und Negativ-Getestete gleichgestellt (ab 10. Mai)
Geimpfte und Getestete sollen gleichgestellt werden, allerdings erst ab der nächsten Landesverordnung. Das wäre ab 10. Mai. Bis dahin sollen weitere Einzelheiten bekanntgegeben werden.
_____
Thüringen:
Geimpfte, Genesene und Negativ-Getestete gleichgestellt (ab 5. Mai)
Corona-Geimpfte und Genese sollen in Thüringen ab dem 5. Mai mit Negativ-Getesteten gleichgestellt werden, wie die Thüringer Gesundheitsministerin Heike Werner sagte. Für Genese gilt die Ausnahme dabei nur, wenn ihre Infektion nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Ob es auch für Geimpfte ein Zeitlimit geben wird, soll im Laufe der Woche entschieden werden.
Durch die Gleichstellung von Geimpften und Genesenen mit Negativ-Getesteten heißt, sie müssen überall dort, wo negative Tests Zugangsvoraussetzungen sind, keinen solchen Test mehr vorlegen. Ein negativer Test ist derzeit bei einem Friseur-Besuch nötig. Ob für Geimpfte zukünftig auch Ausgangssperren und Kontaktbeschränkungen wegfallen, wird im Bund entschieden.
Die Verordnung ist in Arbeit und soll in den kommenden Tagen beschlossen werden.
HINWEIS: Die imSalon Redaktion trägt die Informationen gewissenhaft zusammen. Dafür sind wir in Kontakt mit Behörden und Ministerien, sowie ziehen aktuelle offizielle Pressemitteilungen heran. Da sich Auflagen regelmäßig ändern können, übernimmt imSalon keine rechtliche Haftung für die Richtigkeit. Wir empfehlen immer auch örtliche Auflagen zu überprüfen, da manche Entscheidungen Regionen- bzw. Städteabhängig und in einigen Fällen Inzidenzabhängig sind. Informationen über die Lage in eurem Ort erhaltet ihr bei der zuständigen Handwerkskammer/ Gesundheitsministerium/ Ordnungsamt.