Credit: Martin Steiger

04.11.2020

Einzweck- oder Mehrzweckgutscheine: Gutscheindilemma aufgrund der MwSt-Senkung

Es gibt Einzweckgutscheine und Mehrzweckgutscheine – aber was unterscheidet diese nun voneinander? Und wie geht man damit um, wenn die Mehrwertsteuer 16% beträgt?

Beginnen wir einmal von vorne: Seit einer Neuregelung im Jänner 2019 spricht man nicht mehr von Wert- und Sachgutscheinen, sondern von Mehrzweck- sowie Einzweckgutscheinen.

Einzweckgutschein als Praxisbeispiel

Ein Friseur bietet Dienstleistungen, die ausschließlich einem Mehrwertsteuersatz von 19% unterliegen und verkauft einen Gutschein an einen Kunden um 100 Euro. Mit diesem Gutschein ist der Kunde berechtigt, im Wert von 100 Euro eine Leistung (mit 19% Steuersatz) zu konsumieren. Der Ort der Lieferung steht in diesem Fall fest (der Salon) und die Leistung unterliegt einem Steuersatz von 19%, deswegen handelt es sich um einen Einzweck-Gutschein.

Die Umsatzsteuer ist bereits mit Zeitpunkt der Ausstellung fällig.

Mehrzweckgutschein als Praxisbeispiel

Gibt es in einem Friseursalon Produkte, die einem anderen Steuersatz als 19% unterliegen und kann der Gutschein auch dafür auch verwendet werden, dann ist dafür ein Mehrzweckgutschein notwendig. Das heißt werden in einem Salon zusätzlich sogenannte begünstigte Waren wie  z.B. Bücher, Zeitschriften oder selbst geschaffene Kunstgegenstände verkauft, ist dazu ein Mehrzweckgutschein notwendig, da die Produkte einem anderen Steuersatz (7% bzw. für 6 Monate 5%) unterliegen. 

Die Umsatzsteuer ist erst beim Einlösen des Gutscheins fällig.

Was bringt der 1. Juli mit sich?

Das große Gutschein-Dilemma! Wurden Einzweck-Gutscheine vor Juli ausgestellt, so waren bereits schon 19% der Umsatzsteuer fällig, die Rechnung weist aber 3% weniger, nämlich 16% auf. Vom Zentralverband kam nun folgender Hinweis:

Bei Gutscheinen muss zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutschein unterschieden werden. Bei Einzweckgutscheinen gilt der Steuersatz bei Erstellung des Gutscheins – es erfolgt hier KEINE spätere Korrektur. Bei Mehrzweckgutscheinen gilt der Umsatzsteuersatz zum Zeitpunkt der Einlösung. 

Wer also eifrig den Gutscheinverkauf in der Corona-Zeit angekurbelt hat und diese in der Zeit von Juli bis Dezember 2020 eingelöst werden, wird einen 3% Verlust einfahren.

Nun stellt sich die Frage: Sollen Friseure zum Ausgleich, den Einzweck-Gutscheinverkauf mit 16%  MwSt ankurbeln und darauf hoffen, dass ab 2021 das Finanzministerium keine "spätere Korrektur" vornimmt? 

Wir haben nachgefragt bei Steuerberatern, offiziellen Stellen und beim Finanzministerium. Antworten gab es konkret noch keine und es heißt: abwarten auf das BMF-Schreiben, das hoffentlich alle Fragen klärt.

Denn nicht nur die Gutscheinfrage stellt sich hier, sondern auch welche Maßnahmen unbedingt noch vor dem 30.6. zu treffen sind.

Hier sind wir für euch dran und halten euch am Laufenden!