Credit: ZDH/ Boris Trenkel

19.06.2020

ZDH verspricht Unterstützung trotz Ablehnung der Fristverlängerung für Kassenaufrüstung

Eine Verlängerung der Nichtbestandsregelung für die Aufrüstung der Kassen wurde nun vom Bundesfinanzministerium abgelehnt. ZDH – Generalsekretär Holger Schwannecke kritisiert die Verweigerung des BFM und verspricht weiterhin Unterstützung.

Das Bundesfinanzministerium weigert sich die Nichtbestandsregelung für die Aufrüstung der Kassen über den 30. September hinaus zu verlängern. Das „Belastungs-Moratorium“ verfehle das Anstreben auf die Entlastung der Betriebe und führe zu „unnötiger Mehrarbeit“, die erheblich viel Zeit für Betriebe, Steuerberater und Finanzämter in Anspruch nehme, so Holger Schwannecke.

Es müsse nun eine „großzügige schnelle Prüfung mit Augenmaß“ gelten – bisher sei die angestrebte Technologieoffenheit noch nicht vollwertig ausgebaut und auch an der Implementierung einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit für das Mitteilungsverfahren fehle es. Es sei zu verhindern gewesen, gerade in dieser Zeit die Betriebe so zu belasten, meint Herr Schwannecke. Er verspricht weiterhin Unterstützung und gibt als Baustein die Bereitstellung eines Muster-Antrags auf Orientierungshilfe vor.

Das ganze Statement von Holger Schwannecke, Generalsekretär des ZDHs.

„Die Weigerung des Bundesfinanzministeriums, die Nichtbeanstandungsregelung für die Aufrüstung von Kassen über den 30. September 2020 hinaus zu verlängern, ist weder sachlich nachvollziehbar noch ist sie gerade in der gegenwärtigen Krisenlage gegenüber unseren Betrieben vermittelbar. Statt die Betriebe zu entlasten, wie von der Bundesregierung mit dem „Belastungs-Moratorium“ angestrebt, wird die Ablehnung dieser Fristverlängerung bei den Betrieben, den Steuerberatern und nicht zuletzt bei sämtlichen Finanzämtern zu unnötiger Mehrarbeit führen und das ausgerechnet in einer Phase, in der alle Kräfte sich auf einen erfolgreichen Neustart unserer Wirtschaft konzentrieren sollten. Stattdessen werden Betriebe Zeit darauf verwenden müssen, individuelle Anträge auf die Verlängerung der Frist zu stellen, und die Mitarbeiter der Finanzämter erhebliche Zeit darauf, diese Anträge zu bearbeiten.

Bedauerlicherweise können jetzt nur noch die Finanzämter für die Betriebe im Ergebnis unverhältnismäßige Härten abwenden und die dringend benötigte Rechtsicherheit herstellen. Ihre Maxime muss dabei lauten: eine großzügige schnelle Prüfung mit Augenmaß. Bisher sind die Zertifizierungsverfahren für Cloud-TSEs noch immer nicht zum Abschluss gebracht worden, so dass die vom Gesetzgeber angestrebte Technologieoffenheit nicht in dem möglichen Maße eingeräumt wurde. Auch fehlt es an der Implementierung einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit für das Mitteilungsverfahren gemäß § 146a Abs. 4 AO durch die Finanzverwaltung, das gesetzlich seit dem 1. Januar 2020 vorgeschrieben ist. Leider hat es den Anschein, dass mit zweierlei Maß gemessen wird und dies wäre in Zeiten einer Krise solchen Ausmaßes unbedingt zu vermeiden gewesen. 

Die Betriebe können sich darauf verlassen, dass wir nicht nachlassen werden, sie zu unterstützen. Ein Baustein ist die Bereitstellung eines Muster-Antrags als Orientierungshilfe zur Erstellung der eigenen Anträge.“