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10.10.2025

Baden-Württemberg: VGH kippt Soforthilfe-Rückforderungen von Friseurbetrieb

Ein wichtiges Signal für betroffene Friseurbetriebe aus Baden-Württemberg: Die L-Bank scheitert in fünf „Soforthilfe-Rückforderung“-Fällen. Darunter ein Friseurunternehmer.

Mannheim: Aufatmen für Holger Schier und seinen Friseur-Betrieb in Baden-Württemberg: Die Corona-Soforthilfe muss nicht zurückgezahlt werden. (Wir haben mit dem Unternehmer darüber gesprochen: ►7% MwSt unrealistisch – Lohnnebenkosten-Senkung sinnvoller)

Insgesamt hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg am 8.10.2025 in diesen Musterfällen entschieden. Vier Rückforderungen der L-Bank sind gekippt. Das Gericht traf die Entscheidung aus folgendem Grund: Die Angaben der früheren Bescheide mit Gültigkeit bis 7.4.2024 waren nicht klar genug formuliert.

Zweckbindung der Mittel änderte sich mit neuem Antrag

Die Formulare und Bescheide vor und nach dem 8.4.2020 unterschieden sich – genau hier setzt der VGH an: In den frühen Bescheiden sei der Verwendungszweck nicht hinreichend bestimmt.

Die zu einem späteren Zeitpunkt eingereichten Klagen wurden jedoch abgelehnt. Konkret handelt es sich um jene Anträge ab 8.4.2020. Grund dafür sind die inhaltlichen Anpassungen der Soforthilfe-Formulare. Dies gilt zumindest für einen der Präzedenzfälle in Baden-Württemberg. Ein weiteres Unternehmen, das laut Gericht, das Geld den Vorgaben entsprechend verwendet hat, muss auch keine Rückzahlung leisten.

Das Ergebnis setzt ein positives Zeichen für weitere Salons in Baden-Württemberg, die in einem in Verfahren stecken.

Weitere Infos rund um das Thema findet ihr hier "Soforthilfe-Rückzahlungen"